Gesetze / Erneuerbare-Energien-Verordnung

EEV

§ 16 Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt

Bund2 Fassungen

Die Abschnitte 3a und 3b dürfen erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe dieser Genehmigung angewendet werden.

§ 15