Gesetze / Aufenthaltsverordnung
AufenthV§ 45a Gebühren für den elektronischen Identitätsnachweis
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/45a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für die Einschaltung des elektronischen Identitätsnachweises in einem Dokument nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes ist eine Gebühr von 6 Euro zu erheben. Dies gilt nicht, wenn der elektronische Identitätsnachweis bei Aushändigung des Dokuments erstmals eingeschaltet wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/45a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für die Einleitung der Neusetzung der Geheimnummer ist eine Gebühr von 6 Euro zu erheben. Sie ist nicht zu erheben, wenn die Einleitung der Neusetzung mit einer gebührenpflichtigen Amtshandlung nach Absatz 1 zusammenfällt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/45a?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Für die Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises in einem Dokument nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes ist eine Gebühr von 6 Euro zu erheben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/45a?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Gebührenfrei sind
Änderungsverlauf
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01.11.2023 in Kraft
§ 45a neu gefasst durch Artikel 9 1. 5. 2025 des Gesetzes vom 30. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 290)
BGBl. 2023 I Nr. 290
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09.07.2021 Ausfertigung
§ 45a geändert durch Artikel 10 1. 11. 2024 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I 2467)
BGBl. 2021 I S. 2467
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22.07.2011 Ausfertigung
§ 45a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I 1530, 2080)
BGBl. 2011 I S. 1530
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.