Rechtsprechung / BGH / 10. Zivilsenat / 2025

BGH Urteil vom 18.11.2025 – X ZR 170/23

10. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2025:181125UXZR170.23.0

ZivilrechtBundVolltext

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Leitsatz

Scheiben-Naben-Verbindung 1. Die Auslegung der Merkmale eines Patentanspruchs hat sich entscheidend an deren in der Patentschrift zum Ausdruck kommenden Zweck zu orientieren. Diese funktionsorientierte Auslegung darf jedoch nicht dazu führen, dass im Patentanspruch enthaltene Festlegungen zur räumlich-körperlichen oder stofflichen Ausgestaltung eines Merkmals in den Hintergrund treten (Bestätigung von BGH, Urteil vom 14. Juni 2016 - X ZR 29/15, BGHZ 211, 1 = GRUR 2016, 921 Rn. 29 ff. - Pemetrexed I). 2. Die Verjährung eines Zahlungsanspruchs aus § 9 ArbNErfG kann frühestens mit dem Schluss desjenigen Jahres beginnen, in dem der Anspruch für den jeweiligen Abrechnungszeitraum fällig wird.

Tenor§

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. März 2023 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Teil- und Teilendurteil des Landgerichts München I vom 15. Januar 2021 abgeändert worden ist.

Die Berufung der Beklagten gegen das genannte Urteil des Landgerichts wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten der Revisionsinstanz trägt die Beklagte.

Von Rechts wegen

Tatbestand§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-11-18/x-zr-170-23#rd_1

Die Parteien streiten über Ansprüche auf Erfindervergütung.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-11-18/x-zr-170-23#rd_2

Der Kläger war von 1995 bis Ende Juni 1998 Geschäftsführer der Beklagten. Der Geschäftsführeranstellungsvertrag sieht die entsprechende Geltung der Bestimmungen des Arbeitnehmererfindungsgesetzes vor.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-11-18/x-zr-170-23#rd_3

Während der Zeit seiner Tätigkeit für die Beklagte entwickelte der Kläger zusammen mit einem weiteren Mitarbeiter eine Verbindung einer Bremsscheibe mit einer Nabe. Die Beklagte nahm die vom Kläger gemeldete Erfindung in Anspruch und meldete sie am 12. November 1996 zum Patent an. Dies führte zur Erteilung des europäischen Patents 864 053. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 11. Juli 2001 veröffentlicht.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-11-18/x-zr-170-23#rd_4

Der Kläger erlangte im Jahr 2016 Kenntnis davon, dass die Beklagte unter der Marke S. eine Scheiben-Naben-Verbindung anbot und vertrieb. Er wandte sich erstmals mit Schreiben vom 5. Dezember 2016 an die Beklagte und machte geltend, Angebot und Vertrieb dieses Erzeugnisses stellten eine Benutzung der Lehre des Patents dar, für die ihm Vergütung zustehe. Die Beklagte trat der Vergütungsforderung mit der Begründung entgegen, das Erzeugnis mache von der Erfindung keinen Gebrauch.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-11-18/x-zr-170-23#rd_5

Der Kläger hat im Wege der Stufenklage Auskunft und Rechnungslegung für den Zeitraum von Januar 2008 bis 12. November 2016 und Zahlung der sich daraus ergebenden Vergütung begehrt.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-11-18/x-zr-170-23#rd_6

Das Landgericht hat die Beklagte durch Teil- und Teilendurteil für den Zeitraum von Januar 2013 bis 12. November 2016 zur Auskunft und Rechnungslegung verurteilt und die weitergehende Klage wegen Verjährung abgewiesen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-11-18/x-zr-170-23#rd_7

Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Die Anschlussberufung des Klägers, der seinen erstinstanzlichen Antrag in vollem Umfang weiterverfolgt hat, hat es zurückgewiesen.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-11-18/x-zr-170-23#rd_8

Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche in dem vom Landgericht zugesprochenen Umfang weiter. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe§

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-11-18/x-zr-170-23#rd_9

Die zulässige Revision ist begründet und führt im Umfang der Anfechtung zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-11-18/x-zr-170-23#rd_10

