Gesetze / Erneuerbare-Energien-Verordnung

EEV

§ 4 Beweislast

Bund3 Fassungen

Ist die Notwendigkeit oder die Höhe der Aufwendungen nach § 3 streitig, trifft die Beweislast die Übertragungsnetzbetreiber.

§ 3 § 4a