Gesetze / Atomrechtliche Verfahrensverordnung
AtVfV§ 19a Raumordnungsverfahren und Genehmigungsverfahren
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AtVfV/19a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Genehmigungsbehörde hat die im Raumordnungsverfahren oder einem anderen raumordnerischen Verfahren (raumordnerisches Verfahren) nach § 49 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ermittelten, beschriebenen und bewerteten Auswirkungen eines UVP-pflichtigen Vorhabens auf die Umwelt nach Maßgabe des § 14a Abs. 2 bei der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AtVfV/19a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Genehmigungsverfahren soll hinsichtlich der im raumordnerischen Verfahren ermittelten und beschriebenen Auswirkungen auf in § 1a Abs. 2 genannte Schutzgüter von den Anforderungen des § 7 Abs. 4 Satz 1 des Atomgesetzes sowie der §§ 1b, 3, 7a und 14a Abs. 1 insoweit abgesehen werden, als diese Verfahrensschritte bereits im raumordnerischen Verfahren erfolgt sind.
Änderungsverlauf
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28.09.2023 in Kraft
§ 19a neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. I Nr. 88)
BGBl. 2023 I Nr. 88
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20.07.2017 Ausfertigung
§ 19a geändert durch Artikel 2 Abs. 20 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I 2808)
BGBl. 2017 I S. 2808
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27.07.2001 Ausfertigung
§ 19a eingefügt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I 1950)
BGBl. 2001 I S. 1950
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