§ 21 Externe Abwicklungssysteme
Stand: 15.12.2023
Wird zitiert von 1
- VG Frankfurt am Main, 19.11.2014 – 2 K 2570/13.FZitiert von 1
1 Entscheidung zu § 21 BörsG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6rsG%202007/21#abs-1 (1) Wegen der Anbindung von externen Abwicklungssystemen an die Systeme der Börse für den Börsenhandel und die Börsengeschäftsabwicklung wird auf Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verwiesen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6rsG%202007/21#abs-2 (2) Sind nach Absatz 1 mehrere alternative Abwicklungssysteme verfügbar, ist es den Handelsteilnehmern freizustellen, welches der Systeme sie zur Erfüllung der Börsengeschäfte nutzen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6rsG%202007/21#abs-3 (3) Der Börsenträger hat die Börsenaufsichtsbehörde über das Stellen von Anträgen auf Zugang nach Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sowie den Eingang eines Antrags auf Zugang nach Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unverzüglich elektronisch zu unterrichten. Die elektronische Unterrichtung hat in einem von der Börsenaufsichtsbehörde bestimmten Datenformat und auf einem von der Börsenaufsichtsbehörde bestimmten Unterrichtungsweg zu erfolgen.