Gesetze / Atomrechtliche Verfahrensverordnung
AtVfV§ 7 Einwendungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 30.10.2014 – 10 S 3450/11Zitiert von 12
- VGH Baden-Württemberg, 11.05.2004 – 10 S 1291/01Zitiert von 3
- VG Magdeburg, 11.10.2022 – 4 A 240/20 MD
- VGH Baden-Württemberg, 25.09.2012 – 10 S 731/12Erfolgloser Eilantrag gegen eine weitere Stilllegungs- und Abbaugenehmigung für ein Kernkraftwerk KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 63
- BFH, 29.08.1984 – I R 203/81Gemeinnützigkeit eines Umweltschutzvereins: Keine Ausschließung der Förderung der Allgemeinheit durch eine gewisse Beeinflussung der politischen Meinungsbildung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
- VGH Hessen, 29.08.2024 – 6 C 1172/17.T
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 AtVfV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AtVfV/7#abs-1 (1) Einwendungen können während der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Genehmigungsbehörde oder der in der Bekanntmachung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bezeichneten Stelle erhoben werden. Mit Ablauf der Auslegungsfrist werden für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AtVfV/7#abs-2 (2) Der Inhalt der Einwendungen ist dem Antragsteller bekanntzugeben. Den nach § 7 Abs. 4 Satz 1 des Atomgesetzes beteiligten Behörden ist der Inhalt der Einwendungen bekanntzugeben, die ihren Zuständigkeitsbereich berühren.