Gesetze / Arbeitsplatzschutzgesetz
ArbPlSchG§ 14 Weiterzahlung des Arbeitsentgelts
Stand: 10.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbPlSchG/14#abs-1 (1) Wird ein Arbeitnehmer nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes von den Karrierecentern der Bundeswehr aufgefordert, sich persönlich zu melden oder vorzustellen, so hat der Arbeitgeber für die ausfallende Arbeitszeit das Arbeitsentgelt weiterzuzahlen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbPlSchG/14#abs-2 (2) Der Arbeitnehmer hat die Ladung unverzüglich seinem Arbeitgeber vorzulegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ArbPlSchG/14#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Arbeitnehmer, der zu Dienstleistungen nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes herangezogen werden soll.