I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-11-18/x-zr-170-23#rd_11

Die Beklagte schulde dem Kläger keine Vergütung, weil die S. nicht von sämtlichen Merkmalen der Erfindung Gebrauch mache.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-11-18/x-zr-170-23#rd_12

Die im Patentanspruch vorgesehenen Zwischenelemente seien Vorrichtungselemente, die im montierten Zustand zumindest teilweise zwischen Scheibe und Nabe angeordnet seien. Der Anspruch gebe zwar nicht vor, ob die Zwischenelemente ein- oder mehrteilig ausgebildet seien. Ein mehrteiliges Zwischenelement sei jedoch nur dann anspruchsgemäß, wenn die Teile, aus denen es bestehe, zumindest im montierten Zustand fest miteinander verbunden seien. Für das Vorliegen eines Zwischenelements reiche es nicht aus, dass es in irgendeiner Weise an der Kraft- und Drehmomentübertragung mitwirke. Vielmehr seien den Merkmalen des Anspruchs auch räumlich-körperliche Vorgaben zu entnehmen. Aus diesen ergebe sich die Anforderung, dass die Nocken im montierten Zustand ausgestaltungsbedingt in die Zwischenelemente eingreifen. Dies bedeute, dass mindestens zwei Seiten eines Zwischenelements an der Nocke anliegen oder diese umgeben müssten, so dass es an die Form der Nocke als Gegenstück angepasst sei.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-11-18/x-zr-170-23#rd_13

Die bei der S. vorhandene Kombination eines Federelements und zweier L-förmiger Elemente sei nicht anspruchsgemäß, weil sich diese drei Teile im montierten Zustand lediglich berührten, jedoch nicht fest miteinander verbunden seien. Auch die L-förmigen Elemente als solche könnten nicht als Zwischenelemente angesehen werden. Da die Nocken jeweils nur an der Außenseite des längeren Schenkels des L-förmigen Elements anlägen, während der kürzere Schenkel von den Nocken abgewandt sei, fehle es an einem ausgestaltungsbedingten Eingreifen der Nocken.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-11-18/x-zr-170-23#rd_14

Unabhängig davon sei der Vergütungsanspruch des Klägers verjährt und der Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung deshalb nicht durchsetzbar.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-11-18/x-zr-170-23#rd_15

Der Anspruch auf Arbeitnehmererfindervergütung sei dem Grunde nach bereits mit der Inanspruchnahme der Erfindung entstanden. Im Sinne der Verjährungsregelungen sei er gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 ArbNErfG mit dem Ablauf von drei Monaten nach Erteilung des Schutzrechts, mithin am 12. Oktober 2001 entstanden. Auf die Frage, ob der Arbeitgeber die in Anspruch genommene Erfindung tatsächlich nutze, komme es insoweit nicht an. Da nicht ersichtlich sei, dass der Kläger von der Patenterteilung wusste oder aufgrund grober Fahrlässigkeit keine Kenntnis davon hatte, sei § 199 Abs. 4 BGB maßgeblich, wonach der Anspruch kenntnisunabhängig nach zehn Jahren verjährt sei. Damit stehe dem Kläger kein Anspruch auf Auskunft zu.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-11-18/x-zr-170-23#rd_16

II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung in entscheidenden Punkten nicht stand.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-11-18/x-zr-170-23#rd_17

1. Rechtsfehlerhaft ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, das von der Beklagten vertriebene Produkt mache nicht von sämtlichen Merkmalen des Patents Gebrauch.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-11-18/x-zr-170-23#rd_18

a) Das Patent betrifft eine Scheiben-Naben-Verbindung einer Scheibenbremse.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-11-18/x-zr-170-23#rd_19

Nach der Beschreibung eignen sich Scheiben-Naben-Verbindungen, bei denen Nabe und Scheibe aus einem Guss bestehen, lediglich für leichtere Kraftfahrzeuge. Setze man solche Verbindungen bei schweren Nutzfahrzeugen ein, drohten Dehnungs- und Rissprobleme infolge starker Erhitzung der Scheiben beim Bremsen. Deshalb würden Scheibe und Nabe getrennt ausgebildet (Abs. 2). Wegen des knappen zur Verfügung stehenden Bauraums solle eine zweiteilige Ausführung im Idealfall nicht mehr Bauraum beanspruchen als eine entsprechende einstückige Variante (Abs. 3).

