Gesetze / Aufenthaltsverordnung
AufenthV§ 74 Mitteilungen der Justizbehörden
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/74?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Strafvollstreckungsbehörden teilen den Ausländerbehörden mit
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/74?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Strafvollzugsbehörden teilen den Ausländerbehörden mit
Änderungsverlauf
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01.11.2024 in Kraft
§ 74 neu gefasst durch Artikel 8 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 152 242)
BGBl. 2024 I Nr. 152
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