Gesetze / Arbeitsgerichtsgesetz
ArbGG§ 15 Verwaltung und Dienstaufsicht
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/15#abs-1 (1) Die Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht führt die zuständige oberste Landesbehörde. Vor Erlaß allgemeiner Anordnungen, die die Verwaltung und Dienstaufsicht betreffen, soweit sie nicht rein technischer Art sind, sind die in § 14 Abs. 5 genannten Verbände zu hören.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/15#abs-2 (2) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht dem Präsidenten des Landesarbeitsgerichts oder dem Vorsitzenden des Arbeitsgerichts oder, wenn mehrere Vorsitzende vorhanden sind, einem von ihnen übertragen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 15 ArbGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Schleswig, 18.07.2018 – 2 MB 2/18
- BGH, 18.02.2016 – RiSt (R) 1/15Disziplinarverfahren gegen Richter: Einleitung des Verfahrens durch unzuständige Stelle; Tätigwerden des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz gegen einen Arbeitsrichter
- BAG, 22.07.2010 – 8 AZR 1012/08Geschlechtsbezogene Benachteiligung bei Beförderung - Frauenanteil in Führungsebene - Statistik als Indiz für eine DiskriminierungZitiert von 80
- ArbG Arnsberg, 15.02.2024 – 2 Ca 633/23Zitiert von 1
- OVG NRW, 24.10.2019 – 1 B 1051/19Zitiert von 15
- ArbG Frankfurt am Main, 03.07.2014 – 14 Ca 8641/12
Zuletzt entschieden
- ArbG Bonn, 05.09.2013 – 3 Ca 685/13
- LAG Hamm, 26.02.2009 – 17 Sa 923/08Zitiert von 4
- ArbG Duisburg, 24.04.2008 – 2 Ga 5/08Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 ArbGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
30.03.2000 Ausfertigung
§ 15 geändert, Abs. 1 Satz 2 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. März 2000 (BGBl. I 333)
BGBl. 2000 I S. 333
-
26.06.1990 Ausfertigung
§ 15 umnummeriert und geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I 1206)
BGBl. 1990 I S. 1206
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.