§ 38 Aufenthaltstitel für ehemalige Deutsche
Stand: 05.03.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/38#abs-1 (1) Einem ehemaligen Deutschen ist
Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Satz 1 ist innerhalb von sechs Monaten nach Kenntnis vom Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zu stellen. § 81 Abs. 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/38#abs-2 (2) Einem ehemaligen Deutschen, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/38#abs-3 (3) In besonderen Fällen kann der Aufenthaltstitel nach Absatz 1 oder 2 abweichend von § 5 erteilt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/38#abs-4 (4) Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist innerhalb der Antragsfrist des Absatzes 1 Satz 2 und im Falle der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über den Antrag erlaubt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/38#abs-5 (5) Die Absätze 1 bis 4 finden entsprechende Anwendung auf einen Ausländer, der aus einem nicht von ihm zu vertretenden Grund bisher von deutschen Stellen als Deutscher behandelt wurde.
Wird zitiert von 46 Entscheidungen zu § 38 AufenthG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 19.04.2011 – 1 C 16.10Zitiert von 7
- OVG NRW, 19.11.2008 – 18 E 816/08Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 07.07.2020 – 11 S 2426/19Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Versagung von Aufenthaltstiteln Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 36
- VG Freiburg, 19.01.2010 – 3 K 2399/08Zitiert von 2
- BVerwG, 19.04.2011 – 1 C 2.10Zitiert von 22
- VG Schleswig, 24.10.2024 – 11 B 61/24
Zuletzt entschieden
- VG Schleswig, 11.06.2025 – 11 B 108/25
- BVerfG, 11.12.2023 – 2 BvR 195/21Nichtannahmebeschluss: Verfassungsrechtliche Zweifel an Vereinbarkeit des § 17 Abs 2, Abs 3 S 1 StAG (RIS: RuStAG; Versagung einer Aufenthaltserlaubnis nach Verlust der Staatsangehörigkeit infolge Anfechtung einer Vaterschaftsanerkennung) mit den Anforderungen des Gesetzesvorhalts des Art 16 Abs 1 S 2 GG - allerdings Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Begründung
- LSG Baden-Württemberg, 25.05.2023 – L 4 KR 849/23 ER-B
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 38 AufenthG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
17.02.2020 Ausfertigung
§ 38 geändert durch Artikel 4b des Gesetzes vom 17. Februar 2020 (BGBl. I 166)
BGBl. 2020 I S. 166
-
15.08.2019 Ausfertigung
§ 38 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I 1307)
BGBl. I S. 1307
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.