§ 17 Sprachmittler
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/17?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ist der Ausländer der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig, so ist von Amts wegen bei der Anhörung ein Dolmetscher, Übersetzer oder sonstiger Sprachmittler hinzuzuziehen, der in die Muttersprache des Ausländers oder in eine andere Sprache zu übersetzen hat, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann und in der er sich verständigen kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/17?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Ausländer ist berechtigt, auf seine Kosten auch einen geeigneten Sprachmittler seiner Wahl hinzuzuziehen.
Änderungsverlauf
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21.12.2022 Ausfertigung
§ 17 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I 2817)
BGBl. 2022 I S. 2817
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.