§ 51 Länderübergreifende Verteilung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/51#abs-1 (1) Ist ein Ausländer nicht oder nicht mehr verpflichtet, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, ist der Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 oder sonstigen humanitären Gründen von vergleichbarem Gewicht auch durch länderübergreifende Verteilung Rechnung zu tragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/51#abs-2 (2) Die Verteilung nach Absatz 1 erfolgt auf Antrag des Ausländers. Über den Antrag entscheidet die zuständige Behörde des Landes, für das der weitere Aufenthalt beantragt ist.
Wird zitiert von 144 Entscheidungen zu § 51 AsylG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Würzburg, 05.05.2020 – W 6 K 18.32318Zitiert von 3
- VG Karlsruhe, 03.07.2012 – A 6 K 474/12
- VG Magdeburg, 02.12.2014 – 2 B 287/14Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 23.01.2003 – 12 LB 532/02
- VGH Baden-Württemberg, 02.02.2006 – A 12 S 929/05Zitiert von 12
- BVerwG, 02.10.2003 – 5 C 4.03Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 27.05.2026 – 23 A 438/21.A
- VG Ansbach, 19.02.2026 – AN 18 S 26.30037
- VG Arnsberg, 19.11.2025 – 10 L 988/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 51 AsylG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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28.08.2013 Ausfertigung
§ 51 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I 3474)
BGBl. 2013 I S. 3474
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.