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Artikel 6 · BT-Drs. 17/13022 · S. 24
Zu Artikel 6 (Änderungen von Verordnungen)
Zu Artikel 6 (Änderungen von Verordnungen) Zu Absatz 1 (Änderung der Aufenthaltsverordnung) Zu Nummer 1 (§ 24) Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Streichung von § 4 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes. Seelotsen im Sinne dieser Vorschrift sind Seelotsen nach § 1 des Seelotsgeset- zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 1984 (BGBl. I S. 1213), das zuletzt durch Artikel 105 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geän- dert worden ist. Zu Nummer 2 (§ 25) Zu Buchstabe a Der neue Absatz 1 ist eine Neuregelung, mit der den beson- deren Verhältnissen in der Binnenschifffahrt Rechnung ge- tragen wird. Die Vernetzung der europäischen Binnenwas- serstraßen durch Kanäle ermöglicht es inzwischen, vom Schwarzen Meer oder dem Mittelmeer in die Ost- oder Nordsee zu fahren. Die bisherige Rechtslage wird diesen Verhältnissen nicht mehr gerecht, dies insbesondere auch deshalb, weil in der Kreuzfahrt auf Binnenwasserstraßen ein erheblicher Zuwachs zu verzeichnen ist. Ohne diese Regelung wären Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel eines anderen Schengen-Staates besit- zen, verpflichtet, zusätzlich einen deutschen Aufenthaltstitel zu beantragen, wenn sie deutsche Binnenwasserstraßen be- fahren. Da zunehmend Kreuzfahrten angeboten werden, die mehrere Staaten – insbesondere auch Deutschland – durch- queren, ist ein praktischer Bedarf für eine solche Regelung entstanden. Soweit Drittstaatsangehörige einen Aufenthalts- titel eines anderen Schengen-Staates besitzen, der ihnen die Tätigkeit in der Binnenschifffahrt erlaubt, kann davon aus- gegangen werden, dass der ausstellende Mitgliedstaat ge- prüft hat, ob die in diesem Staat geltenden arbeits- und so- zialrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der in
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 10.301 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 17/13022, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 88.149–98.450 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.26) +D1D2D3 · Prüfwert 39b5f82373675855….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP