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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2004, S. 2031

BGBl. 2004 I S. 2031 · 126.800 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2004, Seite 2031 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2031
                                               Zwölftes Gesetz
                                    zur Änderung des Arzneimittelgesetzes*)

                                                             Vom 30. Juli

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                             Artikel 1

           Änderung des Arzneimittelgesetzes

  Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3586), zuletzt
geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 14. Novem-
ber 2003 (BGBl. I S. 2190), wird wie folgt geändert:

 1. Das Gesetz erhält folgende Bezeichnung:

                            „Gesetz
                über den Verkehr mit Arzneimitteln
                  (Arzneimittelgesetz – AMG)“.

 2. § 4 wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
          „Sera sind Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1,
          die aus Blut, Organen, Organteilen oder Organ-
          sekreten gesunder, kranker, krank gewesener
          oder immunisatorisch vorbehandelter Lebewe-
          sen gewonnen werden, Antikörper enthalten und
          die dazu bestimmt sind, wegen dieser Antikör-
          per angewendet zu werden.“

*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung
  – der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des
    Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschafts-
    kodexes für Humanarzneimittel (ABl. EG Nr. L 311 S. 67),

  – der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des
    Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschafts-
    kodexes für Tierarzneimittel (ABl. EG Nr. L 311 S. 1),
  – der Richtlinie 2001/20/EG des Europäischen Parlaments und des
    Rates vom 4. April 2001 zur Angleichung der Rechts- und Verwal-
    tungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung der
    guten klinischen Praxis bei der Durchführung von klinischen Prüfun-
    gen mit Humanarzneimitteln (ABl. EG Nr. L 121 S. 34) und
  – der Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des
    Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Qualitäts- und
    Sicherheitsstandards für die Gewinnung, Testung, Verarbeitung,
    Lagerung und Verteilung von menschlichem Blut und Blutbestand-
    teilen und zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG (ABl. EU Nr. L 33
    S. 30).
  Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Par-
  laments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfah-
  ren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG
  Nr. L 204 S. 37) sind beachtet worden.

2004

  b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

           „(5) Allergene sind Arzneimittel im Sinne des
       § 2 Abs. 1, die Antigene oder Haptene enthalten
       und dazu bestimmt sind, bei Mensch oder Tier

       zur Erkennung von spezifischen Abwehr- oder
       Schutzstoffen angewendet zu werden (Testaller-
       gene) oder Stoffe enthalten, die zur antigen-spe-
       zifischen Verminderung einer spezifischen
       immunologischen Überempfindlichkeit ange-
       wendet werden (Therapieallergene).“
  c) In den Absätzen 6 und 7 wird jeweils die Angabe
     „Buchstabe a“ gestrichen.

  d) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:

          „(9) Gentransfer-Arzneimittel sind zur Anwen-
       dung am Menschen bestimmte Arzneimittel im
       Sinne des § 2 Abs. 1, die zur genetischen Modifi-
       zierung von Körperzellen durch Transfer von

       Genen oder Genabschnitten bestimmte nackte
       Nukleinsäuren, virale oder nichtvirale Vektoren,
       genetisch modifizierte menschliche Zellen oder
       rekombinante Mikroorganismen, letztere ohne
       mit dem Ziel der Prävention oder Therapie der
       von diesen hervorgerufenen Infektionskrankhei-
       ten eingesetzt zu werden, sind oder enthalten.“
  e) Absatz 13 wird wie folgt gefasst:

          „(13) Nebenwirkungen sind die beim be-
       stimmungsgemäßen Gebrauch eines Arzneimit-
       tels auftretenden schädlichen unbeabsichtigten
       Reaktionen. Schwerwiegende Nebenwirkungen

       sind Nebenwirkungen, die tödlich oder lebens-

       bedrohend sind, eine stationäre Behandlung
       oder Verlängerung einer stationären Behandlung
       erforderlich machen, zu bleibender oder schwer-
       wiegender Behinderung, Invalidität, kongenita-

       len Anomalien oder Geburtsfehlern führen; für
       Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren be-
       stimmt sind, sind schwerwiegend auch Neben-
       wirkungen, die ständig auftretende oder lang

       anhaltende Symptome hervorrufen. Unerwartete
       Nebenwirkungen sind Nebenwirkungen, deren
       Art, Ausmaß oder Ausgang von der Packungs-
       beilage des Arzneimittels abweichen. Die Sätze 1

       bis 3 gelten auch für die als Folge von Wechsel-
       wirkungen auftretenden Nebenwirkungen.“
BGBl. 2004, Seite 2032 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2032
       f) Absatz 16 wird wie folgt gefasst:

             „(16) Eine Charge ist die jeweils aus dersel-
          ben Ausgangsmenge in einem einheitlichen Her-
          stellungsvorgang oder bei einem kontinuierli-
          chen Herstellungsverfahren in einem bestimm-
          ten Zeitraum erzeugte Menge eines Arzneimit-
          tels.“

       g) Absatz 19 wird wie folgt gefasst:

             „(19) Wirkstoffe sind Stoffe, die dazu be-
          stimmt sind, bei der Herstellung von Arzneimit-
          teln als arzneilich wirksame Bestandteile ver-
          wendet zu werden oder bei ihrer Verwendung in
          der Arzneimittelherstellung zu arzneilich wirksa-
          men Bestandteilen der Arzneimittel zu werden.“

       h) Nach Absatz 19 werden folgende Absätze 20
          bis 25 angefügt:
             „(20) Somatische Zelltherapeutika sind zur
          Anwendung am Menschen bestimmte Arznei-
          mittel im Sinne des § 2 Abs. 1, die durch andere
          Verfahren als genetische Modifikation in ihren
          biologischen Eigenschaften veränderte oder
          nicht veränderte menschliche Körperzellen sind
          oder enthalten, ausgenommen zelluläre Blutzu-
          bereitungen zur Transfusion oder zur hämato-
          poetischen Rekonstitution.

             (21) Xenogene Zelltherapeutika sind zur An-
          wendung am Menschen bestimmte Arzneimittel
          im Sinne des § 2 Abs. 1, die genetisch modifi-
          zierte oder durch andere Verfahren in ihren biolo-
          gischen Eigenschaften veränderte lebende tieri-
          sche Körperzellen sind oder enthalten.

            (22) Großhandel mit Arzneimitteln ist jede
          berufs- oder gewerbsmäßige zum Zwecke des
          Handeltreibens ausgeübte Tätigkeit, die in der
          Beschaffung, der Lagerung, der Abgabe oder
          Ausfuhr von Arzneimitteln besteht, mit Ausnah-
          me der Abgabe von Arzneimitteln an andere Ver-
          braucher als Ärzte, Tierärzte oder Krankenhäu-
          ser.

             (23) Klinische Prüfung bei Menschen ist jede
          am Menschen durchgeführte Untersuchung, die
          dazu bestimmt ist, klinische oder pharmakologi-
          sche Wirkungen von Arzneimitteln zu erforschen
          oder nachzuweisen oder Nebenwirkungen fest-
          zustellen oder die Resorption, die Verteilung,
          den Stoffwechsel oder die Ausscheidung zu
          untersuchen, mit dem Ziel, sich von der Unbe-
          denklichkeit oder Wirksamkeit der Arzneimittel
          zu überzeugen. Satz 1 gilt nicht für eine Unter-
          suchung, die eine nichtinterventionelle Prüfung
          ist. Nichtinterventionelle Prüfung ist eine Unter-
          suchung, in deren Rahmen Erkenntnisse aus der
          Behandlung von Personen mit Arzneimitteln ge-
          mäß den in der Zulassung festgelegten Angaben
          für seine Anwendung anhand epidemiologischer
          Methoden analysiert werden; dabei folgt die Be-
          handlung einschließlich der Diagnose und Über-
          wachung nicht einem vorab festgelegten Prüf-
          plan, sondern ausschließlich der ärztlichen Pra-
          xis.

           (24) Sponsor ist eine natürliche oder juristi-
        sche Person, die die Verantwortung für die Ver-
        anlassung, Organisation und Finanzierung einer
        klinischen Prüfung bei Menschen übernimmt.

           (25) Prüfer ist in der Regel ein für die Durch-
        führung der klinischen Prüfung bei Menschen in
        einer Prüfstelle verantwortlicher Arzt oder in
        begründeten Ausnahmefällen eine andere Per-
        son, deren Beruf auf Grund seiner wissenschaft-
        lichen Anforderungen und der seine Ausübung
        voraussetzenden Erfahrungen in der Patienten-
        betreuung für die Durchführung von Forschun-
        gen am Menschen qualifiziert. Wird eine Prüfung
        in einer Prüfstelle von mehreren Prüfern vorge-
        nommen, so ist der verantwortliche Leiter der
        Gruppe der Hauptprüfer. Wird eine Prüfung in
        mehreren Prüfstellen durchgeführt, wird vom
        Sponsor ein Prüfer als Leiter der klinischen Prü-
        fung benannt.“

3. In § 4a Satz 1 Nr. 4 wird das Wort „andere“ gestri-
   chen.

4.   § 6 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

           „(1) Das Bundesministerium für Gesundheit
        und Soziale Sicherung (Bundesministerium) wird
        ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zu-
        stimmung des Bundesrates die Verwendung be-
        stimmter Stoffe, Zubereitungen aus Stoffen oder
        Gegenstände bei der Herstellung von Arzneimit-
        teln vorzuschreiben, zu beschränken oder zu
        verbieten und das Inverkehrbringen und die An-
        wendung von Arzneimitteln, die nicht nach die-
        sen Vorschriften hergestellt sind, zu untersagen,
        soweit es zur Risikovorsorge oder zur Abwehr
        einer unmittelbaren oder mittelbaren Gefähr-
        dung der Gesundheit von Mensch oder Tier
        durch Arzneimittel geboten ist. Die Rechtsver-
        ordnung nach Satz 1 wird vom Bundesministeri-
        um für Verbraucherschutz, Ernährung und Land-
        wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesmi-
        nisterium erlassen, soweit es sich um Arzneimit-
        tel handelt, die zur Anwendung bei Tieren be-
        stimmt sind.“

     b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „werden“
        das Komma durch einen Punkt ersetzt und der
        nachfolgende Satzteil gestrichen.

5. § 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
     a) In Satz 1 werden die Wörter „und, soweit es sich
        um Arzneimittel handelt, die zur Anwendung bei
        Tieren bestimmt sind, im Einvernehmen mit dem
        Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
        schaft und Forsten,“ gestrichen.

     b) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
        „Die Rechtsverordnung wird vom Bundesminis-
        terium für Verbraucherschutz, Ernährung und
        Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bun-
        desministerium und dem Bundesministerium für
        Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit er-
        lassen, soweit es sich um Arzneimittel handelt,
        die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind.“
BGBl. 2004, Seite 2033 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2033
6. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ durch ein

       Komma ersetzt.

    b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a ein-
       gefügt:

       „1a. hinsichtlich ihrer Identität oder Herkunft
            falsch gekennzeichnet sind (gefälschte Arz-
            neimittel) oder“.

    c) In Nummer 2 werden vor dem Wort „mit“ die
       Wörter „in anderer Weise“ eingefügt.

7. § 10 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1
            nach der Angabe „Nr. 1“ die Wörter „und
            nicht zur klinischen Prüfung bei Menschen
            bestimmt“ eingefügt.

        bb) In Nummer 8 werden nach der Angabe
            „§ 12 Abs. 1 Nr. 4“ die Wörter „ , auch in
            Verbindung mit Abs. 2,“ eingefügt.

    a1) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b ein-
        gefügt:
           „(1b) Bei Arzneimitteln, die zur Anwendung
        bei Menschen bestimmt sind, ist die Bezeich-
        nung des Arzneimittels auf den äußeren Um-
        hüllungen auch in Blindenschrift anzugeben.
        Die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 zweiter Halbsatz
        genannten sonstigen Angaben müssen nicht in
        Blindenschrift aufgeführt werden.“

    b) Dem Absatz 6 Nr. 1 werden folgende Sätze an-

       gefügt:

        „Das Bundesministerium kann diese Ermächti-
        gung durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
        mung des Bundesrates auf das Bundesinstitut
        für Arzneimittel und Medizinprodukte übertra-
        gen. Die Rechtsverordnungen nach Satz 1
        und 2 werden vom Bundesministerium für Ver-
        braucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
        im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
        erlassen, soweit es sich um Arzneimittel han-
        delt, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt
        sind.“
    c) Absatz 10 wird wie folgt gefasst:

           „(10) Für Arzneimittel, die zur Anwendung
        bei Tieren und zur klinischen Prüfung oder zur
        Rückstandsprüfung bestimmt sind, finden Ab-
        satz 1 Nr. 1, 2 und 4 bis 7 sowie die Absätze 8
        und 9, soweit sie sich hierauf beziehen, An-
        wendung. Diese Arzneimittel sind soweit zu-
        treffend mit dem Hinweis „Zur klinischen Prü-
        fung bestimmt“ oder „Zur Rückstandsprüfung
        bestimmt“ zu versehen. Durchdrückpackungen
        sind mit der Bezeichnung, der Chargenbezeich-
        nung und dem Hinweis nach Satz 2 zu verse-
        hen.“

8. In § 11a Abs. 1 Nr. 8 werden nach der Angabe „§ 12
   Abs. 1 Nr. 3“ die Wörter „ , auch in Verbindung mit
   Abs. 2,“ eingefügt.

 9. In § 12 Abs. 1, § 35 Abs. 2, § 36 Abs. 3, § 45 Abs. 1,
    § 46 Abs. 1, § 60 Abs. 3 und § 67a Abs. 3 Satz 1 wer-

    den jeweils nach dem Wort „Wirtschaft“ die Wörter

    „und Arbeit“ eingefügt.

10. § 12 wird wie folgt geändert:

     a) Nach Absatz 1a wird folgender neuer Absatz 1b
        eingefügt:

          „(1b) Das Bundesministerium wird ferner er-
        mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-
        ministerium für Wirtschaft und Arbeit durch
        Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
        desrates

        1. die Kennzeichnung von Ausgangsstoffen, die
           für die Herstellung von Arzneimitteln be-
           stimmt sind, und

        2. die Kennzeichnung von Arzneimitteln, die zur
           klinischen Prüfung bestimmt sind,

        zu regeln, soweit es geboten ist, um eine unmit-
        telbare oder mittelbare Gefährdung der Gesund-
        heit von Mensch oder Tier zu verhüten, die infol-
        ge mangelnder Kennzeichnung eintreten könn-
        te.“
     b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

            „(2) Soweit es sich um Arzneimittel handelt,
        die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind,
        tritt in den Fällen des Absatzes 1, 1a, 1b oder 3
        an die Stelle des Bundesministeriums das Bun-
        desministerium für Verbraucherschutz, Ernäh-
        rung und Landwirtschaft, das die Rechtsverord-

        nung jeweils im Einvernehmen mit dem Bundes-

        ministerium erlässt. Die Rechtsverordnung nach
        Absatz 1, 1a oder 1b ergeht im Einvernehmen
        mit dem Bundesministerium für Umwelt, Natur-
        schutz und Reaktorsicherheit, soweit es sich um
        radioaktive Arzneimittel und um Arzneimittel
        handelt, bei deren Herstellung ionisierende
        Strahlen verwendet werden, oder in den Fällen
        des Absatzes 1 Nr. 3 Warnhinweise, Warnzei-
        chen oder Erkennungszeichen im Hinblick auf
        Angaben nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13, § 11
        Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 oder § 11a Abs. 1 Satz 2
        Nr. 16a vorgeschrieben werden.“

11. § 13 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

         „Wer Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 oder
         Abs. 2 Nr. 1, Testsera oder Testantigene oder
         Wirkstoffe, die menschlicher, tierischer oder
         mikrobieller Herkunft sind oder auf gentechni-
         schem Wege hergestellt werden, sowie andere
         zur Arzneimittelherstellung bestimmte Stoffe
         menschlicher Herkunft gewerbs- oder berufs-
         mäßig zum Zwecke der Abgabe an andere her-
         stellen will, bedarf einer Erlaubnis der zuständi-
         gen Behörde.“
     a1) In Absatz 2 Satz 1 werden in Nummer 5 der
         Punkt durch ein Komma ersetzt und nach Num-
         mer 5 folgende neue Nummer 6 eingefügt:
BGBl. 2004, Seite 2034 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2034
           „6. der Hersteller von Wirkstoffen, die für die
               Herstellung von Arzneimitteln bestimmt
               sind, die nach einer im Homöopathischen
               Teil des Arzneibuches beschriebenen Ver-
               fahrenstechnik hergestellt werden.“

       a2) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
           fügt:

              „(3) Eine nach Absatz 1 für das Umfüllen von
           verflüssigten medizinischen Gasen in das Lie-
           ferbehältnis eines Tankfahrzeuges erteilte
           Erlaubnis umfasst auch das Umfüllen der ver-
           flüssigten medizinischen Gase in unveränderter
           Form aus dem Lieferbehältnis eines Tankfahr-
           zeuges in Behältnisse, die bei einem Kranken-
           haus oder anderen Verbrauchern aufgestellt
           sind.“

       b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Testsera
          und Testantigene“ gestrichen und nach dem
          Wort „Testallergenen“ die Wörter „Gentransfer-
          Arzneimitteln, xenogenen Zelltherapeutika,
          gentechnisch hergestellten Arzneimitteln sowie
          Wirkstoffen und anderen zur Arzneimittelher-
          stellung bestimmten Stoffen, die menschlicher,
          tierischer oder mikrobieller Herkunft sind oder
          die auf gentechnischem Wege hergestellt wer-
          den,“ eingefügt.

12. In § 13 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2, § 15 Abs. 3
    Satz 1, § 25 Abs. 8 Satz 1, § 29 Abs. 2a Satz 1 Nr. 4
    und § 33 Abs. 2 Satz 2 wird jeweils das Wort „Test-
    allergenen“ durch das Wort „Allergenen“ ersetzt.

13. § 14 wird wie folgt geändert:

       a) In Absatz 2a werden nach dem Wort „Transplan-
          tate,“ die Wörter „Gentransfer-Arzneimittel und“
          eingefügt und es werden die Wörter „zur somati-
          schen Gentherapie und“ sowie die Wörter „oder
          Wirkstoffe“ gestrichen.

       b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

            „(4) Abweichend von Absatz 1 Nr. 6 kann teil-
          weise außerhalb der Betriebsstätte des Arznei-
          mittelherstellers

          1. die Herstellung von Prüfpräparaten in einer
             Apotheke,

          2. die Prüfung der Arzneimittel in beauftragten
             Betrieben

          durchgeführt werden, wenn bei diesen hierfür
          geeignete Räume und Einrichtungen vorhanden
          sind und gewährleistet ist, dass die Herstellung
          und Prüfung nach dem Stand von Wissenschaft
          und Technik erfolgt und der Herstellungs- und
          der Kontrollleiter ihre Verantwortung wahrneh-
          men können.“

14. § 15 wird wie folgt geändert:

       a) In Absatz 1 wird der Satzteil nach Nummer 2 wie
          folgt gefasst:

        „sowie für den Herstellungsleiter eine mindes-
        tens zweijährige praktische Tätigkeit in der Arz-
        neimittelherstellung oder in der Arzneimittelprü-
        fung und für den Kontrollleiter eine mindestens
        zweijährige praktische Tätigkeit in der Arzneimit-
        telprüfung.“

     b) In Absatz 3 Satz 3 Nr. 2 werden die Wörter „und
        für Wirkstoffe“ durch die Wörter „ , für Wirkstoffe
        und andere Stoffe menschlicher Herkunft“ er-
        setzt.

     c) Absatz 3a wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „von“ die
            Wörter „Gentransfer-Arzneimitteln,“ einge-
            fügt und die Wörter „zur Gentherapie und“
            gestrichen.

        bb) In Satz 2 werden die Wörter „zur Genthera-
            pie und“ gestrichen und es werden nach
            dem Wort „Markergenen“ die Wörter „und
            Gentransfer-Arzneimittel“ sowie vor dem
            Wort „Wirkstoffe“ die Wörter „andere als die
            unter Absatz 3 Satz 3 Nr. 2 aufgeführten“
            eingefügt.

