Gesetze / Atomrechtliche Verfahrensverordnung
AtVfV§ 19 Vorbescheid
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
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- VGH Hessen, 29.08.2024 – 6 C 1172/17.T
- VGH Baden-Württemberg, 30.10.2014 – 10 S 3450/11Zitiert von 12
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AtVfV/19#abs-1 (1) Der Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides ist schriftlich bei der Genehmigungsbehörde des Landes zu stellen, in dem das Vorhaben ausgeführt werden soll.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AtVfV/19#abs-2 (2) Bei nicht standortbezogenen Anträgen hat die Genehmigungsbehörde das Vorhaben in ihrem amtlichen Verkündungsblatt, im Bundesanzeiger sowie in geeigneten Tageszeitungen bekanntzumachen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AtVfV/19#abs-3 (3) Der Vorbescheid muß enthalten
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AtVfV/19#abs-4 (4) Der Vorbescheid soll enthalten
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AtVfV/19#abs-5 (5) § 18 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.