Gesetze / Arbeitsplatzschutzgesetz
ArbPlSchG§ 9 Vorschriften für Beamte und Richter
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbPlSchG/9?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wird ein Beamter zum Grundwehrdienst einberufen, so ist er für die Dauer des Grundwehrdienstes ohne Bezüge beurlaubt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbPlSchG/9?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Wird ein Beamter zu einer Wehrübung einberufen, so ist er für die Dauer der Wehrübung mit Bezügen beurlaubt. Der Dienstherr hat ihm während dieser Zeit die Bezüge wie bei einem Erholungsurlaub zu zahlen. Zu den Bezügen gehören nicht besondere Zuwendungen, die mit Rücksicht auf den Erholungsurlaub gewährt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ArbPlSchG/9?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Absatz 2 Satz 2 gilt für die bei der Deutschen Post AG, der Deutschen Postbank AG und der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamten mit der Maßgabe, dass der Bund den Aktiengesellschaften die Bezüge der Beamten für die Dauer der Wehrübung zu erstatten hat. Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Wehrdienstes bei der vom Bundesministerium der Verteidigung bestimmten Stelle zu stellen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ArbPlSchG/9?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Der Beamte hat den Einberufungsbescheid unverzüglich seinem Dienstvorgesetzten vorzulegen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ArbPlSchG/9?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Dienstverhältnisse auf Zeit werden durch Einberufung zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung nicht verlängert.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ArbPlSchG/9?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Der Beamte darf aus Anlass der Einberufung zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung nicht entlassen werden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/ArbPlSchG/9?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Dem Beamten dürfen aus der Abwesenheit, die durch den Wehrdienst veranlasst war, keine dienstlichen Nachteile entstehen.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/ArbPlSchG/9?asof=2019-06-10#abs-8 (8) Vorbereitungsdienst und Probezeiten werden um die Zeit des Grundwehrdienstes verlängert. Der Vorbereitungsdienst wird um die Zeit der Wehrübungen verlängert, die sechs Wochen im Kalenderjahr überschreitet. Die Verzögerungen, die sich daraus für den Beginn des Besoldungsdienstalters oder, bei Beamten und Richtern des Bundes, für den Beginn der Erfahrungszeit, sind auszugleichen. Auch die sich daraus ergebenden beruflichen Verzögerungen sind angemessen auszugleichen.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/ArbPlSchG/9?asof=2019-06-10#abs-9 (9) § 4 Abs. 1, 2, 4 und 5 gilt für Beamte entsprechend.
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/ArbPlSchG/9?asof=2019-06-10#abs-10 (10) Die Einstellung als Beamter darf wegen der Einberufung zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung nicht verzögert werden. Wird ein Soldat während des Grundwehrdienstes oder einer Wehrübung eingestellt, so sind die Absätze 1, 2 und 4 bis 9 entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 11recht.nulegal.eu/gesetze/ArbPlSchG/9?asof=2019-06-10#abs-11 (11) Die Absätze 1, 2 und 4 bis 10 gelten für Richter entsprechend.
Änderungsverlauf
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30.03.2021 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 2 Abs. 9 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I 402)
BGBl. 2021 I S. 402
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04.08.2019 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I 1147)
BGBl. 2019 I S. 1147
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