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Artikel 3 · BT-Drs. 17/11289 · S. 26

Zu Artikel 3 (Änderung des Börsengesetzes)

Zu Artikel 3 (Änderung des Börsengesetzes)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
In Nummer 1 werden die durch die Einfügung eines neuen
§ 50a notwendigen Änderungen der Inhaltsübersicht vorge-
nommen.
Zu Nummer 2 (§ 3 Absatz 5)
Diese Vorschrift schafft die Grundlage für eine Ermessens-
entscheidung der Börsenaufsichtsbehörde hinsichtlich des
gegenseitigen Zugangs zwischen zentrale Gegenparteien im
Sinne des der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und Handels-
plätzen nach der Verordnung, die Börsen oder Freiverkehre
im Sinne von § 48 Börsengesetz sind. Insoweit bestand der
Bedarf, hinsichtlich der Freiverkehre, die multilaterale Han-
delssysteme sind, aber nicht der Aufsicht der Bundesanstalt
unterliegen, eine Regelung zu schaffen. Die Börsenauf-
sichtsbehörde wird mit dieser Vorschrift mit den Artikel 7
und 8 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vorgesehenen Be-
fugnissen ausgestattet. Es ist klarzustellen, dass sich die
Reichweite des Zugangs allein aus Artikel 8 der Verordnung
(EU) Nr. 648/2012 ergibt.
Zu Nummer 3 (§ 21)
Durch diese Vorschrift werden die Befugnisse der Börsen-
aufsichtsbehörde nach § 3 Absatz 5 ergänzt, um diesen die
erforderlichen Informationen bei Anträgen auf Zugang nach
Artikel 7 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zu ver-
schaffen.
Zu Nummer 4 (§ 50)
Die Vorschrift schafft die für Verstöße gegen Artikel 8 der
Verordnung (EU) Nr. 648/2012 nach Artikel 12 Absatz 2
vorgesehenen Sanktionen, soweit die Verstöße vom Betrei-
ber eines Freiverkehrs begangen werden.
Zu Nummer 5 (§ 50a– neu)
Die Bestimmung setzt Artikel 12 Absatz 2 sowie Artikel 88
Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 um, der die
Veröffentlichung von Sanktionen unter den in § 50a ge-
nannten Einschränkungen verlangt. Auch hier ist der Schutz
personenbezogener Daten schon aufgrund des Artikels 12
Ab

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 1.880 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 17/11289, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 104.585–106.465 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.30) +D1D2D3 · Prüfwert 86bee0337e7ef3e6….

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