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Artikel 3 · BT-Drs. 17/11289 · S. 26
Zu Artikel 3 (Änderung des Börsengesetzes)
Zu Artikel 3 (Änderung des Börsengesetzes) Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) In Nummer 1 werden die durch die Einfügung eines neuen § 50a notwendigen Änderungen der Inhaltsübersicht vorge- nommen. Zu Nummer 2 (§ 3 Absatz 5) Diese Vorschrift schafft die Grundlage für eine Ermessens- entscheidung der Börsenaufsichtsbehörde hinsichtlich des gegenseitigen Zugangs zwischen zentrale Gegenparteien im Sinne des der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und Handels- plätzen nach der Verordnung, die Börsen oder Freiverkehre im Sinne von § 48 Börsengesetz sind. Insoweit bestand der Bedarf, hinsichtlich der Freiverkehre, die multilaterale Han- delssysteme sind, aber nicht der Aufsicht der Bundesanstalt unterliegen, eine Regelung zu schaffen. Die Börsenauf- sichtsbehörde wird mit dieser Vorschrift mit den Artikel 7 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vorgesehenen Be- fugnissen ausgestattet. Es ist klarzustellen, dass sich die Reichweite des Zugangs allein aus Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 ergibt. Zu Nummer 3 (§ 21) Durch diese Vorschrift werden die Befugnisse der Börsen- aufsichtsbehörde nach § 3 Absatz 5 ergänzt, um diesen die erforderlichen Informationen bei Anträgen auf Zugang nach Artikel 7 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zu ver- schaffen. Zu Nummer 4 (§ 50) Die Vorschrift schafft die für Verstöße gegen Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 nach Artikel 12 Absatz 2 vorgesehenen Sanktionen, soweit die Verstöße vom Betrei- ber eines Freiverkehrs begangen werden. Zu Nummer 5 (§ 50a– neu) Die Bestimmung setzt Artikel 12 Absatz 2 sowie Artikel 88 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 um, der die Veröffentlichung von Sanktionen unter den in § 50a ge- nannten Einschränkungen verlangt. Auch hier ist der Schutz personenbezogener Daten schon aufgrund des Artikels 12 Ab
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 1.880 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 17/11289, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 104.585–106.465 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.30) +D1D2D3 · Prüfwert 86bee0337e7ef3e6….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP