§ 105d Übergangsregelung für das Verfahren zur Prüfung einer missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft
Stand: 29.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/105d#abs-1 (1) Auf Prüfungen über das Vorliegen einer missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft, die bis zum Ablauf des 28. Juli 2026 nicht abgeschlossen sind, sind § 60a Absatz 2 Satz 4, § 84 Absatz 1 Nummer 8 und § 85a dieses Gesetzes sowie die §§ 1597a und 1598 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der am 28. Juli 2026 jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/105d#abs-2 (2) § 85a Absatz 2 Nummer 2b gilt nicht, wenn die rechtliche Vaterschaft für das andere Kind durch Anerkennung der Vaterschaft entstanden ist und die Anerkennungserklärung vor dem 29. Juli 2026 öffentlich beurkundet wurde. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausländerbehörde das Verfahren nach § 85a Absatz 1 Satz 3 in der bis zum 29. Juli 2026 geltenden Fassung für das andere Kind eingestellt hat.
Änderungsverlauf
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21.12.2022 Ausfertigung
§ 105d in einer früheren Fassung aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I 2847)
BGBl. 2022 I S. 2847
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