Gesetze / Asylgesetz

AsylG

§ 23 Entscheidung über das Verbot der Abschiebung

Stand: 12.06.2026

VerwaltungsrechtBund2 Fassungen64 Entscheidungen

Nach Stellung eines Asylantrags obliegt dem Bundesamt die Feststellung, ob die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Dies gilt auch nach dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens.

§ 22a § 24