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-11-18/x-zr-170-23#rd_20

Die deutsche Patentanmeldung 34 36 729 zeige als nächstkommenden Stand der Technik eine insbesondere für Krane vorgesehene Verbindung, bei der Nabe und Bremsscheibe am äußeren bzw. inneren Umfang jeweils halbkreisförmige Ausnehmungen aufwiesen. In diese Ausnehmungen würden Hülsen eingesetzt und durch Schrauben gesichert. Bei dieser Ausgestaltung sei die Montage der Scheibe relativ kompliziert. Zudem eigne sich die Lösung kaum zur Übertragung der hohen Bremskräfte, die bei schnelleren Nutzkraftfahrzeugen aufträten (Abs. 4).

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-11-18/x-zr-170-23#rd_21

Der Einsatz von Zusatzelementen zwischen Scheibe und Nabe, die auch zur Drehmomentübertragung beitragen, sei grundsätzlich bekannt, zum Beispiel aus der die Schienenfahrzeugtechnik betreffenden deutschen Offenlegungsschrift 38 14 615. In diesem Bereich seien die Bremsmomente jedoch weit geringer als bei Nutzkraftfahrzeugen (Abs. 7).

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-11-18/x-zr-170-23#rd_22

b) Vor diesem Hintergrund ist das technische Problem darin zu sehen, eine Verbindung bereitzustellen, die einfach zu montieren ist, wenig Bauraum benötigt und die beim Bremsen von Nutzkraftfahrzeugen auftretenden Kräfte und Drehmomente sicher übertragen kann.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-11-18/x-zr-170-23#rd_23

c) Zur Lösung schlägt das Patent eine Scheiben-Naben-Verbindung vor, deren Merkmale sich wie folgt gliedern lassen:

1 Scheiben/Nabenverbindung (1) zur Verbindung einer Bremsscheibe (2) mit einer Nabe (3), insbesondere für Nutzfahrzeug-Scheibenbremsen.

2 Die Bremsscheibe (2) weist im inneren Umfangsbereich Abstützelemente (7) auf,

2.1 die radial nach innen vorstehen,

3 Die Nabe (3) weist am äußeren Umfangsbereich Nocken (8) auf,

3.1 die radial nach außen vorstehen.

4 Zwischenelemente (9)

4.1 zur Drehmoment- und Kraftübertragung von den Nocken (8) der Nabe (3) auf die Abstützelemente (7) der Scheibe (2)

4.2 sind derart ausgestaltet, dass die Nocken (8) der Nabe (3) in die Zwischenelemente (9) eingreifen.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-11-18/x-zr-170-23#rd_24

d) Die Revision beanstandet zu Recht die Auslegung von Merkmalsgruppe 4 durch das Berufungsgericht.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-11-18/x-zr-170-23#rd_25

Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass die Auslegung der Merkmale eines Patentanspruchs sich entscheidend an deren in der Patentschrift zum Ausdruck kommenden Zweck zu orientieren hat, diese funktionsorientierte Auslegung aber nicht dazu führen darf, dass im Patentanspruch enthaltene Festlegungen zur räumlich-körperlichen oder stofflichen Ausgestaltung eines Merkmals in den Hintergrund treten (BGH, Urteil vom 14. Juni 2016 - X ZR 29/15, BGHZ 211, 1 = GRUR 2016, 921 Rn. 29 ff. - Pemetrexed I).

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-11-18/x-zr-170-23#rd_26

Das Berufungsgericht hat diese Grundsätze jedoch im Streitfall nicht zutreffend angewendet.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-11-18/x-zr-170-23#rd_27

aa) Wie das Berufungsgericht erkannt hat, kommt den Zwischenelementen nach Merkmalsgruppe 4 die Funktion zu, Drehmomente und Kräfte von den Nocken auf die Abstützelemente der Scheibe zu übertragen. Ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Anspruch nicht vorgibt, ob die Zwischenelemente ein- oder mehrteilig ausgestaltet sind.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-11-18/x-zr-170-23#rd_28

bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts setzt Patentanspruch 1 hingegen nicht voraus, dass die einzelnen Teile eines mehrteilig ausgestalteten Zwischenelements zumindest im montierten Zustand fest miteinander verbunden sind.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-11-18/x-zr-170-23#rd_29

(1) Maßgebliche Grundlage dafür, was durch ein europäisches Patent unter Schutz gestellt ist, ist gemäß Art. 69 Abs. 1 EPÜ der Inhalt der Patentansprüche.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-11-18/x-zr-170-23#rd_30

Die Frage, ob eine bestimmte Anweisung zum Gegenstand eines Anspruchs des Patents gehört, entscheidet sich deshalb danach, ob sie in dem betreffenden Patentanspruch Ausdruck gefunden hat. Das Protokoll zur Auslegung von Art. 69 EPÜ drückt dies durch seinen Hinweis aus, dass die Patentansprüche nicht lediglich als Richtlinie dienen dürfen. Dies verleiht dem in dem betreffenden Patentanspruch gewählten Wortlaut entscheidende Bedeutung. Was bei sinnvollem Verständnis mit ihm nicht so deutlich einbezogen ist, dass es vom Fachmann als zur Erfindung gehörend erkannt wird, kann den Gegenstand dieses Patentanspruchs nicht kennzeichnen. Auch die zur Erfassung des Sinngehalts eines Patentanspruchs vorgesehene Heranziehung von Beschreibung und Zeichnungen des Patents darf weder zu einer inhaltlichen Erweiterung noch zu einer sachlichen Einengung des durch den Wortlaut des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands führen (BGH, Urteil vom 7. September 2004 - X ZR 255/01, BGHZ 160, 204, 210 = GRUR 2004, 1023, juris Rn. 26 ff. - Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung).

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-11-18/x-zr-170-23#rd_31

(2) Der Wortlaut von Patentanspruch 1 lässt nicht erkennen, dass die einzelnen Teile eines mehrteiligen Zwischenelements im montierten Zustand fest miteinander verbunden sein müssen.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-11-18/x-zr-170-23#rd_32

(a) Der Anspruch gibt insoweit über die Eignung zur Übertragung von Drehmoment und Kraft von den Nocken der Nabe auf die Abstützelemente der Scheibe hinaus lediglich eine Ausgestaltung der Zwischenelemente vor, die es ermöglicht, dass die Nocken der Nabe in die Zwischenelemente eingreifen.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-11-18/x-zr-170-23#rd_33

(b) Die Überlegung des Berufungsgerichts, von "einem" Element könne nicht mehr gesprochen werden, wenn sich einzelne Bauteile in montiertem Zustand lediglich berührten, geht in diesem Zusammenhang schon deshalb fehl, weil der Patentanspruch das Wort "Zwischenelemente" durchweg im Plural verwendet.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-11-18/x-zr-170-23#rd_34

Unabhängig davon ermöglicht der Begriff "Element" für sich gesehen keine eindeutige Schlussfolgerung bezüglich der Frage, ob einzelne Bestandteile, die in ihrer Gesamtheit das Element ausmachen, fest miteinander verbunden sein müssen.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-11-18/x-zr-170-23#rd_35

(c) Der Umstand, dass Merkmal 4.2 vorsieht, dass die Zwischenelemente für die vorgegebene Funktion "ausgestaltet" sind, führt ebenfalls nicht zu einem engeren Verständnis.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-11-18/x-zr-170-23#rd_36