15. In § 19 Abs. 4 werden nach dem Wort „Kontrolleiter“
    die Wörter „und des Herstellungsleiters“ eingefügt.

15a. § 20a wird wie folgt gefasst:
                            „§ 20a

           Geltung für Wirkstoffe und andere Stoffe
        § 13 Abs. 2 und 4 und die §§ 14 bis 20 gelten ent-
     sprechend für Wirkstoffe und für andere zur Arznei-
     mittelherstellung bestimmte Stoffe menschlicher

     Herkunft, soweit ihre Herstellung nach § 13 Abs. 1
     einer Erlaubnis bedarf.“

16. § 22 wird wie folgt geändert:

     In Absatz 6 Satz 5 wird die Angabe „Artikel 9 der
     Richtlinie 75/319/EWG des Rates“ durch die Anga-
     be „Artikel 28 der Richtlinie 2001/83/EG des Euro-
     päischen Parlaments und des Rates“ und die Anga-
     be „Artikel 17 der Richtlinie 81/851/EWG des
     Rates“ durch die Angabe „Artikel 32 der Richtlinie
     2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des
     Rates“ ersetzt.

17. § 25 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 5 werden in Satz 3 die Wörter „oder
        prüfen“ durch die Wörter „prüfen oder klinisch
        prüfen“ ersetzt und es werden nach dem Wort
        „Unterlagen“ ein Komma und die Wörter „auch
        im Zusammenhang mit einer Genehmigung für
        das Inverkehrbringen gemäß Artikel 3 Abs. 1
        oder 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93,“ ein-
        gefügt.

     b) In Absatz 5b Satz 2 wird die Angabe „Artikels 10
        Abs. 1 der Richtlinie 75/319/EWG oder des Arti-
        kels 18 der Richtlinie 81/851/EWG“ durch die
        Angabe „Artikels 29 der Richtlinie 2001/83/EG
        oder des Artikels 33 der Richtlinie 2001/82/EG“
        ersetzt.
BGBl. 2004, Seite 2035 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2035
c) Absatz 5c wird wie folgt geändert:

   aa) In Satz 1 werden die Angabe „Kapitel III der
       Richtlinie 75/319/EWG“ durch die Angabe
       „Kapitel 4 der Richtlinie 2001/83/EG“ und
       die Angabe „Kapitel IV der Richtlinie
       81/851/EWG“ durch die Angabe „Kapitel 4
       der Richtlinie 2001/82/EG“ ersetzt.

   bb) In Satz 2 wird die Angabe „Artikel 37b der
       Richtlinie 75/319/EWG oder des Arti-
       kels 42k der Richtlinie 81/851/EWG“ durch
       die Angabe „Artikel 34 der Richtlinie
       2001/83/EG oder nach Artikel 38 der Richt-
       linie 2001/82/EG“ ersetzt.

d) Absatz 6 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

   „Das Bundesministerium beruft, soweit es sich
   um zur Anwendung bei Tieren bestimmte Arznei-
   mittel handelt im Einvernehmen mit dem Bun-
   desministerium für Verbraucherschutz, Ernäh-
   rung und Landwirtschaft, die Mitglieder der
   Zulassungskommission unter Berücksichtigung
   von Vorschlägen der Kammern der Heilberufe,
   der Fachgesellschaften der Ärzte, Zahnärzte,
   Tierärzte, Apotheker, Heilpraktiker sowie der für
   die Wahrnehmung ihrer Interessen gebildeten
   maßgeblichen Spitzenverbände der pharmazeu-
   tischen Unternehmer, Patienten und Verbrau-
   cher.“
e) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 7a einge-
   fügt:

      „(7a) Zur Verbesserung der Arzneimittelsi-
   cherheit für Kinder und Jugendliche wird beim
   Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinpro-

   dukte eine Kommission für Arzneimittel für Kin-

   der und Jugendliche gebildet. Absatz 6 Satz 4

   bis 6 findet entsprechende Anwendung. Zur Vor-

   bereitung der Entscheidung über den Antrag auf

   Zulassung eines Arzneimittels, das auch zur

   Anwendung bei Kindern oder Jugendlichen

   bestimmt ist, beteiligt die zuständige Bundes-

   oberbehörde die Kommission. Die zuständige

   Bundesoberbehörde kann ferner zur Vorberei-

   tung der Entscheidung über den Antrag auf

   Zulassung eines anderen als in Satz 3 genannten
   Arzneimittels, bei dem eine Anwendung bei Kin-
   dern oder Jugendlichen in Betracht kommt, die
   Kommission beteiligen. Die Kommission hat
   Gelegenheit zur Stellungnahme. Soweit die Bun-
   desoberbehörde bei der Entscheidung die Stel-
   lungnahme der Kommission nicht berücksich-
   tigt, legt sie die Gründe dar. Die Kommission
   kann ferner zu Arzneimitteln, die nicht für die
   Anwendung bei Kindern oder Jugendlichen
   zugelassen sind, den anerkannten Stand der
   Wissenschaft dafür feststellen, unter welchen
   Voraussetzungen diese Arzneimittel bei Kindern
   oder Jugendlichen angewendet werden können.
   Für die Arzneimittel der Phytotherapie, Homöo-
   pathie und anthroposophischen Medizin werden
   die Aufgaben und Befugnisse nach den Sätzen 3
   bis 7 von den Kommissionen nach Absatz 7
   Satz 4 wahrgenommen.“

18. In § 26 Abs. 1 Satz 3, § 35 Abs. 2 , § 36 Abs. 3, § 39
    Abs. 3 Satz 2 und § 74 Abs. 2 Satz 3 werden die
    Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“
    durch die Wörter „Verbraucherschutz, Ernährung
    und Landwirtschaft“ ersetzt.

19. § 29 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 werden die Sätze 2 bis 8 gestrichen.
     b) Absatz 2a Satz 1 wird wie folgt geändert:

        aa) In Nummer 4 wird nach dem Wort „Herstel-
            lungsverfahren“ das Wort „und“ durch ein
            Komma ersetzt.

        bb) In Nummer 5 wird nach dem Wort
            „Packungsgröße“ das Wort „und“ einge-
            fügt.

        cc) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6
            eingefügt:
             „6. der Wartezeit eines zur Anwendung
                 bei Tieren bestimmten Arzneimittels,
                 wenn diese auf der Festlegung oder
                 Änderung einer Rückstandshöchst-
                 menge gemäß der Verordnung (EWG)
                 Nr. 2377/90 beruht oder der die Warte-
                 zeit bedingende Bestandteil einer fixen
                 Kombination nicht mehr im Arzneimittel
                 enthalten ist.“
     c) Absatz 3 Satz 1 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:

        „5. bei einer Verkürzung der Wartezeit, soweit
            es sich nicht um eine Änderung nach Ab-
            satz 2a Satz 1 Nr. 6 handelt.“

     d) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „und seine

        Verpflichtungen nach der Verordnung (EG)

        Nr. 540/95 der Kommission der Europäischen

        Gemeinschaften oder des Rates der Europäi-

        schen Union zur Festlegung der Bestimmungen

        für die Mitteilung von vermuteten unerwarteten,

        nicht schwerwiegenden Nebenwirkungen, die

        innerhalb oder außerhalb der Gemeinschaft an

        gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 zuge-

        lassenen Human- oder Tierarzneimitteln festge-

        stellt werden (ABl. EG Nr. L 55 S. 5)“ gestrichen.

     e) In Absatz 5 wird die Angabe „541/95 der Kom-
        mission vom 10. März 1995 über die Prüfung von
        Änderungen einer Zulassung, die von einer
        zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates er-
        teilt wurde (ABl. EG Nr. L 55 S. 7)“ durch die
        Angabe „1084/2003 der Kommission vom
        3. Juni 2003 über die Prüfung von Änderungen
        einer Zulassung für Human- und Tierarzneimit-
        tel, die von einer zuständigen Behörde eines Mit-
        gliedstaates erteilt wurde (ABl. EU Nr. L 159
        S. 1)“ ersetzt.

20. In § 30 Abs. 1a Satz 1 wird die Angabe „Artikel 37b
    der Richtlinie 75/319/EWG oder nach Artikel 42k
    der Richtlinie 81/851/EWG“ durch die Angabe „Arti-
    kel 34 der Richtlinie 2001/83/EG oder nach Arti-
    kel 38 der Richtlinie 2001/82/EG“ ersetzt.
BGBl. 2004, Seite 2036 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2036
21. In § 32 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Testallergens“
    durch das Wort „Allergens“ ersetzt.

