§ 17 Sprachmittler
Stand: 12.06.2026
Der Ausländer ist berechtigt, auf seine Kosten auch einen geeigneten Sprachmittler seiner Wahl hinzuzuziehen.
Wird zitiert von 36 Entscheidungen zu § 17 AsylG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Bayern, 06.04.2022 – 15 B 22.30094Zitiert von 4
- OVG NRW, 11.06.2026 – 1 A 3222/25.A
- VG Potsdam, 10.05.2021 – 12 L 99/21.AZitiert von 1
- VG Potsdam, 23.12.2020 – 12 L 928/20.AZitiert von 2
- VG Potsdam, 30.11.2020 – 12 L 527/20.A
- VG Potsdam, 04.09.2020 – 12 L 215/20.AZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- VG Regensburg, 26.01.2026 – RN 11 K 25.33928Zitiert von 2
- VG Karlsruhe, 03.11.2025 – A 13 K 10026/25Zitiert von 2
- VG Bayreuth, 11.07.2025 – B 8 S 25.31250
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17 AsylG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.12.2022 Ausfertigung
§ 17 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I 2817)
BGBl. 2022 I S. 2817
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