§ 13
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
- EuGH, 19.05.2009 – C-171/07Niederlassungsfreiheit: Vereinbarkeit des Ausschlusses von Nichtapothekern vom Besitz und Betrieb von Apotheken mit dem Gemeinschaftsrecht KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 71
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ApoG/13#abs-1 (1) Nach dem Tode des Erlaubnisinhabers dürfen die Erben die Apotheke für längstens 12 Monate durch einen Apotheker verwalten lassen.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/ApoG/13#abs-1a (1a) Stirbt der Pächter einer Apotheke vor Ablauf der vereinbarten Pachtzeit, so kann die zuständige Behörde zur Vermeidung unbilliger Härten für den Verpächter zulassen, daß dieser die Apotheke für die Dauer von höchstens zwölf Monaten durch einen Apotheker verwalten läßt.
Permalink zu Abs. 1brecht.nulegal.eu/gesetze/ApoG/13#abs-1b (1b) Der Verwalter bedarf für die Zeit der Verwaltung einer Genehmigung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn er die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 erfüllt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ApoG/13#abs-2 (2) Die Genehmigung erlischt, wenn der Verwalter nicht mehr die Approbation als Apotheker besitzt. § 4 ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ApoG/13#abs-3 (3) Der Verwalter ist für die Beachtung der Apothekenbetriebsordnung und der Vorschriften über die Herstellung von Arzneimitteln und den Verkehr mit diesen verantwortlich.