§ 82 Akteneinsicht in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
- VG Potsdam, 16.11.2017 – 6 L 1374/17.AZitiert von 2
1 Entscheidung zu § 82 AsylG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird Akteneinsicht auf der Geschäftsstelle des Gerichts gewährt. Die Akten können dem bevollmächtigten Rechtsanwalt zur Mitnahme in seine Wohnung oder Geschäftsräume übergeben werden, wenn ausgeschlossen werden kann, dass sich das Verfahren dadurch verzögert. Für die Versendung von Akten gilt Satz 2 entsprechend.