Gesetze / Atomrechtliche Verfahrensverordnung

AtVfV

§ 7 Einwendungen

Stand: 10.06.2019

Bund8 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AtVfV/7#abs-1 (1) Einwendungen können während der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Genehmigungsbehörde oder der in der Bekanntmachung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bezeichneten Stelle erhoben werden. Mit Ablauf der Auslegungsfrist werden für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AtVfV/7#abs-2 (2) Der Inhalt der Einwendungen ist dem Antragsteller bekanntzugeben. Den nach § 7 Abs. 4 Satz 1 des Atomgesetzes beteiligten Behörden ist der Inhalt der Einwendungen bekanntzugeben, die ihren Zuständigkeitsbereich berühren.

§ 6a § 7a