Gesetze / Apothekenbetriebsordnung
ApBetrO§ 11 Ausgangsstoffe
Stand: 26.09.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ApoBetrO%201987/11#abs-1 (1) Zur Herstellung von Arzneimitteln dürfen nur Ausgangsstoffe verwendet werden, deren ordnungsgemäße Qualität festgestellt ist. Auf die Prüfung der Ausgangsstoffe findet § 6 Absatz 1, 3 und 3a entsprechende Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ApoBetrO%201987/11#abs-2 (2) Werden Ausgangsstoffe bezogen, deren Qualität durch ein Prüfzertifikat nach § 6 Abs. 3 nachgewiesen ist, ist in der Apotheke mindestens die Identität festzustellen. Das Prüfzertifikat soll auch Auskunft über die GMP-konforme Herstellung des Ausgangsstoffs geben, soweit es sich um einen Wirkstoff handelt. Von der Identitätsfeststellung an Ausgangsstoffen nach Satz 1 kann abgesehen werden, wenn die Herstellung unter Beachtung der Grundsätze der Guten Herstellungspraxis (EU-GMP-Leitfaden) erfolgte und das jeweilige Behältnis mit einer Vorrichtung zum Erkennen einer möglichen Manipulation der äußeren Umhüllung sowie Prüfzertifikat ausgeliefert wurde. Die Verantwortung des Apothekenleiters für die ordnungsgemäße Qualität der Ausgangsstoffe bleibt unberührt. Über die in der Apotheke durchgeführten Prüfungen sind Aufzeichnungen zu machen; § 8 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ApoBetrO%201987/11#abs-3 (3) Werden Arzneimittel, die keine Fertigarzneimittel sind, zur Herstellung anderer Arzneimittel bezogen, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 11 ApBetrO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Köln, 14.10.2014 – 7 K 368/13Zitiert von 7
- OVG Niedersachsen, 16.05.2012 – 7 LB 213/11
- Landesberufsgericht für Heilberufe Nordrhein-Westfalen, 23.11.2017 – 13 A 1126/15.TZitiert von 1
- VG Hannover, 26.05.2010 – 11 A 5039/08
- BGH, 10.12.2014 – 5 StR 136/14Strafverfahren wegen Inverkehrbringens falsch gekennzeichneter und nicht zugelassener Arzneimittel: Erfordernis der Täuschungseignung der falschen HerkunftsangabeZitiert von 16
- VG Köln, 13.05.2025 – 7 K 2790/23Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 25.10.2024 – 26 K 736/23Zitiert von 1
- VG Arnsberg, 10.02.2022 – 6 K 2773/19
- LG Düsseldorf, 09.06.2021 – 12 O 193/20Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 ApBetrO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2560)
BGBl. 2022 I S. 2560
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13.01.2020 Ausfertigung
§ 11 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Januar 2020 (BGBl. I 66)
BGBl. 2020 I S. 66
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02.07.2018 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Juli 2018 (BGBl. I 1080)
BGBl. 2018 I S. 1080
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05.06.2012 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juni 2012 (BGBl. I 1254)
BGBl. 2012 I S. 1254
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