Gesetze / Erneuerbare-Energien-Verordnung

EEV

§ 4 Beweislast

Bund3 Fassungen

Ist die Notwendigkeit oder die Höhe der Aufwendungen nach § 3 oder § 3a streitig, trifft die Beweislast die Übertragungsnetzbetreiber.

§ 4 § 5