Gesetze / Arbeitsgerichtsgesetz

ArbGG

§ 15 Verwaltung und Dienstaufsicht

Stand: 10.06.2019

ArbeitsrechtBund10 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/15#abs-1 (1) Die Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht führt die zuständige oberste Landesbehörde. Vor Erlaß allgemeiner Anordnungen, die die Verwaltung und Dienstaufsicht betreffen, soweit sie nicht rein technischer Art sind, sind die in § 14 Abs. 5 genannten Verbände zu hören.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/15#abs-2 (2) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht dem Präsidenten des Landesarbeitsgerichts oder dem Vorsitzenden des Arbeitsgerichts oder, wenn mehrere Vorsitzende vorhanden sind, einem von ihnen übertragen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen.

§ 14 § 16