# § 4 AuslPflVG 2024 — Ausnahmen vom Verbot des Gebrauchs nicht versicherter Fahrzeuge

Auslandsfahrzeug-Pflichtversicherungsgesetz  
Stand: 17.04.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

§ 3 ist nicht anzuwenden

- 1. auf ein Fahrzeug, das gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2009/103/EG von der Versicherungspflicht befreit ist,

- 2. auf Fahrzeuge ausländischer Streitkräfte, die zum Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes befugt sind,

- 3. auf Fahrzeuge, die durch Rechtsverordnung nach § 16 Absatz 2 Nummer 1 oder durch Ausnahmegenehmigung nach § 17 vom Verbot des Gebrauchs ausgenommen sind,

- 4. auf Fahrzeuge, die ausschließlich in einem inländischen Gebiet im Sinne des § 6 Absatz 2 des Pflichtversicherungsgesetzes gebraucht werden.

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Zitiervorschlag: § 4 AuslPflVG 2024

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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