22. § 33 wird wie folgt geändert:

       a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Chargen“
          ein Komma sowie die Wörter „für die Bearbei-
          tung von Anträgen, die Tätigkeit im Rahmen der
          Sammlung und Bewertung von Arzneimittelrisi-
          ken“ eingefügt.

       b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Bundes-

          ministerium für Wirtschaft“ durch die Wörter

          „Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
          und, soweit es sich um zur Anwendung bei Tieren

          bestimmte Arzneimittel handelt, auch mit dem

          Bundesministerium für Verbraucherschutz, Er-

          nährung und Landwirtschaft“ ersetzt.

23. § 35 Abs. 1 Nr. 1 wird aufgehoben.

24. § 37 wird wie folgt geändert:

       a) In Absatz 1 wird die Angabe „42“ durch die
          Angabe „40“ ersetzt.

       b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
          „Die Rechtsverordnung ergeht im Einvernehmen
          mit dem Bundesministerium für Verbraucher-
          schutz, Ernährung und Landwirtschaft, soweit
          es sich um Arzneimittel handelt, die zur Anwen-
          dung bei Tieren bestimmt sind.“

25. § 39 wird wie folgt geändert:
       a) In Absatz 2b wird vor dem Wort „drei“ das Wort
          „spätestens“ eingefügt und es werden die Wör-
          ter „bis sechs“ gestrichen.
       b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
          „Das Bundesministerium wird ermächtigt, für
          homöopathische Arzneimittel entsprechend den
          Vorschriften über die Zulassung

          1. durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
             des Bundesrates Vorschriften über die Anzei-
             gepflicht, die Neuregistrierung, die Löschung,
             die Bekanntmachung und
          2. durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
             des Bundesrates Vorschriften über die Kos-
             ten und die Freistellung von der Registrierung

          zu erlassen.“

26. § 40 wird wie folgt gefasst:

                              „§ 40
                         Allgemeine
            Voraussetzungen der klinischen Prüfung

          (1) Der Sponsor, der Prüfer und alle weiteren an
       der klinischen Prüfung beteiligten Personen haben
       bei der Durchführung der klinischen Prüfung eines
       Arzneimittels bei Menschen die Anforderungen der
       guten klinischen Praxis nach Maßgabe des Ar-
       tikels 1 Abs. 3 der Richtlinie 2001/20/EG des Euro-
       päischen Parlaments und des Rates vom 4. April

2001 zur Angleichung der Rechts- und Verwal-
tungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die An-
wendung der guten klinischen Praxis bei der Durch-
führung von klinischen Prüfungen mit Humanarz-
neimitteln (ABl. EG Nr. L 121 S. 34) einzuhalten. Die
klinische Prüfung eines Arzneimittels bei Menschen
darf vom Sponsor nur begonnen werden, wenn die
zuständige Ethik-Kommission diese nach Maßgabe
des § 42 Abs. 1 zustimmend bewertet und die zu-
ständige Bundesoberbehörde diese nach Maßgabe
des § 42 Abs. 2 genehmigt hat. Die klinische Prü-

fung eines Arzneimittels darf bei Menschen nur

durchgeführt werden, wenn und solange

1. ein Sponsor oder ein Vertreter des Sponsors vor-

   handen ist, der seinen Sitz in einem Mitgliedstaat

   der Europäischen Union oder in einem anderen

   Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
   päischen Wirtschaftsraum hat,

2. die vorhersehbaren Risiken und Nachteile
   gegenüber dem Nutzen für die Person, bei der

   sie durchgeführt werden soll (betroffene Person),
   und der voraussichtlichen Bedeutung des Arz-
   neimittels für die Heilkunde ärztlich vertretbar
   sind,

3. die betroffene Person

   a) volljährig und in der Lage ist, Wesen, Bedeu-
      tung und Tragweite der klinischen Prüfung zu
      erkennen und ihren Willen hiernach auszu-
      richten,
   b) nach Absatz 2 Satz 1 aufgeklärt worden ist
      und schriftlich eingewilligt hat, soweit in
      Absatz 4 oder in § 41 nichts Abweichendes
      bestimmt ist und
   c) nach Absatz 2a Satz 1 und 2 informiert wor-
      den ist und schriftlich eingewilligt hat; die Ein-
      willigung muss sich ausdrücklich auch auf die
      Erhebung und Verarbeitung von Angaben
      über die Gesundheit beziehen,

4. die betroffene Person nicht auf gerichtliche oder
   behördliche Anordnung in einer Anstalt unterge-
   bracht ist,

5. sie in einer geeigneten Einrichtung von einem
   angemessen qualifizierten Prüfer verantwortlich
   durchgeführt wird und die Leitung von einem
   Prüfer, Hauptprüfer oder Leiter der klinischen
   Prüfung wahrgenommen wird, der eine mindes-
   tens zweijährige Erfahrung in der klinischen Prü-
   fung von Arzneimitteln nachweisen kann,

6. eine dem jeweiligen Stand der wissenschaftli-
   chen Erkenntnisse entsprechende pharmakolo-
   gisch-toxikologische Prüfung des Arzneimittels
   durchgeführt worden ist,

7. jeder Prüfer durch einen für die pharmakolo-
   gisch-toxikologische Prüfung verantwortlichen
   Wissenschaftler über deren Ergebnisse und die
   voraussichtlich mit der klinischen Prüfung ver-
   bundenen Risiken informiert worden ist,
BGBl. 2004, Seite 2037 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2037
8. für den Fall, dass bei der Durchführung der klini-
   schen Prüfung ein Mensch getötet oder der Kör-
   per oder die Gesundheit eines Menschen ver-
   letzt wird, eine Versicherung nach Maßgabe des
   Absatzes 3 besteht, die auch Leistungen ge-
   währt, wenn kein anderer für den Schaden haf-
   tet, und

9. für die medizinische Versorgung der betroffenen
   Person ein Arzt oder bei zahnmedizinischer
   Behandlung ein Zahnarzt verantwortlich ist.

   (2) Die betroffene Person ist durch einen Prüfer,
der Arzt oder bei zahnmedizinischer Prüfung Zahn-
arzt ist, über Wesen, Bedeutung, Risiken und Trag-
weite der klinischen Prüfung sowie über ihr Recht
aufzuklären, die Teilnahme an der klinischen Prü-
fung jederzeit zu beenden; ihr ist eine allgemein ver-
ständliche Aufklärungsunterlage auszuhändigen.
Der betroffenen Person ist ferner Gelegenheit zu
einem Beratungsgespräch mit einem Prüfer über
die sonstigen Bedingungen der Durchführung der
klinischen Prüfung zu geben. Eine nach Absatz 1
Satz 3 Nr. 3 Buchstabe b erklärte Einwilligung in die
Teilnahme an einer klinischen Prüfung kann jeder-
zeit gegenüber dem Prüfer schriftlich oder mündlich
widerrufen werden, ohne dass der betroffenen Per-
son dadurch Nachteile entstehen dürfen.

  (2a) Die betroffene Person ist über Zweck und
Umfang der Erhebung und Verwendung personen-
bezogener Daten, insbesondere von Gesundheits-
daten zu informieren. Sie ist insbesondere darüber
zu informieren, dass

1. die erhobenen Daten soweit erforderlich

   a) zur Einsichtnahme durch die Überwachungs-
      behörde oder Beauftragte des Sponsors zur
      Überprüfung der ordnungsgemäßen Durch-
      führung der klinischen Prüfung bereitgehal-
      ten werden,

   b) pseudonymisiert an den Sponsor oder eine
      von diesem beauftragte Stelle zum Zwecke
      der wissenschaftlichen Auswertung weiter-
      gegeben werden,

   c) im Falle eines Antrags auf Zulassung pseudo-

      nymisiert an den Antragsteller und die für die

      Zulassung zuständige Behörde weitergege-

      ben werden,

   d) im Falle unerwünschter Ereignisse des zu
      prüfenden Arzneimittels pseudonymisiert an

      den Sponsor und die zuständige Bundes-

      oberbehörde sowie von dieser an die Euro-

      päische Datenbank weitergegeben werden,

2. die Einwilligung nach Absatz 1 Satz 3 Nr. 3 Buch-
   stabe c unwiderruflich ist,

3. im Falle eines Widerrufs der nach Absatz 1
   Satz 3 Nr. 3 Buchstabe b erklärten Einwilligung
   die gespeicherten Daten weiterhin verwendet
   werden dürfen, soweit dies erforderlich ist, um

   a) Wirkungen des zu prüfenden Arzneimittels
      festzustellen,

   b) sicherzustellen, dass schutzwürdige Interes-
      sen der betroffenen Person nicht beeinträch-
      tigt werden,

   c) der Pflicht zur Vorlage vollständiger Zulas-
      sungsunterlagen zu genügen,

4. die Daten bei den genannten Stellen für die auf
   Grund des § 42 Abs. 3 bestimmten Fristen ge-
   speichert werden.

Im Falle eines Widerrufs der nach Absatz 1 Satz 3
Nr. 3 Buchstabe b erklärten Einwilligung haben die
verantwortlichen Stellen unverzüglich zu prüfen,
inwieweit die gespeicherten Daten für die in Satz 1
Nr. 3 genannten Zwecke noch erforderlich sein kön-
nen. Nicht mehr benötigte Daten sind unverzüglich
zu löschen. Im Übrigen sind die erhobenen perso-
nenbezogenen Daten nach Ablauf der auf Grund
des § 42 Abs. 3 bestimmten Fristen zu löschen,
soweit nicht gesetzliche, satzungsmäßige oder ver-
tragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen.

