Gesetze / Apothekenbetriebsordnung
ApBetrO§ 6 Allgemeine Vorschriften über die Herstellung und Prüfung
Stand: 26.05.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ApoBetrO%201987/6#abs-1 (1) Arzneimittel, die in der Apotheke hergestellt werden, müssen die nach der pharmazeutischen Wissenschaft erforderliche Qualität aufweisen. Sie sind nach den anerkannten pharmazeutischen Regeln herzustellen und zu prüfen; enthält das Arzneibuch entsprechende Regeln, sind die Arzneimittel nach diesen Regeln herzustellen und zu prüfen. Dabei können für die Prüfung auch andere Methoden angewandt und andere Geräte benutzt werden, als im Deutschen Arzneibuch beschrieben sind, unter der Voraussetzung, daß die gleichen Ergebnisse wie mit den beschriebenen Methoden und Geräten erzielt werden. Soweit erforderlich, ist die Prüfung in angemessenen Zeiträumen zu wiederholen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ApoBetrO%201987/6#abs-2 (2) Bei der Herstellung von Arzneimitteln ist Vorsorge zu treffen, daß eine gegenseitige nachteilige Beeinflussung der Arzneimittel sowie Verwechslungen der Arzneimittel und der Ausgangsstoffe sowie des Verpackungs- und Kennzeichnungsmaterials vermieden werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ApoBetrO%201987/6#abs-3 (3) Die Prüfung der Arzneimittel kann unter Verantwortung des Apothekenleiters auch außerhalb der Apotheke erfolgen:
Der für die Prüfung Verantwortliche des Betriebs oder die Person nach Satz 1 Nummer 4 hat unter Angabe der Charge sowie des Datums und der Ergebnisse der Prüfung zu bescheinigen, dass das Arzneimittel nach den anerkannten pharmazeutischen Regeln geprüft worden ist und die erforderliche Qualität aufweist (Prüfzertifikat). Die Ergebnisse aus dem Prüfzertifikat sind der Freigabe in der Apotheke zugrunde zu legen. In der Apotheke ist mindestens die Identität des Arzneimittels festzustellen; über die durchgeführten Prüfungen sind Aufzeichnungen zu machen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ApoBetrO%201987/6#abs-4 (4) Die Vorschriften des Medizinprodukterechts über die Herstellung, Sonderanfertigung und Eigenherstellung von Medizinprodukten bleiben unberührt.
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 6 ApBetrO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 09.02.2022 – 9 S 2271/21Zitiert von 2
- EuGH, 26.10.2016 – C-276/15Zitiert von 7
- VG Düsseldorf, 25.10.2024 – 26 K 736/23Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 16.05.2012 – 7 LB 213/11
- VG Köln, 13.05.2025 – 7 K 2790/23Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 16.10.2014 – OVG 5 B 2.12Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 12.03.2026 – 3 C 2.24Herstellung von Arzneimitteln in einer Apotheke
- Landesberufsgericht für Heilberufe Nordrhein-Westfalen, 23.11.2017 – 13 A 1126/15.TZitiert von 1
- EuGH, 30.06.2016 – C-276/15
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 ApBetrO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.04.2021 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. April 2021 (BGBl. I 833)
BGBl. 2021 I S. 833
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02.07.2018 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Juli 2018 (BGBl. I 1080)
BGBl. 2018 I S. 1080
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05.06.2012 Ausfertigung
§ 6 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juni 2012 (BGBl. I 1254)
BGBl. 2012 I S. 1254
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