Zu Recht ist das Berufungsgericht zwar davon ausgegangen, dass damit nicht nur eine Funktion vorgegeben ist, sondern auch eine hierfür geeignete körperliche Ausgestaltung. Dem Begriff "ausgestaltet" ist aber nicht zu entnehmen, dass die einzelnen Bestandteile des Zwischenelements fest miteinander verbunden sein müssen. Vielmehr reicht es aus, wenn die einzelnen Teile so ausgestaltet und angeordnet sind, dass sie in ihrem Zusammenwirken zur Verwirklichung der vorgegebenen Funktion geeignet sind.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-11-18/x-zr-170-23#rd_37

(3) Aus der Beschreibung ergibt sich kein engeres Verständnis.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-11-18/x-zr-170-23#rd_38

(a) Die Beschreibung führt aus, gegenüber dem bereits bekannten Einsatz von Zusatzelementen zwischen Scheibe und Nabe ermögliche es die Erfindung infolge des Eingriffs der Nocken der Nabe in das Zwischenelement, auch größere Drehmomente sicher und ohne Bruchgefahr zu übertragen (Abs. 7).

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-11-18/x-zr-170-23#rd_39

Daraus geht nicht hervor, dass es zwingend einer festen Verbindung zwischen allen Teilen des Elements bedarf.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-11-18/x-zr-170-23#rd_40

(b) Der Umstand, dass in den Erläuterungen zu einem Ausführungsbeispiel U-förmige Zwischenelemente beschrieben sind (Abs. 18), rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-11-18/x-zr-170-23#rd_41

Ausführungsbeispiele und Unteransprüche erlauben regelmäßig keine einschränkende Auslegung des die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs (BGH, Urteil vom 10. Mai 2016 - X ZR 114/13, GRUR 2016, 1031 Rn. 15 - Wärmetauscher).

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-11-18/x-zr-170-23#rd_42

Im Streitfall haben die Ausführungen zu einer U-förmigen Ausgestaltung in Patentanspruch 1 keinen Niederschlag gefunden. Sie lassen auch nicht erkennen, dass eine U-förmige Ausgestaltung aufgrund der Funktion des Zwischenelements oder aus sonstigen Gründen zwingend erforderlich ist.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-11-18/x-zr-170-23#rd_43

(c) Aus Patentanspruch 15, der vorsieht, dass die Zwischenelemente Abschnitte einer Profilstange sind, ergeben sich vor diesem Hintergrund keine weitergehenden Schlussfolgerungen.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-11-18/x-zr-170-23#rd_44

e) Ob sich, wie die Revisionserwiderung geltend macht, aus Merkmal 4.1 ergibt, dass alle Bestandteile des Zwischenelements zur Drehmoment- und Kraftübertragung von den Nocken der Nabe auf die Abstützelemente der Scheibe beitragen müssen, bedarf keiner abschließenden Entscheidung.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-11-18/x-zr-170-23#rd_45

aa) In diesem Zusammenhang kann dahingestellt bleiben, ob bei einer U-förmigen Ausgestaltung des Zwischenelements nur die beiden Schenkel des U, oder auch die sie verbindende Basis Drehmomente oder Kräfte von den Nocken auf die Abstützelemente übertragen können.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-11-18/x-zr-170-23#rd_46

Selbst wenn dies zu bejahen wäre, ergäben sich daraus keine zwingenden Rückschlüsse für die Auslegung von Patentanspruch 1, weil es sich dabei nur um ein Ausführungsbeispiel handelt.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-11-18/x-zr-170-23#rd_47

bb) Ob aus der Bezeichnung als Element ein engeres Verständnis folgt, kann ebenfalls offenbleiben.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-11-18/x-zr-170-23#rd_48

Selbst wenn diese Frage zu bejahen wäre, ergäbe sich daraus allenfalls die Anforderung, dass alle Bestandteile des Zwischenelements so zusammenwirken müssen, dass die in Merkmal 4.1 vorgegebene Eignung zur Drehmoment- und Kraftübertragung gegeben ist.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-11-18/x-zr-170-23#rd_49

Diese Voraussetzung ist auch dann erfüllt, wenn einzelne Bestandteile lediglich die Funktion haben, diejenigen Teile, auf die die relevanten Drehmomente und Kräfte einwirken, in ihrer Position zu halten, um die Übertragung zu gewährleisten.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-11-18/x-zr-170-23#rd_50

f) Auf dieser Grundlage erweist sich die Beurteilung des Berufungsgerichts, das von der Beklagten vertriebene Produkt mache von Merkmalsgruppe 4 keinen Gebrauch, als nicht zutreffend.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-11-18/x-zr-170-23#rd_51

aa) Die Ausgestaltung der Scheiben-Naben-Verbindung bei der S. ist aus den nachfolgend wiedergegebenen, dem landgerichtlichen Urteil entnommenen Abbildungen zu erkennen. Soweit diese in Farbe wiedergegeben sind, wurden sie der Revisionserwiderung entnommen.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-11-18/x-zr-170-23#rd_52

Die beiden nachfolgend wiedergegebenen Abbildungen zeigen eine Bremsscheibe und einen Ausschnitt derselben nach dem Aufsetzen auf die Nabe.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-11-18/x-zr-170-23#rd_53

Die Abbildungen lassen radial nach innen vorstehende Abstützelemente der Bremsscheibe und radial nach außen vorstehende Nocken der Nabe erkennen, die in montiertem Zustand zwischen den Abstützelementen angeordnet sind.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-11-18/x-zr-170-23#rd_54

(2) Zwei weitere, nachfolgend wiedergegebene Abbildungen zeigen ein gefaltetes Metallelement von vorne und von der Seite.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-11-18/x-zr-170-23#rd_55

Diese Metallelemente werden so angeordnet, dass der längere Schenkel im Zwischenraum zwischen einem Abstützelement und einer Nocke liegt und der kürzere Schenkel das Abstützelement teilweise verdeckt. Dies ist in den beiden nachfolgend wiedergegebenen Abbildungen dargestellt.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-11-18/x-zr-170-23#rd_56

Schließlich wird eine als Schraube-Feder-Element bezeichnete Komponente angebracht, die die beiden kurzen Schenkel überdeckt und mittels einer Schraube befestigt ist.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-11-18/x-zr-170-23#rd_57

bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bildet das Schraube-Feder-Element zusammen mit den beiden gefalteten Metallelementen ein Zwischenelement im Sinne von Merkmalsgruppe 4.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-11-18/x-zr-170-23#rd_58

(1) Die aus diesen drei Bauteilen gebildeten Elemente sind so ausgestaltet, dass die an der Nabe ausgebildeten Nocken in sie eingreifen, wie dies Merkmal 4.2 vorsieht.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-11-18/x-zr-170-23#rd_59

(2) Jedes dieser Elemente dient ferner der Übertragung von Drehmomenten und Kräften von den Nocken der Nabe auf die Abstützelemente der Scheibe, wie dies Merkmal 4.1 vorgibt.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-11-18/x-zr-170-23#rd_60

Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung fehlt es an einer Verwirklichung von Merkmal 4.1 auch dann nicht, wenn das Federelement lediglich dazu geeignet ist, die beiden gefalteten Metallelemente axial zu fixieren, nicht aber dazu, Kräfte oder Drehmomente von einem Metallelement auf das jeweils andere zu übertragen.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-11-18/x-zr-170-23#rd_61

Wie oben dargelegt wurde, kann Merkmal 4.1 insoweit allenfalls die Vorgabe entnommen werden, dass alle Bestandteile des Zwischenelements so zusammenwirken müssen, dass die in Merkmal 4.1 vorgegebene Eignung zur Drehmoment- und Kraftübertragung gegeben ist. Diese Anforderung ist auch dann erfüllt, wenn das Federelement eine Übertragung von Drehmomenten und Kräften zwischen den Nocken und den Abstützelementen nur dadurch ermöglicht, dass es die beiden Metallelemente in einer dafür geeigneten Position festhält.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-11-18/x-zr-170-23#rd_62

Ob die Federelemente darüber hinaus noch andere Funktionen haben, etwa diejenige, eine thermische Überlastung durch direkten Kontakt mit der Bremsscheibe zu vermeiden, ist unerheblich. Solche Funktionen sind durch Patentanspruch 1 nicht ausgeschlossen.

