Gesetze / Apothekenbetriebsordnung
ApBetrO§ 11 Ausgangsstoffe
Stand: 01.01.2023
Wird zitiert von 11
Nach Gewicht
- OVG NRW, 02.07.2018 – 13 A 2289/16Zitiert von 5
- VG Köln, 14.10.2014 – 7 K 368/13Zitiert von 7
- OVG Niedersachsen, 16.05.2012 – 7 LB 213/11
- Landesberufsgericht für Heilberufe Nordrhein-Westfalen, 23.11.2017 – 13 A 1126/15.TZitiert von 1
- VG Hannover, 26.05.2010 – 11 A 5039/08
- BGH, 10.12.2014 – 5 StR 136/14Strafverfahren wegen Inverkehrbringens falsch gekennzeichneter und nicht zugelassener Arzneimittel: Erfordernis der Täuschungseignung der falschen HerkunftsangabeZitiert von 16
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 13.05.2025 – 7 K 2790/23Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 25.10.2024 – 26 K 736/23Zitiert von 1
- VG Arnsberg, 10.02.2022 – 6 K 2773/19
11 Entscheidungen zu § 11 ApBetrO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 ApBetrO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ApoBetrO%201987/11#abs-1 (1) Zur Herstellung von Arzneimitteln dürfen nur Ausgangsstoffe verwendet werden, deren ordnungsgemäße Qualität festgestellt ist. Auf die Prüfung der Ausgangsstoffe finden die Vorschriften des § 6 Absatz 1 und 3 entsprechende Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ApoBetrO%201987/11#abs-2 (2) Werden Ausgangsstoffe bezogen, deren Qualität durch ein Prüfzertifikat nach § 6 Abs. 3 nachgewiesen ist, ist in der Apotheke mindestens die Identität festzustellen. Das Prüfzertifikat soll auch Auskunft über die GMP-konforme Herstellung des Ausgangsstoffs geben, soweit es sich um einen Wirkstoff handelt. Die Verantwortung des Apothekenleiters für die ordnungsgemäße Qualität der Ausgangsstoffe bleibt unberührt. Über die in der Apotheke durchgeführten Prüfungen sind Aufzeichnungen zu machen; § 8 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ApoBetrO%201987/11#abs-3 (3) Werden Arzneimittel, die keine Fertigarzneimittel sind, zur Herstellung anderer Arzneimittel bezogen, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.