Gesetze / Apothekenbetriebsordnung
ApBetrO§ 22 Allgemeine Dokumentation
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ApoBetrO%201987/22#abs-1 (1) Alle Aufzeichnungen über die Herstellung, Prüfung, Überprüfung der Arzneimittel im Krankenhaus und in zu versorgenden Einrichtungen im Sinne von § 12a des Apothekengesetzes, Lagerung, Einfuhr, das Inverkehrbringen, den Rückruf, die Rückgabe der Arzneimittel auf Grund eines Rückrufes, die Bescheinigungen nach § 6 Abs. 3 Satz 2 und § 11 Abs. 2 Satz 1 sowie die Nachweise nach § 19 sind vollständig und mindestens bis ein Jahr nach Ablauf des Verfalldatums, jedoch nicht weniger als fünf Jahre lang, aufzubewahren. Der ursprüngliche Inhalt einer Eintragung darf nicht unkenntlich gemacht werden. Es dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden, die nicht erkennen lassen, ob sie bei oder nach der ursprünglichen Eintragung vorgenommen worden sind.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/ApoBetrO%201987/22#abs-1a (1a) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 1brecht.nulegal.eu/gesetze/ApoBetrO%201987/22#abs-1b (1b) Aufzeichnungen nach § 17 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 sind nach der letzten Eintragung drei Jahre lang aufzubewahren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ApoBetrO%201987/22#abs-2 (2) Aufzeichnungen können auch auf Bild- oder Datenträgern vorgenommen und aufbewahrt werden. Hierbei muss sichergestellt sein, dass die Daten während der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind und innerhalb einer angemessenen Frist lesbar gemacht werden können. Bei einer Aufzeichnung und Aufbewahrung ausschließlich auf Datenträgern ist ein nach dieser Verordnung gefordertes Namenszeichen durch eine elektronische Signatur und eine eigenhändige Unterschrift durch eine qualifizierte elektronische Signatur zu ersetzen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ApoBetrO%201987/22#abs-3 (3) Die Aufzeichnungen und Nachweise sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ApoBetrO%201987/22#abs-4 (4) Abweichend von Absatz 1 sind die Aufzeichnungen nach § 17 Abs. 6a mindestens dreißig Jahre aufzubewahren oder zu speichern und zu vernichten oder zu löschen, wenn die Aufbewahrung oder Speicherung nicht mehr erforderlich ist. Werden die Aufzeichnungen länger als dreißig Jahre aufbewahrt oder gespeichert, sind sie zu anonymisieren.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 22 ApBetrO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- FG Sachsen-Anhalt, 23.05.2013 – 1 K 396/12Zitiert von 4
- FG Sachsen-Anhalt, 15.01.2013 – 1 V 580/12Zitiert von 2
- VG Halle, 14.04.2016 – 5 A 2/15 HAL
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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02.07.2018 Ausfertigung
§ 22 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Juli 2018 (BGBl. I 1080)
BGBl. 2018 I S. 1080
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18.07.2017 Ausfertigung
§ 22 aufgehoben durch Artikel 11 Abs. 7 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I 2745)
BGBl. 2017 I S. 2745
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05.06.2012 Ausfertigung
§ 22 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juni 2012 (BGBl. I 1254)
BGBl. 2012 I S. 1254
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10.02.2005 Ausfertigung
§ 22 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Februar 2005 (BGBl. I 234)
BGBl. 2005 I S. 234
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30.07.2004 Ausfertigung
§ 22 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I 2031)
BGBl. 2004 I S. 2031
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