2. Mit Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Vergütungsansprüche des Klägers für die Jahre 2016 bis 2019 seien verjährt.

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-11-18/x-zr-170-23#rd_63

a) Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass Ansprüche auf Erfindervergütung mangels einer besonderen Regelung der regelmäßigen Verjährung nach § 195 und § 199 BGB unterliegen.

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-11-18/x-zr-170-23#rd_64

b) Entstanden im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist ein Anspruch grundsätzlich erst dann, wenn er fällig ist (vgl. nur BGH, Urteil vom 27. Oktober 2022 - I ZR 141/21, GRUR 2022, 1839 Rn. 20 f. - Vertragsstrafenverjährung; Urteil vom 8. Juli 2008 - XI ZR 230/07, NJW-RR 2009, 378 Rn. 17).

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-11-18/x-zr-170-23#rd_65

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist diese Voraussetzung bei einem Anspruch auf Vergütung gemäß § 9 ArbNErfG nicht schon zu dem Zeitpunkt erfüllt, zu dem der Arbeitnehmer gemäß § 12 Abs. 3 ArbNErfG die Festsetzung einer angemessenen Vergütung verlangen kann.

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-11-18/x-zr-170-23#rd_66

Die Ansprüche aus § 9 und aus § 12 Abs. 3 ArbNErfG können vielmehr zu unterschiedlichen Zeitpunkten fällig werden und deshalb zu unterschiedlichen Zeitpunkten verjähren.

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-11-18/x-zr-170-23#rd_67

aa) Einen Anspruch auf Festsetzung einer angemessenen Vergütung gemäß § 12 Abs. 3 ArbNErfG kann der Arbeitnehmer schon dann geltend machen, wenn der Arbeitgeber die Erfindung in Anspruch genommen hat und es entgegen der Vorgabe aus § 12 Abs. 1 ArbNErfG nicht in angemessener Frist zu einer Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber über die Vergütung gekommen ist. In der Regel soll die Festsetzung der Vergütung spätestens drei Monate nach Erteilung eines Schutzrechts oder, wenn die Erfindung bereits vor diesem Zeitpunkt genutzt wird, spätestens drei Monate nach Aufnahme der Benutzungshandlungen erfolgen (BGH, Urteil vom 28. Juni 1962 - I ZR 28/61, GRUR 1963, 135, 137 - Cromegal).

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-11-18/x-zr-170-23#rd_68

Sinn einer solchen Festsetzung ist es, dem Arbeitnehmererfinder möglichst rasch nach Inanspruchnahme der Erfindung eine angemessene Vergütung zu sichern und nach Möglichkeit ohne gerichtliches Verfahren den Berechnungsmodus festzulegen (BGH, Urteil vom 17. Mai 1994 - X ZR 82/92, GRUR 1994, 898, 901 - Copolyester). Sie begründet nicht den Vergütungsanspruch nach § 9 ArbNErfG, sondern setzt diesen voraus (Bartenbach/Volz, ArbNErfG, 7. Aufl. § 9 Rn. 20).

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-11-18/x-zr-170-23#rd_69

bb) Der Anspruch auf Zahlung der Vergütung nach § 9 ArbNErfG steht selbständig neben dem Anspruch auf Festsetzung der Vergütung nach § 12 Abs. 3 ArbNErfG.

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-11-18/x-zr-170-23#rd_70

Der Zahlungsanspruch kann auch dann geltend gemacht werden, wenn es weder zu einer Vereinbarung nach § 12 Abs. 1 ArbNErfG noch zu einer Festsetzung gemäß § 12 Abs. 3 ArbNErfG gekommen ist (BGH, Urteil vom 2. Dezember 1960 - I ZR 23/59, GRUR 1961, 338, 340 - Chlormethylierung; Urteil vom 28. Juni 1962 - I ZR 28/61, GRUR 1963, 135 - Cromegal; Urteil vom 4. Dezember 2007 - X ZR 102/06, GRUR 2008, 606 Rn. 15 - Ramipril).

