§ 38 Aufenthaltstitel für ehemalige Deutsche
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/38?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Einem ehemaligen Deutschen ist
Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Satz 1 ist innerhalb von sechs Monaten nach Kenntnis vom Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zu stellen. § 81 Abs. 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/38?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Einem ehemaligen Deutschen, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/38?asof=2019-06-10#abs-3 (3) In besonderen Fällen kann der Aufenthaltstitel nach Absatz 1 oder 2 abweichend von § 5 erteilt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/38?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 oder 2 berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist innerhalb der Antragsfrist des Absatzes 1 Satz 2 und im Falle der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über den Antrag erlaubt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/38?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Absätze 1 bis 4 finden entsprechende Anwendung auf einen Ausländer, der aus einem nicht von ihm zu vertretenden Grund bisher von deutschen Stellen als Deutscher behandelt wurde.
Änderungsverlauf
-
17.02.2020 Ausfertigung
§ 38 geändert durch Artikel 4b des Gesetzes vom 17. Februar 2020 (BGBl. I 166)
BGBl. 2020 I S. 166
-
12.07.2018 Ausfertigung
§ 38 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I 1147)
BGBl. 2018 I S. 1147
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.