   (3) Die Versicherung nach Absatz 1 Satz 3 Nr. 8
muss zugunsten der von der klinischen Prüfung
betroffenen Personen bei einem in einem Mitglied-
staat der Europäischen Union oder einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum zum Geschäftsbetrieb zu-
gelassenen Versicherer genommen werden. Ihr Um-
fang muss in einem angemessenen Verhältnis zu
den mit der klinischen Prüfung verbundenen Risi-
ken stehen und auf der Grundlage der Risikoab-
schätzung so festgelegt werden, dass für jeden Fall
des Todes oder der dauernden Erwerbsunfähigkeit
einer von der klinischen Prüfung betroffenen Person
mindestens 500 000 Euro zur Verfügung stehen.
Soweit aus der Versicherung geleistet wird, erlischt
ein Anspruch auf Schadensersatz.

   (4) Auf eine klinische Prüfung bei Minderjährigen
finden die Absätze 1 bis 3 mit folgender Maßgabe
Anwendung:

1. Das Arzneimittel muss zum Erkennen oder zum
   Verhüten von Krankheiten bei Minderjährigen
   bestimmt und die Anwendung des Arzneimittels
   nach den Erkenntnissen der medizinischen Wis-

   senschaft angezeigt sein, um bei dem Minder-

   jährigen Krankheiten zu erkennen oder ihn vor

   Krankheiten zu schützen. Angezeigt ist das Arz-

   neimittel, wenn seine Anwendung bei dem Min-
   derjährigen medizinisch indiziert ist.

2. Die klinische Prüfung an Erwachsenen oder

   andere Forschungsmethoden dürfen nach den

   Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft

   keine ausreichenden Prüfergebnisse erwarten
   lassen.

3. Die Einwilligung wird durch den gesetzlichen
   Vertreter abgegeben, nachdem er entsprechend
   Absatz 2 aufgeklärt worden ist. Sie muss dem
   mutmaßlichen Willen des Minderjährigen ent-
   sprechen, soweit ein solcher feststellbar ist. Der
   Minderjährige ist vor Beginn der klinischen Prü-
   fung von einem im Umgang mit Minderjährigen
   erfahrenen Prüfer über die Prüfung, die Risiken
BGBl. 2004, Seite 2038 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2038
          und den Nutzen aufzuklären, soweit dies im Hin-
          blick auf sein Alter und seine geistige Reife mög-
          lich ist; erklärt der Minderjährige, nicht an der kli-
          nischen Prüfung teilnehmen zu wollen, oder
          bringt er dies in sonstiger Weise zum Ausdruck,
          so ist dies zu beachten. Ist der Minderjährige in
          der Lage, Wesen, Bedeutung und Tragweite der

          klinischen Prüfung zu erkennen und seinen Wil-

          len hiernach auszurichten, so ist auch seine Ein-

          willigung erforderlich. Eine Gelegenheit zu einem

          Beratungsgespräch nach Absatz 2 Satz 2 ist
          neben dem gesetzlichen Vertreter auch dem
          Minderjährigen zu eröffnen.

       4. Die klinische Prüfung darf nur durchgeführt wer-

          den, wenn sie für die betroffene Person mit mög-

          lichst wenig Belastungen und anderen vorher-
          sehbaren Risiken verbunden ist; sowohl der Be-
          lastungsgrad als auch die Risikoschwelle müs-
          sen im Prüfplan eigens definiert und vom Prüfer
          ständig überprüft werden.

       5. Vorteile mit Ausnahme einer angemessenen Ent-
          schädigung dürfen nicht gewährt werden.
          (5) Der betroffenen Person, ihrem gesetzlichen
       Vertreter oder einem von ihr Bevollmächtigten steht
       eine zuständige Kontaktstelle zur Verfügung, bei der
       Informationen über alle Umstände, denen eine Be-
       deutung für die Durchführung einer klinischen Prü-
       fung beizumessen ist, eingeholt werden können.
       Die Kontaktstelle ist bei der jeweils zuständigen
       Bundesoberbehörde einzurichten.“

27. § 41 wird wie folgt gefasst:

                                „§ 41

                         Besondere
            Voraussetzungen der klinischen Prüfung

         (1) Auf eine klinische Prüfung bei einer volljähri-
       gen Person, die an einer Krankheit leidet, zu deren
       Behandlung das zu prüfende Arzneimittel angewen-
       det werden soll, findet § 40 Abs. 1 bis 3 mit folgen-
       der Maßgabe Anwendung:
       1. Die Anwendung des zu prüfenden Arzneimittels
          muss nach den Erkenntnissen der medizini-
          schen Wissenschaft angezeigt sein, um das
          Leben dieser Person zu retten, ihre Gesundheit
          wiederherzustellen oder ihr Leiden zu erleich-
          tern, oder
       2. sie muss für die Gruppe der Patienten, die an der
          gleichen Krankheit leiden wie diese Person, mit
          einem direkten Nutzen verbunden sein.

     Kann die Einwilligung wegen einer Notfallsituation
     nicht eingeholt werden, so darf eine Behandlung,
     die ohne Aufschub erforderlich ist, um das Leben
     der betroffenen Person zu retten, ihre Gesundheit
     wiederherzustellen oder ihr Leiden zu erleichtern,
     umgehend erfolgen. Die Einwilligung zur weiteren
     Teilnahme ist einzuholen, sobald dies möglich und
     zumutbar ist.
          (2) Auf eine klinische Prüfung bei einem Minder-
       jährigen, der an einer Krankheit leidet, zu deren Be-
       handlung das zu prüfende Arzneimittel angewendet
       werden soll, findet § 40 Abs. 1 bis 4 mit folgender
       Maßgabe Anwendung:

1. Die Anwendung des zu prüfenden Arzneimittels
   muss nach den Erkenntnissen der medizini-
   schen Wissenschaft angezeigt sein, um das
   Leben der betroffenen Person zu retten, ihre Ge-
   sundheit wiederherzustellen oder ihr Leiden zu
   erleichtern, oder

2. a) die klinische Prüfung muss für die Gruppe der

      Patienten, die an der gleichen Krankheit lei-

      den wie die betroffene Person, mit einem

      direkten Nutzen verbunden sein,

   b) die Forschung muss für die Bestätigung von
      Daten, die bei klinischen Prüfungen an ande-
      ren Personen oder mittels anderer For-

      schungsmethoden gewonnen wurden, unbe-

      dingt erforderlich sein,

   c) die Forschung muss sich auf einen klinischen
      Zustand beziehen, unter dem der betroffene
      Minderjährige leidet und

   d) die Forschung darf für die betroffene Person
      nur mit einem minimalen Risiko und einer
      minimalen Belastung verbunden sein; die
      Forschung weist nur ein minimales Risiko
      auf, wenn nach Art und Umfang der Interven-
      tion zu erwarten ist, dass sie allenfalls zu
      einer sehr geringfügigen und vorübergehen-
      den Beeinträchtigung der Gesundheit der
      betroffenen Person führen wird; sie weist eine
      minimale Belastung auf, wenn zu erwarten
      ist, dass die Unannehmlichkeiten für die
      betroffene Person allenfalls vorübergehend
      auftreten und sehr geringfügig sein werden.

Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für Minderjährige, für die nach

Erreichen der Volljährigkeit Absatz 3 Anwendung
finden würde.

   (3) Auf eine klinische Prüfung bei einer volljähri-
gen Person, die nicht in der Lage ist, Wesen, Bedeu-
tung und Tragweite der klinischen Prüfung zu erken-
nen und ihren Willen hiernach auszurichten und die
an einer Krankheit leidet, zu deren Behandlung das
zu prüfende Arzneimittel angewendet werden soll,
findet § 40 Abs. 1 bis 3 mit folgender Maßgabe An-
wendung:
1. Die Anwendung des zu prüfenden Arzneimittels
   muss nach den Erkenntnissen der medizini-
   schen Wissenschaft angezeigt sein, um das
   Leben der betroffenen Person zu retten, ihre
   Gesundheit wiederherzustellen oder ihr Leiden
   zu erleichtern; außerdem müssen sich derartige
   Forschungen unmittelbar auf einen lebensbe-
   drohlichen oder sehr geschwächten klinischen
   Zustand beziehen, in dem sich die betroffene
   Person befindet, und die klinische Prüfung muss
   für die betroffene Person mit möglichst wenig
   Belastungen und anderen vorhersehbaren Risi-
   ken verbunden sein; sowohl der Belastungsgrad
   als auch die Risikoschwelle müssen im Prüfplan
   eigens definiert und vom Prüfer ständig über-
   prüft werden. Die klinische Prüfung darf nur
   durchgeführt werden, wenn die begründete Er-
   wartung besteht, dass der Nutzen der Anwen-
   dung des Prüfpräparates für die betroffene Per-
   son die Risiken überwiegt oder keine Risiken mit
   sich bringt.
BGBl. 2004, Seite 2039 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2039
     2. Die Einwilligung wird durch den gesetzlichen
        Vertreter oder Bevollmächtigten abgegeben,
        nachdem er entsprechend § 40 Abs. 2 aufgeklärt
        worden ist. § 40 Abs. 4 Nr. 3 Satz 2, 3 und 5 gilt
        entsprechend.

     3. Die Forschung muss für die Bestätigung von
        Daten, die bei klinischen Prüfungen an zur Ein-
        willigung nach Aufklärung fähigen Personen
        oder mittels anderer Forschungsmethoden ge-
        wonnen wurden, unbedingt erforderlich sein.
        § 40 Abs. 4 Nr. 2 gilt entsprechend.

     4. Vorteile mit Ausnahme einer angemessenen Ent-
        schädigung dürfen nicht gewährt werden.“

28. § 42 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 42
                      Verfahren bei der
             Ethik-Kommission, Genehmigungs-
            verfahren bei der Bundesoberbehörde

        (1) Die nach § 40 Abs. 1 Satz 2 erforderliche zu-
     stimmende Bewertung der Ethik-Kommission ist
     vom Sponsor bei der nach Landesrecht für den Prü-
     fer zuständigen unabhängigen interdisziplinär be-
     setzten Ethik-Kommission zu beantragen. Wird die
     klinische Prüfung von mehreren Prüfern durchge-
     führt, so ist der Antrag bei der für den Hauptprüfer
     oder Leiter der klinischen Prüfung zuständigen
     unabhängigen Ethik-Kommission zu stellen. Das
     Nähere zur Bildung, Zusammensetzung und Finan-
     zierung der Ethik-Kommission wird durch Landes-
     recht bestimmt. Der Sponsor hat der Ethik-Kom-
     mission alle Angaben und Unterlagen vorzulegen,
     die diese zur Bewertung benötigt. Zur Bewertung
     der Unterlagen kann die Ethik-Kommission eigene
     wissenschaftliche Erkenntnisse verwerten, Sach-
     verständige beiziehen oder Gutachten anfordern.
     Sie hat Sachverständige beizuziehen oder Gutach-
     ten anzufordern, wenn es sich um eine klinische
     Prüfung bei Minderjährigen handelt und sie nicht
     über eigene Fachkenntnisse auf dem Gebiet der
     Kinderheilkunde, einschließlich ethischer und psy-
     chosozialer Fragen der Kinderheilkunde, verfügt
     oder wenn es sich um eine klinische Prüfung von
     xenogenen Zelltherapeutika oder Gentransfer-Arz-
     neimitteln handelt. Die zustimmende Bewertung
     darf nur versagt werden, wenn
     1. die vorgelegten Unterlagen auch nach Ablauf
        einer dem Sponsor gesetzten angemessenen
        Frist zur Ergänzung unvollständig sind,

     2. die vorgelegten Unterlagen einschließlich des
        Prüfplans, der Prüferinformation und der Modali-
        täten für die Auswahl der Prüfungsteilnehmer
        nicht dem Stand der wissenschaftlichen Er-
        kenntnisse entsprechen, insbesondere die klini-
        sche Prüfung ungeeignet ist, den Nachweis der
        Unbedenklichkeit oder Wirksamkeit eines Arz-
        neimittels einschließlich einer unterschiedlichen
        Wirkungsweise bei Frauen und Männern zu
        erbringen, oder

     3. die in § 40 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 bis 9, Abs. 4 und
        § 41 geregelten Anforderungen nicht erfüllt sind.

Das Nähere wird in der Rechtsverordnung nach
Absatz 3 bestimmt. Die Ethik-Kommission hat eine
Entscheidung über den Antrag nach Satz 1 inner-
halb einer Frist von höchstens 60 Tagen nach Ein-
gang der erforderlichen Unterlagen zu übermitteln,
die nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach
Absatz 3 verlängert oder verkürzt werden kann; für
die Prüfung xenogener Zelltherapeutika gibt es
keine zeitliche Begrenzung für den Genehmigungs-
zeitraum.

   (2) Die nach § 40 Abs. 1 Satz 2 erforderliche
Genehmigung der zuständigen Bundesoberbehör-
de ist vom Sponsor bei der zuständigen Bundes-
oberbehörde zu beantragen. Der Sponsor hat dabei
alle Angaben und Unterlagen vorzulegen, die diese
zur Bewertung benötigt, insbesondere die Ergeb-
nisse der analytischen und der pharmakologisch-
toxikologischen Prüfung sowie den Prüfplan und
die klinischen Angaben zum Arzneimittel einschließ-
lich der Prüferinformation. Die Genehmigung darf
nur versagt werden, wenn

1. die vorgelegten Unterlagen auch nach Ablauf
   einer dem Sponsor gesetzten angemessenen
   Frist zur Ergänzung unvollständig sind,
2. die vorgelegten Unterlagen, insbesondere die
   Angaben zum Arzneimittel und der Prüfplan ein-
   schließlich der Prüferinformation nicht dem
   Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse ent-
   sprechen, insbesondere die klinische Prüfung
   ungeeignet ist, den Nachweis der Unbedenklich-
   keit oder Wirksamkeit eines Arzneimittels ein-
   schließlich einer unterschiedlichen Wirkungs-
   weise bei Frauen und Männern zu erbringen,
   oder

3. die in § 40 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 2 und 6, bei xeno-
   genen Zelltherapeutika auch die in Nummer 8
   geregelten Anforderungen insbesondere im Hin-
   blick auf eine Versicherung von Drittrisiken nicht
   erfüllt sind.
Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die zuständi-
ge Bundesoberbehörde dem Sponsor innerhalb
von höchstens 30 Tagen nach Eingang der Antrags-
unterlagen keine mit Gründen versehenen Einwän-
de übermittelt. Wenn der Sponsor auf mit Gründen
versehene Einwände den Antrag nicht innerhalb
einer Frist von höchstens 90 Tagen entsprechend
abgeändert hat, gilt der Antrag als abgelehnt. Das
Nähere wird in der Rechtsverordnung nach Absatz 3
bestimmt. Abweichend von Satz 4 darf die klinische
Prüfung von Arzneimitteln,

1. die unter Teil A des Anhangs der Verordnung
   (EWG) Nr. 2309/93 fallen,
2. die somatische Zelltherapeutika, xenogene Zell-
   therapeutika, Gentransfer-Arzneimittel sind,

3. die genetisch veränderte Organismen enthalten
   oder

4. deren Wirkstoff ein biologisches Produkt
   menschlichen oder tierischen Ursprungs ist oder
   biologische Bestandteile menschlichen oder tie-
   rischen Ursprungs enthält oder zu seiner Her-
   stellung derartige Bestandteile erfordert,
BGBl. 2004, Seite 2040 — Originalseite als Abbildung
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   nur begonnen werden, wenn die zuständige Bun-
   desoberbehörde dem Sponsor eine schriftliche
   Genehmigung erteilt hat. Die zuständige Bundes-
   oberbehörde hat eine Entscheidung über den
   Antrag auf Genehmigung von Arzneimitteln nach
   Satz 7 Nr. 2 bis 4 innerhalb einer Frist von höchstens
   60 Tagen nach Eingang der in Satz 2 genannten
   erforderlichen Unterlagen zu treffen, die nach Maß-
   gabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 verlän-
   gert oder verkürzt werden kann; für die Prüfung
   xenogener Zelltherapeutika gibt es keine zeitliche
   Begrenzung für den Genehmigungszeitraum.

          (2a) Die für die Genehmigung einer klinischen
       Prüfung nach Absatz 2 zuständige Bundesoberbe-
       hörde unterrichtet die nach Absatz 1 zuständige
       Ethik-Kommission, sofern ihr Informationen zu
       anderen klinischen Prüfungen vorliegen, die für die
       Bewertung der von der Ethik-Kommission begut-
       achteten Prüfung von Bedeutung sind; dies gilt ins-

       besondere für Informationen über abgebrochene

       oder sonst vorzeitig beendete Prüfungen. Dabei

       unterbleibt die Übermittlung personenbezogener

       Daten, ferner sind Betriebs- und Geschäftsgeheim-

       nisse dabei zu wahren.

         (3) Das Bundesministerium wird ermächtigt,
       durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
       desrates Regelungen zur Gewährleistung der ord-
       nungsgemäßen Durchführung der klinischen Prü-
       fung und der Erzielung dem wissenschaftlichen Er-
       kenntnisstand entsprechender Unterlagen zu tref-
       fen. In der Rechtsverordnung können insbesondere
       Regelungen getroffen werden über:

       1. die Aufgaben und Verantwortungsbereiche des
          Sponsors, der Prüfer oder anderer Personen, die
          die klinische Prüfung durchführen oder kontrol-
          lieren einschließlich von Anzeige-, Dokumentati-
          ons- und Berichtspflichten insbesondere über
          Nebenwirkungen und sonstige unerwünschte
          Ereignisse, die während der Studie auftreten und
          die Sicherheit der Studienteilnehmer oder die
          Durchführung der Studie beeinträchtigen könn-
          ten,

       2. die Aufgaben der und das Verfahren bei Ethik-

          Kommissionen einschließlich der einzureichen-

          den Unterlagen, auch mit Angaben zur ange-

          messenen Beteiligung von Frauen und Männern

          als Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteil-

          nehmer, der Unterbrechung oder Verlängerung

          oder Verkürzung der Bearbeitungsfrist und der

          besonderen Anforderungen an die Ethik-Kom-

          missionen bei klinischen Prüfungen nach § 40

          Abs. 4 und § 41 Abs. 2 und 3,

       3. die Aufgaben der zuständigen Behörden und
          das behördliche Genehmigungsverfahren ein-
          schließlich der einzureichenden Unterlagen,
          auch mit Angaben zur angemessenen Beteili-
          gung von Frauen und Männern als Prüfungsteil-
          nehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, und der
          Unterbrechung oder Verlängerung oder Verkür-
          zung der Bearbeitungsfrist, das Verfahren zur
          Überprüfung von Unterlagen in Betrieben und

        Einrichtungen sowie die Voraussetzungen und
        das Verfahren für Rücknahme, Widerruf und
        Ruhen der Genehmigung oder Untersagung
        einer klinischen Prüfung,

     4. die Anforderungen an das Führen und Aufbe-
        wahren von Nachweisen,
     5. die Übermittlung von Namen und Sitz des Spon-
        sors und des verantwortlichen Prüfers und nicht
        personenbezogener Angaben zur klinischen
        Prüfung von der zuständigen Behörde an eine
        europäische Datenbank und

