Gesetze / Apothekenbetriebsordnung
ApBetrO§ 5 Wissenschaftliche und sonstige Hilfsmittel
Stand: 10.06.2019
In der Apotheke müssen vorhanden sein
Die wissenschaftlichen und sonstigen Hilfsmittel sind auf aktuellem Stand zu halten und können auch auf elektronischen Datenträgern vorhanden sein.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 5 ApBetrO →
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Änderungsverlauf
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02.07.2018 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Juli 2018 (BGBl. I 1080)
BGBl. 2018 I S. 1080
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05.06.2012 Ausfertigung
§ 5 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juni 2012 (BGBl. I 1254)
BGBl. 2012 I S. 1254
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.