Gesetze / Erneuerbare-Energien-Verordnung
EEV§ 16 Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt
Die Abschnitte 3a und 3b dürfen erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe dieser Genehmigung angewendet werden.
Änderungsverlauf
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 14 1. 1. 2023 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1237)
BGBl. 2022 I S. 1237
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 87 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
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13.10.2016 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I 2258)
BGBl. 2016 I S. 2258
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.