Gesetze / Arbeitsplatzschutzgesetz
ArbPlSchG§ 14 Weiterzahlung des Arbeitsentgelts
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbPlSchG/14?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wird ein Arbeitnehmer nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes von der Erfassungsbehörde oder einer Wehrersatzbehörde aufgefordert, sich persönlich zu melden oder vorzustellen, so hat der Arbeitgeber für die ausfallende Arbeitszeit das Arbeitsentgelt weiterzuzahlen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbPlSchG/14?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Arbeitnehmer hat die Ladung unverzüglich seinem Arbeitgeber vorzulegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ArbPlSchG/14?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Arbeitnehmer, der zu Dienstleistungen nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes herangezogen werden soll.
Änderungsverlauf
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04.08.2019 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I 1147)
BGBl. 2019 I S. 1147
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