Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 14 · BT-Drs. 20/1630 · S. 253
Zu Artikel 14 (Weitere Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung)
Zu Artikel 14 (Weitere Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung) Zu Nummer 1 § 1 Nummer 2 EEV wird aufgehoben, da die Regelung mit der Überführung von § 60 EEG 2021 in das neue System des Energie-Umlagen-Gesetzes keinen Anwendungsbereich mehr hat. Zu Nummer 2 Mit den Änderungen in Abschnitt 2 EEV werden die Regelungen, die die Ermittlung der EEG-Umlage betreffen, in das Energie-Umlagen-Gesetz überführt und die Regelungen zur Vermarktung des nach § 19 Absatz 1 Num mer 2 EEG 2021 vergüteten oder nach § 13a Absatz 1a EnWG bilanziell ausgeglichenen Stroms, die bisher in der Verordnung zur Ausführung der Erneuerbare-Energien-Verordnung enthalten waren, in einem einheitlichen Ab schnitt zur Vermarktung von EEG-Strom zusammengeführt. Drucksache 20/1630 – 254 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Durch die Änderungen in § 2 EEV werden die Regelungen zur Vermarktungstätigkeit der Übertragungsnetzbe treiber des bisherigen § 2 EEV und § 1 EEAV zusammengeführt. Dadurch wird der bisherige § 2 EEV zu § 2 Absatz 1 EEV. Mit den Änderungen in § 2 Absatz 1 EEV wird der Verweis auf die nunmehr aufgehobene EEAV in Satz 1 gestrichen. Der neu eingefügte Satz 3 entspricht § 2 Absatz 5 EEAV. Die neu eingefügten Absätze 2 bis 5 entsprechen § 1 Absatz 1 bis 4 EEAV. In § 2 Absatz 3 Satz 1 wird infolge der Zusammenführung von § 2 EEV und § 1 EEAV ein Verweis korrigiert. Der bisherige § 3 EEV zur Ermittlung der EEG-Umlage wird an verschiedene Stellen des Energie-Umlagen- Gesetz überführt. Absatz 1 Satz 1 geht in Anlage 1 Nummer 1.1 und 1.2 EnUG auf. Dort wird die Berechnung der EEG- und KWKG-Finanzierungsbedarfe nach dem Energie-Umlagen-Gesetz in der bisherigen Systematik des § 3 Absatz 1 Satz 1 EEV vorgenommen. Der bisherige § 3 Absatz 1 Sat
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 12.842 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 20/1630, 20. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 955.602–968.444 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert b5e82eca3a4a6120….
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