Gesetze / Aufenthaltsverordnung
AufenthV§ 38f Inhalt und Voraussetzungen der Unterzeichnung der Aufnahmevereinbarung oder eines entsprechenden Vertrages
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/38f?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Eine Aufnahmevereinbarung oder ein entsprechender Vertrag muss folgende Angaben enthalten:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/38f?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Eine Forschungseinrichtung kann eine Aufnahmevereinbarung oder einen entsprechenden Vertrag nur wirksam abschließen, wenn
Änderungsverlauf
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01.06.2024 in Kraft
§ 38f umnummeriert und neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. August 2023 (BGBl. I Nr. 233)
BGBl. 2023 I Nr. 233
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23.03.2020 Ausfertigung
§ 38f geändert durch Artikel 4 2. 3. 2025 des Gesetzes vom 23. März 2020 (BGBl. I 655)
BGBl. 2020 I S. 655
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01.08.2017 Ausfertigung
§ 38f neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. August 2017 (BGBl. I 3066)
BGBl. 2017 I S. 3066
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27.02.2013 Ausfertigung
§ 38f geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Februar 2013 (BGBl. I 351)
BGBl. 2013 I S. 351
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01.06.2012 Ausfertigung
§ 38f aufgehoben durch Artikel 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 1. Juni 2012 (BGBl. I 1224)
BGBl. 2012 I S. 1224
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.