§ 13
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ApoG/13#abs-1 (1) Nach dem Tode des Erlaubnisinhabers dürfen die Erben die Apotheke für längstens 12 Monate durch einen Apotheker verwalten lassen.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/ApoG/13#abs-1a (1a) Stirbt der Pächter einer Apotheke vor Ablauf der vereinbarten Pachtzeit, so kann die zuständige Behörde zur Vermeidung unbilliger Härten für den Verpächter zulassen, daß dieser die Apotheke für die Dauer von höchstens zwölf Monaten durch einen Apotheker verwalten läßt.
Permalink zu Abs. 1brecht.nulegal.eu/gesetze/ApoG/13#abs-1b (1b) Der Verwalter bedarf für die Zeit der Verwaltung einer Genehmigung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn er die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 erfüllt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ApoG/13#abs-2 (2) Die Genehmigung erlischt, wenn der Verwalter nicht mehr die Approbation als Apotheker besitzt. § 4 ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ApoG/13#abs-3 (3) Der Verwalter ist für die Beachtung der Apothekenbetriebsordnung und der Vorschriften über die Herstellung von Arzneimitteln und den Verkehr mit diesen verantwortlich.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 13 ApoG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- EuGH, 19.05.2009 – C-171/07Niederlassungsfreiheit: Vereinbarkeit des Ausschlusses von Nichtapothekern vom Besitz und Betrieb von Apotheken mit dem Gemeinschaftsrecht Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 74
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 12a des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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23.08.1994 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. August 1994 (BGBl. I 2189)
BGBl. 1994 I S. 2189
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.