     6. die Befugnisse zur Erhebung und Verwendung
        personenbezogener Daten, soweit diese für die
        Durchführung und Überwachung der klinischen
        Prüfung erforderlich sind; dies gilt auch für die
        Verarbeitung von Daten, die nicht in Dateien ver-
        arbeitet oder genutzt werden;

     ferner kann die Weiterleitung von Unterlagen und

     Ausfertigungen der Entscheidungen an die zustän-

     digen Behörden und die für die Prüfer zuständigen

     Ethik-Kommissionen bestimmt sowie vorgeschrie-

     ben werden, dass Unterlagen in mehrfacher Ausfer-

     tigung sowie auf elektronischen oder optischen
     Speichermedien eingereicht werden. In der Rechts-
     verordnung sind für zugelassene Arzneimittel Aus-
     nahmen entsprechend der Richtlinie 2001/20/EG
     vorzusehen.“

29. Nach § 42 wird folgender § 42a eingefügt:

                             „§ 42a
                   Rücknahme, Widerruf
                und Ruhen der Genehmigung

        (1) Die Genehmigung ist zurückzunehmen, wenn
     bekannt wird, dass ein Versagungsgrund nach § 42
     Abs. 2 Satz 3 Nr. 1, Nr. 2 oder Nr. 3 bei der Erteilung
     vorgelegen hat; sie ist zu widerrufen, wenn nach-
     träglich Tatsachen eintreten, die die Versagung
     nach § 42 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 oder Nr. 3 rechtfertigen
     würden. In den Fällen des Satzes 1 kann auch das
     Ruhen der Genehmigung befristet angeordnet wer-
     den.

        (2) Die zuständige Bundesoberbehörde kann die

     Genehmigung widerrufen, wenn die Gegebenheiten

     der klinischen Prüfung nicht mit den Angaben im

     Genehmigungsantrag übereinstimmen oder wenn

     Tatsachen Anlass zu Zweifeln an der Unbedenklich-

     keit oder der wissenschaftlichen Grundlage der kli-

     nischen Prüfung geben. In diesem Fall kann auch

     das Ruhen der Genehmigung befristet angeordnet

     werden. Die zuständige Bundesoberbehörde unter-

     richtet unter Angabe der Gründe unverzüglich die
     anderen für die Überwachung zuständigen Behör-
     den und Ethik-Kommissionen sowie die Kommissi-
     on der Europäischen Gemeinschaften und die Euro-
     päische Agentur für die Beurteilung von Arzneimit-
     teln.

       (3) Vor einer Entscheidung nach den Absätzen 1
     und 2 ist dem Sponsor Gelegenheit zur Stellung-
     nahme innerhalb einer Frist von einer Woche zu
     geben. § 28 Abs. 2 Nr. 1 des Verwaltungsverfah-
BGBl. 2004, Seite 2041 — Originalseite als Abbildung
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     rensgesetzes gilt entsprechend. Ordnet die zustän-
     dige Bundesoberbehörde die sofortige Unterbre-
     chung der Prüfung an, so übermittelt sie diese An-
     ordnung unverzüglich dem Sponsor. Widerspruch

     und Anfechtungsklage gegen den Widerruf, die

     Rücknahme oder die Anordnung des Ruhens der

     Genehmigung sowie gegen Anordnungen nach
     Absatz 5 haben keine aufschiebende Wirkung.

       (4) Ist die Genehmigung einer klinischen Prüfung
     zurückgenommen oder widerrufen oder ruht sie, so
     darf die klinische Prüfung nicht fortgesetzt werden.

        (5) Wenn der zuständigen Bundesoberbehörde
     im Rahmen ihrer Tätigkeit Tatsachen bekannt wer-
     den, die die Annahme rechtfertigen, dass der Spon-
     sor, ein Prüfer oder ein anderer Beteiligter seine Ver-
     pflichtungen im Rahmen der ordnungsgemäßen
     Durchführung der klinischen Prüfung nicht mehr
     erfüllt, informiert die zuständige Bundesoberbehör-
     de die betreffende Person unverzüglich und ordnet
     die von dieser Person durchzuführenden Abhilfe-
     maßnahmen an; betrifft die Maßnahme nicht den
     Sponsor, so ist dieser von der Anordnung zu unter-
     richten. Maßnahmen der zuständigen Überwa-
     chungsbehörde gemäß § 69 bleiben davon unbe-
     rührt.“

30. Dem § 45 Abs. 1 und dem § 46 Abs. 1 wird jeweils

    folgender Satz angefügt:

     „Die Rechtsverordnung wird vom Bundesministeri-

     um für Verbraucherschutz, Ernährung und Land-
     wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminis-
     terium und dem Bundesministerium für Wirtschaft
     und Arbeit erlassen, soweit es sich um Arzneimittel

     handelt, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt

     sind.“

31. In § 45 Abs. 3, § 46 Abs. 3, § 48 Abs. 4 und § 67a
    Abs. 4 wird jeweils nach dem Wort „werden“ ein
    Punkt eingefügt und der folgende Satzteil gestri-
    chen.

32. § 47 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

     a) In Nummer 2 Buchstabe d werden die Wörter

        „zur Injektion oder Infusion“ gestrichen.

     b) Folgender Satz wird angefügt:
        „Die Anerkennung der zentralen Beschaffungs-
        stelle nach Satz 1 Nr. 5 erfolgt, soweit es sich um
        zur Anwendung bei Tieren bestimmte Arzneimit-
        tel handelt, im Benehmen mit dem Bundesminis-
        terium für Verbraucherschutz, Ernährung und
        Landwirtschaft.“

33. § 48 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 wird die Angabe „Absatz 2 Nr. 1“
        durch die Angabe „Absatz 2 Satz 1 Nr. 1, auch in
        Verbindung mit Satz 2,“ ersetzt.

     b) In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

        „Die Rechtsverordnung wird vom Bundesminis-
        terium für Verbraucherschutz, Ernährung und
        Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bun-
        desministerium und dem Bundesministerium für

        Wirtschaft und Arbeit erlassen, soweit es sich
        um Arzneimittel handelt, die zur Anwendung bei
        Tieren bestimmt sind.“

     c) In Absatz 3 wird die Angabe „Absatz 2 Nr. 1“

        durch die Angabe „Absatz 2 Satz 1 Nr. 1, auch in

        Verbindung mit Satz 2,“ ersetzt.

34. § 49 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „§ 48 Abs. 2
            Nr. 2 bis 4 und Abs. 3“ durch die Angabe
            „§ 48 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 und Abs. 3“
            ersetzt.

        bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
             „Die Rechtsverordnung nach Satz 1 wird
             vom Bundesministerium für Verbraucher-
             schutz, Ernährung und Landwirtschaft im
             Einvernehmen mit dem Bundesministerium
             erlassen, soweit es sich um Arzneimittel
             handelt, die zur Anwendung bei Tieren be-
             stimmt sind.“

     b) In Absatz 5 werden die Angabe „Absatz 4 Nr. 1“
        durch die Angabe „Absatz 4 Satz 1 Nr. 1, auch in
        Verbindung mit Satz 2,“ und die Angabe „§ 48

        Abs. 2 Nr. 1“ durch die Angabe „§ 48 Abs. 2

        Satz 1 Nr. 1“ ersetzt.

     c) Absatz 6 wird aufgehoben.

35. § 50 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

     a) In Satz 2 werden die Wörter „und dem Bundes-

        ministerium für Bildung, Wissenschaft, For-

        schung und Technologie und, soweit es sich um
        Arzneimittel handelt, die zur Anwendung bei Tie-
        ren bestimmt sind, im Einvernehmen mit dem
        Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
        schaft und Forsten“ durch die Wörter „und
        Arbeit und dem Bundesministerium für Bildung
        und Forschung“ ersetzt.

     b) Folgender Satz wird angefügt:

        „Die Rechtsverordnung wird, soweit es sich um

        Arzneimittel handelt, die zur Anwendung bei Tie-
        ren bestimmt sind, vom Bundesministerium für
        Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirt-
        schaft im Einvernehmen mit dem Bundesminis-
        terium, dem Bundesministerium für Wirtschaft
        und Arbeit und dem Bundesministerium für Bil-
        dung und Forschung erlassen.“

36. Nach § 52 wird folgender § 52a eingefügt:
                            „§ 52a
                Großhandel mit Arzneimitteln

       (1) Wer Großhandel mit Arzneimitteln im Sinne
     des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1, Testsera oder Test-

     antigenen betreibt, bedarf einer Erlaubnis. Ausge-
     nommen von dieser Erlaubnispflicht sind die in § 51
     Abs. 1 zweiter Halbsatz genannten für den Verkehr
     außerhalb der Apotheken freigegebenen Fertigarz-
     neimittel sowie Gase für medizinische Zwecke.
BGBl. 2004, Seite 2042 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2042
         (2) Mit dem Antrag hat der Antragsteller

       1. die bestimmte Betriebsstätte zu benennen, für
          die die Erlaubnis erteilt werden soll,

       2. Nachweise darüber vorzulegen, dass er über
          geeignete und ausreichende Räumlichkeiten,
          Anlagen und Einrichtungen verfügt, um eine ord-
          nungsgemäße Lagerung und einen ordnungsge-
          mäßen Vertrieb und, soweit vorgesehen, ein ord-
          nungsgemäßes Umfüllen, Abpacken und Kenn-
          zeichnen von Arzneimitteln zu gewährleisten,

       3. eine verantwortliche Person zu benennen, die
          die zur Ausübung der Tätigkeit erforderliche
          Sachkenntnis besitzt, und

       4. eine Erklärung beizufügen, in der er sich schrift-

          lich verpflichtet, die für den ordnungsgemäßen

          Betrieb eines Großhandels geltenden Regelun-

          gen einzuhalten.

