Gesetze / Aufenthaltsverordnung
AufenthV§ 74 Mitteilungen der Justizbehörden und der Maßregelvollzugseinrichtungen
Stand: 01.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 04.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/74#abs-1 (1) Die Strafvollstreckungsbehörden teilen den Ausländerbehörden mit
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/74#abs-2 (2) Die Justizvollzugsbehörden oder die Maßregelvollzugseinrichtungen teilen den Ausländerbehörden mit
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Änderungsverlauf
Jüngster Eintrag dieser Liste: 01.11.2024. Danach hat sich der Text dieser Vorschrift noch geändert; die neueste Fassung führen wir seit dem 04.08.2026 (siehe Fassungen).
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01.11.2024 in Kraft
§ 74 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 152 242)
BGBl. 2024 I Nr. 152
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.