Gesetze / Asylgesetz

AsylG

§ 17 Sprachmittler

VerwaltungsrechtBund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/17?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ist der Ausländer der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig, so ist von Amts wegen bei der Anhörung ein Dolmetscher, Übersetzer oder sonstiger Sprachmittler hinzuzuziehen, der in die Muttersprache des Ausländers oder in eine andere Sprache zu übersetzen hat, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann und in der er sich verständigen kann.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/17?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Ausländer ist berechtigt, auf seine Kosten auch einen geeigneten Sprachmittler seiner Wahl hinzuzuziehen.

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