§ 105 Übergangsregelung zur Duldung für Personen mit ungeklärter Identität
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/105?asof=2019-08-22#abs-1 (1) Die Ausländerbehörde entscheidet bei geduldeten Ausländern über die Ausstellung einer Bescheinigung über die Duldung nach § 60a Absatz 4 mit dem Zusatz für Personen mit ungeklärter Identität frühestens aus Anlass der Prüfung einer Verlängerung der Duldung oder der Erteilung der Duldung aus einem anderen Grund.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/105?asof=2019-08-22#abs-2 (2) Auf geduldete Ausländer findet § 60b bis zum 1. Juli 2020 keine Anwendung, wenn sie sich in einem Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnis befinden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/105?asof=2019-08-22#abs-3 (3) Ist ein Ausländer Inhaber einer Ausbildungsduldung oder einer Beschäftigungsduldung oder hat er diese beantragt und erfüllt er die Voraussetzungen für ihre Erteilung, findet § 60b keine Anwendung.
Wird zitiert von 35 Entscheidungen zu § 105 AufenthG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Potsdam, 09.03.2020 – 8 L 1095/19Zitiert von 1
- BVerwG, 08.12.2009 – 1 C 14.08Zitiert von 14
- VG Gelsenkirchen, 10.10.2019 – 8 K 9489/17Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 09.06.2021 – 13 ME 587/20Isolierte Anfechtbarkeit des Zusatzes für Personen mit ungeklärter Identität zur Duldung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 25
- OVG Sachsen-Anhalt, 07.01.2022 – 2 M 137/21Zitiert von 7
- VG Aachen, 29.09.2021 – 8 L 305/21Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Bayreuth, 04.08.2025 – B 6 E 25.286Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 31.03.2020 – 2 L 3239/19Zitiert von 4
- VG Minden, 13.01.2020 – 7 L 1317/19Zitiert von 6
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 105 AufenthG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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15.08.2019 Ausfertigung
§ 105 geändert durch Artikel 6 1. 7. 2022 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I 1294 239)
BGBl. 2019 I S. 1294
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08.07.2016 Ausfertigung
§ 105 aufgehoben durch Artikel 50 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I 1594)
BGBl. 2016 I S. 1594
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.