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-11-18/x-zr-170-23#rd_71

Der Arbeitnehmer kann eine Vergütung jedoch regelmäßig erst dann verlangen, wenn der Arbeitgeber die Benutzung der Erfindung aufgenommen hat (BGH, Urteil vom 28. Juni 1962 - I ZR 28/61, GRUR 1963, 135, 137 - Cromegal; Urteil vom 30. März 1971 - X ZR 8/68, GRUR 1971, 475, 477 - Gleichrichter; Urteil vom 23. Juni 1977 - X ZR 6/75, GRUR 1977, 784, 788 - Blitzlichtgeräte; Urteil vom 26. November 2013 - X ZR 3/13, GRUR 2014, 357 Rn. 12 - Profilstrangpresse; Busse/Keukenschrijver, PatG 9. Aufl., § 9 ArbNErfG Rn. 12; Bartenbach/Volz, ArbNErfG, 7. Aufl., § 9 Rn. 21, Fegers/Göken/Heintz in Boemke/Kursawe, ArbNErfG, 2. Aufl., § 9 Rn. 67, 79).

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-11-18/x-zr-170-23#rd_72

Wenn diese Voraussetzung gegeben ist, sind die Vergütungsansprüche mangels einer abweichenden Vereinbarung in der Regel jährlich abzurechnen (BGH, Urteil vom 26. November 2013 - X ZR 3/13, GRUR 2014, 357 Rn. 12 - Profilstrangpresse; Bartenbach/Volz, ArbNErfG, 7. Aufl., § 9 Rn. 24). Der Zahlungsanspruch wird nicht fortlaufend fällig, sondern erst nachschüssig mit Ablauf des Geschäftsjahrs (BGH, Urteil vom 26. November 2013 - X ZR 3/13, GRUR 2014, 357 Rn. 12 - Profilstrangpresse).

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-11-18/x-zr-170-23#rd_73

Der Senat hat in diesem Zusammenhang bislang offengelassen, ob die Fälligkeit mit Rücksicht auf die dafür vom Arbeitgeber erforderlichen Arbeiten erst eine gewisse Zeit nach Ablauf des Geschäftsjahrs eintritt (BGH, Urteil vom 26. November 2013 - X ZR 3/13, GRUR 2014, 357 Rn. 14 - Profilstrangpresse). Diese Frage bedarf auch im Streitfall keiner Entscheidung.

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-11-18/x-zr-170-23#rd_74

cc) Ein Anspruch auf Zahlung von Vergütung gemäß § 9 ArbNErfG ist danach jeweils nur insoweit im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstanden, als der Arbeitgeber die Erfindung benutzt hat und daraus resultierende Vergütungsansprüche für den jeweiligen Abrechnungszeitraum fällig geworden sind.

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-11-18/x-zr-170-23#rd_75

Die Frist für die Verjährung des Anspruchs des Klägers auf Vergütung für Benutzungshandlungen der Beklagten im Jahr 2016 hat mithin frühestens mit Ablauf dieses Jahres begonnen und war zum Zeitpunkt der Zustellung der Klage am 6. August 2019 noch nicht abgelaufen.

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-11-18/x-zr-170-23#rd_76

c) Da der auf § 242 BGB gestützte akzessorische Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung nicht vor dem Hauptanspruch verjährt, dessen Durchsetzung er dient (BGH, Urteil vom 8. Oktober 2024 - X ZR 145/23, GRUR 2024, 1796 - Aufschlussgerät), hat die Abweisung der Klage hinsichtlich dieses Anspruchs keinen Bestand.

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-11-18/x-zr-170-23#rd_77

III. Die Kostenentscheidung für die Berufungsinstanz beruht auf § 92 Abs. 1 und § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige für die dritte Instanz auf § 91 Abs. 1 ZPO. Von einer Kostenentscheidung für die erste Instanz hat das Landgericht zu Recht abgesehen.

Bacher Hoffmann Deichfuß
Marx von Pückler

Orientierungssatz§

Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichthofs: Das Urteil vom 18. November 2025 ist durch Beschluss vom 20. Januar 2026 berichtigt worden. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angefügt.