Gesetze / Asylgesetz

AsylG

§ 17 Sprachmittler

Stand: 12.06.2026

VerwaltungsrechtBund3 Fassungen46 Entscheidungen

Der Ausländer ist berechtigt, auf seine Kosten auch einen geeigneten Sprachmittler seiner Wahl hinzuzuziehen.

§ 16 § 18