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# § 46 AufenthV — Gebühren für das Visum

Aufenthaltsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Erhebung von Gebühren für die Erteilung und Verlängerung von Schengen-Visa und Flughafentransitvisa richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 810/2009. Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige ledige Kinder Deutscher sowie die Eltern minderjähriger Deutscher sind von den Gebühren befreit.

(2) Die Gebührenhöhe beträgt

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für die Erteilung einesnationalen Visums (Kategorie „D“),auch für mehrmalige Einreisen	75 Euro,
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für die Verlängerung einesnationalen Visums (Kategorie „D“)	25 Euro,
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für die Verlängerung einesSchengen-Visums im Bundes-gebiet über 90 Tage hinaus als nationales Visum(§ 6 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes)	60 Euro.
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Zitiervorschlag: § 46 AufenthV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/46

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