Gesetze / Apothekenbetriebsordnung
ApBetrO§ 12 Prüfung der nicht in der Apotheke hergestellten Fertigarzneimittel und apothekenpflichtigen Medizinprodukte
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ApoBetrO%201987/12#abs-1 (1) Fertigarzneimittel, die nicht in der Apotheke hergestellt worden sind, sind stichprobenweise zu prüfen. Dabei darf von einer über die Sinnesprüfung hinausgehenden Prüfung abgesehen werden, wenn sich keine Anhaltspunkte ergeben haben, die Zweifel an der ordnungsgemäßen Qualität des Arzneimittels begründen. Die Sätze 1 und 2 gelten für apothekenpflichtige Medizinprodukte entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ApoBetrO%201987/12#abs-2 (2) Das anzufertigende Prüfprotokoll muß mindestens enthalten
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 12 ApBetrO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 19.09.2013 – 3 C 15/12Verkaufsverbot nicht apothekenüblicher Ware; objektiver Gesundheitsbezug; MagnetschmuckZitiert von 33
- OLG Karlsruhe, 29.05.2019 – 6 U 36/18Zitiert von 2
- BGH, 30.04.2020 – I ZR 122/19Wettbewerbsverstoß: Vertrieb von Arzneimitteln aus den Niederlanden mittels eines in Deutschland betriebenen ArzneimittelabgabeautomatenZitiert von 3
- BGH, 10.12.2014 – 5 StR 136/14Strafverfahren wegen Inverkehrbringens falsch gekennzeichneter und nicht zugelassener Arzneimittel: Erfordernis der Täuschungseignung der falschen HerkunftsangabeZitiert von 16
- Landesberufsgericht für Heilberufe Nordrhein-Westfalen, 23.11.2017 – 13 A 1126/15.TZitiert von 1
- BVerfG, 22.05.1996 – 1 BvR 744/88 · Werbeverbot für ApothekerZitiert von 48
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 25.10.2024 – 26 K 736/23Zitiert von 1
- OVG NRW, 29.04.2015 – 13 A 2551/13
- BGH, 04.09.2012 – 1 StR 534/11Strafverfahren wegen unerlaubten Inverkehrbringens eines Fertigarzneimittels ohne Zulassung: Herstellung der Zulassungsfreiheit für ein Arzneimittel durch Herstellung einer InjektionslösungZitiert von 24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 ApBetrO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2560)
BGBl. 2022 I S. 2560
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13.01.2020 Ausfertigung
§ 12 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Januar 2020 (BGBl. I 66)
BGBl. 2020 I S. 66
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05.06.2012 Ausfertigung
§ 12 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juni 2012 (BGBl. I 1254)
BGBl. 2012 I S. 1254
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