§ 105d Ermächtigung zur vorübergehenden Ausübung von Heilkunde
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/105d?asof=2023-01-03#abs-1 (1) Stehen für die ärztliche Versorgung von Ausländern, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 besitzen oder beantragt haben und denen eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 ausgestellt worden ist, in einer Aufnahmeeinrichtung oder einer anderen für die Unterbringung dieser Personen durch das Land bestimmten Einrichtung Ärzte, die über eine Approbation oder Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs nach der Bundesärzteordnung verfügen, nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung und ist hierdurch die Sicherstellung der ärztlichen Versorgung dieser Personen in diesen Einrichtungen gefährdet, können Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 besitzen oder beantragt haben und denen eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 ausgestellt worden ist und die in diesen Einrichtungen wohnen sowie über eine abgeschlossene Ausbildung als Arzt verfügen, auf Antrag vorübergehend zur Ausübung von Heilkunde in diesen Einrichtungen ermächtigt werden, um Ärzte bei der ärztlichen Versorgung dieser Personen in diesen Einrichtungen zu unterstützen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/105d?asof=2023-01-03#abs-2 (2) Für die Ermächtigung nach Absatz 1 gelten die folgenden Beschränkungen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/105d?asof=2023-01-03#abs-3 (3) Die Ermächtigung nach Absatz 1 wird befristet erteilt. Sie kann jederzeit widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr gegeben sind oder berechtigte Zweifel an der Qualifikation als Arzt erkennbar werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/105d?asof=2023-01-03#abs-4 (4) Die Erteilung der Ermächtigung nach Absatz 1 setzt voraus, dass
Zur Glaubhaftmachung nach Satz 1 Nummer 1 hat der Antragsteller an Eides statt zu versichern, dass er über eine abgeschlossene Ausbildung als Arzt verfügt und hat in einem Fachgespräch mit einem von der zuständigen Behörde beauftragten Arzt seinen Ausbildungsweg sowie seine ärztliche Kompetenz nachzuweisen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/105d?asof=2023-01-03#abs-5 (5) Ein späteres Verfahren zur Erteilung der Approbation nach § 3 der Bundesärzteordnung oder Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs nach § 10 der Bundesärzteordnung bleibt von der Ermächtigung zur vorübergehenden Ausübung von Heilkunde nach Absatz 1 unberührt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/105d?asof=2023-01-03#abs-6 (6) Das Verfahren zur Erteilung der Ermächtigung nach den Absätzen 1 bis 5 führt die zuständige Behörde des Landes durch, in dem die Heilkunde ausgeübt werden soll, oder das Land oder die gemeinsame Einrichtung, das oder die nach § 12 Absatz 3 Satz 3 der Bundesärzteordnung vereinbart wurde.
Änderungsverlauf
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21.12.2022 Ausfertigung
§ 105d aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I 2847)
BGBl. 2022 I S. 2847
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.