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Artikel 14 · BT-Drs. 20/1630 · S. 253

Zu Artikel 14 (Weitere Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung)

Zu Artikel 14 (Weitere Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung)
Zu Nummer 1
§ 1 Nummer 2 EEV wird aufgehoben, da die Regelung mit der Überführung von § 60 EEG 2021 in das neue
System des Energie-Umlagen-Gesetzes keinen Anwendungsbereich mehr hat.

Zu Nummer 2
Mit den Änderungen in Abschnitt 2 EEV werden die Regelungen, die die Ermittlung der EEG-Umlage betreffen,
in das Energie-Umlagen-Gesetz überführt und die Regelungen zur Vermarktung des nach § 19 Absatz 1 Num­
mer 2 EEG 2021 vergüteten oder nach § 13a Absatz 1a EnWG bilanziell ausgeglichenen Stroms, die bisher in der
Verordnung zur Ausführung der Erneuerbare-Energien-Verordnung enthalten waren, in einem einheitlichen Ab­
schnitt zur Vermarktung von EEG-Strom zusammengeführt.
Drucksache 20/1630                                 – 254 –             Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode


Durch die Änderungen in § 2 EEV werden die Regelungen zur Vermarktungstätigkeit der Übertragungsnetzbe­
treiber des bisherigen § 2 EEV und § 1 EEAV zusammengeführt. Dadurch wird der bisherige § 2 EEV zu § 2
Absatz 1 EEV. Mit den Änderungen in § 2 Absatz 1 EEV wird der Verweis auf die nunmehr aufgehobene EEAV
in Satz 1 gestrichen. Der neu eingefügte Satz 3 entspricht § 2 Absatz 5 EEAV. Die neu eingefügten Absätze 2 bis
5 entsprechen § 1 Absatz 1 bis 4 EEAV. In § 2 Absatz 3 Satz 1 wird infolge der Zusammenführung von § 2 EEV
und § 1 EEAV ein Verweis korrigiert.
Der bisherige § 3 EEV zur Ermittlung der EEG-Umlage wird an verschiedene Stellen des Energie-Umlagen-
Gesetz überführt. Absatz 1 Satz 1 geht in Anlage 1 Nummer 1.1 und 1.2 EnUG auf. Dort wird die Berechnung
der EEG- und KWKG-Finanzierungsbedarfe nach dem Energie-Umlagen-Gesetz in der bisherigen Systematik
des § 3 Absatz 1 Satz 1 EEV vorgenommen. Der bisherige § 3 Absatz 1 Sat

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 12.842 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 20/1630, 20. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 955.602–968.444 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert b5e82eca3a4a6120….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP