§ 48a Erhebung von Zugangsdaten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/48a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Soweit der Ausländer die notwendigen Zugangsdaten für die Auswertung von Endgeräten, die er für telekommunikative Zwecke eingesetzt hat, nicht zur Verfügung stellt, darf von demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, Auskunft über die Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird (§ 113 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes), verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/48a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Ausländer ist von dem Auskunftsverlangen vorher in Kenntnis zu setzen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/48a?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Auf Grund eines Auskunftsverlangens nach Absatz 1 hat derjenige, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten unverzüglich zu übermitteln. Für die Entschädigung der Diensteanbieter ist § 23 Absatz 1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
Änderungsverlauf
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23.06.2021 Ausfertigung
§ 48a geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I 1858)
BGBl. 2021 I S. 1858
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 48a geändert durch Artikel 49 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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