§ 83 Besondere Spruchkörper
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/83#abs-1 (1) Streitigkeiten nach diesem Gesetz sollen in besonderen Spruchkörpern zusammengefasst werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/83#abs-2 (2) Die Landesregierungen können bei den Verwaltungsgerichten für Streitigkeiten nach diesem Gesetz durch Rechtsverordnung besondere Spruchkörper bilden und deren Sitz bestimmen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf andere Stellen übertragen. Die nach Satz 1 gebildeten Spruchkörper sollen ihren Sitz in räumlicher Nähe zu den Aufnahmeeinrichtungen haben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/83#abs-3 (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einem Verwaltungsgericht für die Bezirke mehrerer Verwaltungsgerichte Streitigkeiten nach diesem Gesetz hinsichtlich bestimmter Herkunftsstaaten zuzuweisen, sofern dies für die Verfahrensförderung dieser Streitigkeiten sachdienlich ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf andere Stellen übertragen.
Wird zitiert von 74 Entscheidungen zu § 83 AsylG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Frankfurt (Oder), 18.10.2017 – VG 6 K 3340/17.AZitiert von 1
- VG Köln, 23.05.2025 – 27 K 7045/24.A
- VG Karlsruhe, 30.12.2024 – A 1 K 7463/24Zitiert von 4
- OVG Berlin-Brandenburg, 02.02.2018 – OVG 3 N 301.17Anforderungen an das Zitiergebot bei einer auf Subdelegation beruhenden Rechtsverordnung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 14
- VG Potsdam, 20.09.2017 – VG 6 K 2854/17.AZitiert von 12
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 03.01.2017 – 1 L 558/16Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 13.11.2025 – 4 LZ 12/25 OVG
- VGH Baden-Württemberg, 24.10.2025 – A 11 S 1568/25Zitiert von 1
- VG Bayreuth, 24.07.2025 – B 6 E 25.782
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 83 AsylG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.10.2015 Ausfertigung
§ 83 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I 1722)
BGBl. 2015 I S. 1722
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.