Gesetze / Erneuerbare-Energien-Verordnung

EEV

§ 15 Subdelegation an das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie

Stand: 09.02.2024

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AusglMechV%202015/15#abs-1 (1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach § 12 Absatz 5 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes für zentral voruntersuchte Flächen in der ausschließlichen Wirtschaftszone festzulegen

1.
das Ergebnis der Eignungsprüfung, dass die Fläche zur Ausschreibung nach Teil 3 Abschnitt 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes geeignet ist, einschließlich der Feststellung nach § 12 Absatz 5 Satz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes und der Vorgaben für das spätere Vorhaben nach § 12 Absatz 5 Satz 3 und 4 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, und
2.
die zu installierende Leistung auf dieser Fläche.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AusglMechV%202015/15#abs-2 (2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie wird ermächtigt, eine Besondere Gebührenverordnung nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes in Verbindung mit § 101 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes zu erlassen.

§ 14