§ 80a Ruhen des Verfahrens
Stand: 12.06.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/80a#abs-1 (1) Für das Klageverfahren gilt § 32a Absatz 1 entsprechend. Das Ruhen hat auf den Lauf von Fristen für die Einlegung oder Begründung von Rechtsbehelfen keinen Einfluss.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/80a#abs-2 (2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger nicht innerhalb eines Monats nach Ablauf der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes dem Gericht anzeigt, dass er das Klageverfahren fortführen will.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/80a#abs-3 (3) Das Bundesamt unterrichtet das Gericht unverzüglich über die Erteilung und den Ablauf der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes.