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Artikel 5 · BT-Drs. 15/2109 · S. 40

Zu Artikel 5 (Änderung der Verordnung über den

Zu Artikel 5 (Änderung der Verordnung über den
Betrieb von Apotheken)
Zu Nummer 1 (§ 21)
Es erfolgt eine Anpassung an § 5 Abs. 3 der Betriebsverord-
nung für Arzneimittelgroßhandelsbetriebe. Damit soll auch
in den betroffenen Apotheken ein sicheres und schnelles
Entfernen gefälschter Arzneimittel aus der regulären Ver-
triebskette gewährleistet werden. Die schnelle Information
der betroffenen Behörden wird als wesentlich im Hinblick
auf übergreifende Maßnahmen durch betroffene Betriebe
und Einrichtungen sowie Behörden gesehen.
Zu Nummer 2 (§ 22)
Es erfolgt eine Anpassung an § 6 Abs. 2 der Betriebsverord-
nung für Arzneimittelgroßhandelsbetriebe. Mit der Ände-
rung soll die chargenbezogene Dokumentation dann für
Apotheken verpflichtend werden, wenn diese Arzneimittel
an andere Apotheken weitergeben oder von diesen erhalten.
Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 41 – Drucksache 15/2109

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Herkunft

BT-Drs. 15/2109, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 192.752–193.652 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.54) +D1D2D3 · Prüfwert 7c94c3a6d762b3a1….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP