Gesetze / Atomrechtliche Verfahrensverordnung
AtVfV§ 19a Raumverträglichkeitsprüfung und Genehmigungsverfahren
Stand: 28.09.2023
Die Genehmigungsbehörde hat die bei der Raumverträglichkeitsprüfung nach § 15 des Raumordnungsgesetzes überschlägig geprüften Auswirkungen eines UVP-pflichtigen Vorhabens auf die Umwelt nach Maßgabe des § 14a Absatz 2 bei der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen.
Änderungsverlauf
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28.09.2023 in Kraft
§ 19a neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. I Nr. 88)
BGBl. 2023 I Nr. 88
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20.07.2017 Ausfertigung
§ 19a geändert durch Artikel 2 Abs. 20 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I 2808)
BGBl. 2017 I S. 2808
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27.07.2001 Ausfertigung
§ 19a eingefügt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I 1950)
BGBl. 2001 I S. 1950
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