Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 5 · BT-Drs. 15/2109 · S. 40
Zu Artikel 5 (Änderung der Verordnung über den
Zu Artikel 5 (Änderung der Verordnung über den Betrieb von Apotheken) Zu Nummer 1 (§ 21) Es erfolgt eine Anpassung an § 5 Abs. 3 der Betriebsverord- nung für Arzneimittelgroßhandelsbetriebe. Damit soll auch in den betroffenen Apotheken ein sicheres und schnelles Entfernen gefälschter Arzneimittel aus der regulären Ver- triebskette gewährleistet werden. Die schnelle Information der betroffenen Behörden wird als wesentlich im Hinblick auf übergreifende Maßnahmen durch betroffene Betriebe und Einrichtungen sowie Behörden gesehen. Zu Nummer 2 (§ 22) Es erfolgt eine Anpassung an § 6 Abs. 2 der Betriebsverord- nung für Arzneimittelgroßhandelsbetriebe. Mit der Ände- rung soll die chargenbezogene Dokumentation dann für Apotheken verpflichtend werden, wenn diese Arzneimittel an andere Apotheken weitergeben oder von diesen erhalten. Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 41 – Drucksache 15/2109
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BT-Drs. 15/2109, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 192.752–193.652 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.54) +D1D2D3 · Prüfwert 7c94c3a6d762b3a1….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP