§ 48a Erhebung von Zugangsdaten
Stand: 01.12.2021
Wird zitiert von 6
- VG Berlin, 01.06.2021 – 9 K 135/20 AZitiert von 2
- BVerwG, 16.02.2023 – 1 C 19/21Voraussetzungen der Auswertung digitaler Datenträger im AsylverfahrenZitiert von 31
- OVG Bremen, 20.12.2024 – 2 S 344/24Zitiert von 9
- OVG Schleswig, 03.12.2024 – 6 MB 28/24Zulässigkeit der Beschwerde im Eilverfahren auf Duldung nach § 80 AsylG; Voraussetzungen der Ausbildungsduldung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 30
- VGH Baden-Württemberg, 23.11.2022 – 12 S 3213/21Zitiert von 5
- VG Freiburg, 26.08.2020 – 10 K 1841/20Zitiert von 4
6 Entscheidungen zu § 48a AufenthG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/48a#abs-1 (1) Soweit der Ausländer die notwendigen Zugangsdaten für die Auswertung von Endgeräten, die er für telekommunikative Zwecke eingesetzt hat, nicht zur Verfügung stellt, darf von demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, Auskunft über die Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird (§ 174 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes), verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verarbeitung der Daten vorliegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/48a#abs-2 (2) Der Ausländer ist von dem Auskunftsverlangen vorher in Kenntnis zu setzen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/48a#abs-3 (3) Auf Grund eines Auskunftsverlangens nach Absatz 1 hat derjenige, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten unverzüglich zu übermitteln. Für die Entschädigung der Diensteanbieter ist § 23 Absatz 1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes entsprechend anzuwenden.