Gesetze / Aufenthaltsverordnung

AufenthV

§ 74 Mitteilungen der Justizbehörden

Bund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/74?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Strafvollstreckungsbehörden teilen den Ausländerbehörden mit

1.
den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung,
2.
den Widerruf der Zurückstellung der Strafvollstreckung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/74?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Strafvollzugsbehörden teilen den Ausländerbehörden mit

1.
den Antritt der Auslieferungs-, Untersuchungs- und Strafhaft,
2.
die Verlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt,
3.
die vorgesehenen und festgesetzten Termine für die Entlassung aus der Haft.
§ 71 § 72a