Gesetze / Arbeitsgerichtsgesetz
ArbGG§ 15 Verwaltung und Dienstaufsicht
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Schleswig, 18.07.2018 – 2 MB 2/18
- BGH, 18.02.2016 – RiSt (R) 1/15Disziplinarverfahren gegen Richter: Einleitung des Verfahrens durch unzuständige Stelle; Tätigwerden des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz gegen einen Arbeitsrichter
- BAG, 22.07.2010 – 8 AZR 1012/08Geschlechtsbezogene Benachteiligung bei Beförderung - Frauenanteil in Führungsebene - Statistik als Indiz für eine DiskriminierungZitiert von 73
- ArbG Arnsberg, 15.02.2024 – 2 Ca 633/23Zitiert von 1
- OVG NRW, 13.08.2021 – 13 B 1403/20Zitiert von 9
- OVG NRW, 24.10.2019 – 1 B 1051/19Zitiert von 12
Zuletzt entschieden
- ArbG Frankfurt am Main, 03.07.2014 – 14 Ca 8641/12
- ArbG Bonn, 05.09.2013 – 3 Ca 685/13
- LAG Hamm, 26.02.2009 – 17 Sa 923/08Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 ArbGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/15#abs-1 (1) Die Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht führt die zuständige oberste Landesbehörde. Vor Erlaß allgemeiner Anordnungen, die die Verwaltung und Dienstaufsicht betreffen, soweit sie nicht rein technischer Art sind, sind die in § 14 Abs. 5 genannten Verbände zu hören.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/15#abs-2 (2) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht dem Präsidenten des Landesarbeitsgerichts oder dem Vorsitzenden des Arbeitsgerichts oder, wenn mehrere Vorsitzende vorhanden sind, einem von ihnen übertragen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen.