§ 15 Allgemeine Mitwirkungspflichten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/15?asof=2024-02-27#abs-1 (1) Der Ausländer ist persönlich verpflichtet, bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Dies gilt auch, wenn er sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lässt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/15?asof=2024-02-27#abs-2 (2) Er ist insbesondere verpflichtet,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/15?asof=2024-02-27#abs-3 (3) Erforderliche Urkunden und sonstige Unterlagen nach Absatz 2 Nr. 5 sind insbesondere
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/15?asof=2024-02-27#abs-4 (4) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden sowie die für die Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 Absatz 1 zuständigen Behörden der Länder können den Ausländer und Sachen, die von ihm mitgeführt werden, durchsuchen, wenn der Ausländer seinen Verpflichtungen nach Absatz 2 Nummer 4 und 5 nicht nachkommt sowie nicht gemäß Absatz 2 Nummer 6 auf Verlangen die Datenträger vorlegt, aushändigt oder überlässt und Anhaltspunkte bestehen, dass er im Besitz solcher Unterlagen oder Datenträger ist. Der Ausländer darf nur von einer Person gleichen Geschlechts durchsucht werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/15?asof=2024-02-27#abs-5 (5) Durch die Rücknahme des Asylantrags werden die Mitwirkungspflichten des Ausländers nicht beendet.
Änderungsverlauf
-
21.02.2024 Ausfertigung
§ 15 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Februar 2024 (BGBl. I Nr. 54)
BGBl. 2024 I Nr. 54
-
04.12.2018 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I 2250)
BGBl. 2018 I S. 2250
-
20.07.2017 Ausfertigung
§ 15 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I 2780)
BGBl. 2017 I S. 2780
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.