Gesetze / Asylgesetz

AsylG

§ 81 Nichtbetreiben des Verfahrens

Stand: 10.06.2019

VerwaltungsrechtBund144 Entscheidungen

Die Klage gilt in einem gerichtlichen Verfahren nach diesem Gesetz als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als einen Monat nicht betreibt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. In der Aufforderung ist der Kläger auf die nach Satz 1 und 2 eintretenden Folgen hinzuweisen.

§ 80a § 82