          (3) Die Entscheidung über die Erteilung der Er-
       laubnis trifft die zuständige Behörde des Landes, in
       dem die Betriebsstätte liegt oder liegen soll. Die
       zuständige Behörde hat eine Entscheidung über
       den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis innerhalb
       einer Frist von drei Monaten zu treffen. Verlangt die
       zuständige Behörde vom Antragsteller weitere An-
       gaben zu den Voraussetzungen nach Absatz 2, so
       wird die in Satz 2 genannte Frist so lange ausge-
       setzt, bis die erforderlichen ergänzenden Angaben
       der zuständigen Behörde vorliegen.

         (4) Die Erlaubnis darf nur versagt werden, wenn

       1. die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht vorlie-
          gen oder

       2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der
          Antragsteller oder die verantwortliche Person
          nach Absatz 2 Nr. 3 die zur Ausübung ihrer Tätig-

          keit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

          (5) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn

       nachträglich bekannt wird, dass einer der Versa-

       gungsgründe nach Absatz 4 bei der Erteilung vorge-

       legen hat. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die
       Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis
       nicht mehr vorliegen; anstelle des Widerrufs kann
       auch das Ruhen der Erlaubnis angeordnet werden.

         (6) Die Herstellungserlaubnis nach § 13 umfasst
       auch die Erlaubnis zum Großhandel mit den Arznei-
       mitteln, auf die sich die Herstellungserlaubnis
       erstreckt.

         (7) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für die Tätig-
       keit der Apotheken im Rahmen des üblichen Apo-
       thekenbetriebes.“

37. Dem § 53 Abs. 1 und dem § 71 Abs. 2 wird jeweils
    folgender Satz angefügt:

    „Die Rechtsverordnung wird vom Bundesministeri-
    um für Verbraucherschutz, Ernährung und Land-
    wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminis-
    terium erlassen, soweit es sich um Arzneimittel han-
    delt, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind.“

38. § 54 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

           „(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt,
        im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
        für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverord-
        nung mit Zustimmung des Bundesrates Be-
        triebsverordnungen für Betriebe oder Einrichtun-
        gen zu erlassen, die Arzneimittel in den Gel-
        tungsbereich dieses Gesetzes verbringen oder
        in denen Arzneimittel entwickelt, hergestellt,
        geprüft, gelagert, verpackt oder in den Verkehr
        gebracht werden, soweit es geboten ist, um
        einen ordnungsgemäßen Betrieb und die erfor-
        derliche Qualität der Arzneimittel sicherzustel-
        len; dies gilt entsprechend für Wirkstoffe und

        andere zur Arzneimittelherstellung bestimmte

        Stoffe. Die Rechtsverordnung wird vom Bundes-

        ministerium für Verbraucherschutz, Ernährung

        und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem
        Bundesministerium und dem Bundesministeri-
        um für Wirtschaft und Arbeit erlassen, soweit es
        sich um Arzneimittel handelt, die zur Anwendung
        bei Tieren bestimmt sind. Die Rechtsverordnung
        ergeht jeweils im Einvernehmen mit dem Bun-
        desministerium für Umwelt, Naturschutz und
        Reaktorsicherheit, soweit es sich um radioaktive
        Arzneimittel oder um Arzneimittel handelt, bei
        deren Herstellung ionisierende Strahlen verwen-
        det werden.“

     b) In Absatz 2 Nr. 1 wird nach dem Wort „Verpa-
        ckung“ das Wort „ , Qualitätssicherung“ einge-
        fügt.

     c) Absatz 2a wird aufgehoben.

39. § 55 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „beruft“

            die Wörter „im Einvernehmen mit dem Bun-

            desministerium für Verbraucherschutz, Er-

            nährung und Landwirtschaft“ eingefügt.

        bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „bestellt“
            die Wörter „im Einvernehmen mit dem Bun-
            desministerium für Verbraucherschutz, Er-
            nährung und Landwirtschaft“ eingefügt.

     b) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 angefügt:

            „(9) Soweit es sich um Arzneimittel handelt,
        die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind,
        tritt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und des
        Absatzes 3 an die Stelle des Bundesministeri-
        ums das Bundesministerium für Verbraucher-
        schutz, Ernährung und Landwirtschaft; die Be-
        kanntmachung nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt im
        Einvernehmen mit dem Bundesministerium.“

40. § 56 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

     a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Bundesminis-
        terium“ die Wörter „für Verbraucherschutz, Er-
        nährung und Landwirtschaft“ eingefügt.
BGBl. 2004, Seite 2043 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2043
     b) Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

        „Die wiederholte Abgabe auf eine Verschreibung
        ist nicht zulässig. Das Bundesministerium für
        Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirt-
        schaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit
        dem Bundesministerium und dem Bundesminis-
        terium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechts-
        verordnung Vorschriften über Form und Inhalt
        der Verschreibung zu erlassen.“

41. In § 56a Abs. 3 Satz 1 und § 56b werden jeweils
    nach dem Wort „Bundesministerium“ die Wörter
    „für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirt-
    schaft“ und vor dem Wort „durch“ die Wörter „im
    Einvernehmen mit dem Bundesministerium“ einge-

    fügt.

42. In § 57 Abs. 2 Satz 1, § 58 Abs. 2 und § 60 Abs. 3
    werden jeweils nach den Wörtern „Das Bundesmi-
    nisterium“ die Wörter „für Verbraucherschutz, Er-
    nährung und Landwirtschaft“ eingefügt und die
    Wörter „für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“
    gestrichen.

43. § 62 wird wie folgt geändert:

     a) In Satz 1 werden die Wörter „Gegenanzeigen

        und“ gestrichen und es werden nach dem Wort

        „Verfälschungen“ die Wörter „sowie potenzielle
        Risiken für die Umwelt auf Grund der Anwen-
        dung eines Tierarzneimittels“ eingefügt.
     b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Weltgesund-
        heitsorganisation,“ die Wörter „der Europäi-
        schen Arzneimittelagentur,“ und nach dem Wort
        „Heilberufe“ die Wörter „ , nationalen Pharmako-
        vigilanzzentren“ eingefügt.

44. Nach § 63a wird folgender § 63b eingefügt:

                           „§ 63b
            Dokumentations- und Meldepflichten

        (1) Der Zulassungsinhaber hat ausführliche
     Unterlagen über alle Verdachtsfälle von Nebenwir-
     kungen, die in der Gemeinschaft oder einem Dritt-
     land auftreten, sowie Angaben über die abgegebe-
     nen Mengen, bei Blutzubereitungen auch über die
     Anzahl der Rückrufe zu führen.

       (2) Der Zulassungsinhaber hat ferner
     1. jeden ihm bekannt gewordenen Verdachtsfall
        einer schwerwiegenden Nebenwirkung, der im
        Geltungsbereich dieses Gesetzes aufgetreten
        ist, zu erfassen und der zuständigen Bundes-
        oberbehörde unverzüglich, spätestens aber
        innerhalb von 15 Tagen nach Bekanntwerden,

     2. a) jeden ihm durch einen Angehörigen eines
           Gesundheitsberufes bekannt gewordenen
           Verdachtsfall einer schwerwiegenden uner-
           warteten Nebenwirkung, der nicht in einem
           Mitgliedstaat der Europäischen Union aufge-
           treten ist,

   b) bei Arzneimitteln, die Bestandteile aus Aus-
      gangsmaterial von Mensch oder Tier enthal-
      ten, jeden ihm bekannt gewordenen Ver-
      dachtsfall einer Infektion, die eine schwer-
      wiegende Nebenwirkung ist und durch eine
      Kontamination dieser Arzneimittel mit Krank-
      heitserregern verursacht wurde und nicht in
      einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
      aufgetreten ist,

   unverzüglich, spätestens aber innerhalb von
   15 Tagen nach Bekanntwerden, der zuständigen
   Bundesoberbehörde sowie der Europäischen
   Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln,
   und

3. häufigen oder im Einzelfall in erheblichem Um-

   fang beobachteten Missbrauch, wenn durch ihn
   die Gesundheit von Mensch oder Tier unmittel-
   bar gefährdet werden kann, der zuständigen
   Bundesoberbehörde unverzüglich

anzuzeigen. Die Anzeigepflicht nach Satz 1 Nr. 1
und Nr. 2 Buchstabe a gilt entsprechend für Neben-
wirkungen beim Menschen auf Grund der Anwen-
dung eines zur Anwendung bei Tieren bestimmten
Arzneimittels.

   (3) Der Zulassungsinhaber, der die Zulassung im

Wege der gegenseitigen Anerkennung erhalten hat,

ist verpflichtet, jeden Verdachtsfall

1. einer schwerwiegenden Nebenwirkung oder

2. einer Nebenwirkung beim Menschen auf Grund
   der Anwendung eines zur Anwendung bei Tieren
   bestimmten Arzneimittels,

der im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufgetre-
ten ist, unverzüglich auch der zuständigen Behörde
des Mitgliedstaates anzuzeigen, dessen Zulassung
Grundlage der Anerkennung war oder die im Rah-
men eines Schiedsverfahrens nach Artikel 32 der
Richtlinie 2001/83/EG oder Artikel 36 der Richtlinie
2001/82/EG Berichterstatter war.

   (4) Der zuständigen Bundesoberbehörde sind
alle zur Beurteilung von Verdachtsfällen oder beob-
achteten Missbrauchs vorliegenden Unterlagen so-
wie eine wissenschaftliche Bewertung vorzulegen.

    (5) Der Zulassungsinhaber hat, sofern nicht
durch Auflage oder in Satz 4 oder 5 anderes be-
stimmt ist, auf der Grundlage der in Absatz 1 und in
§ 63a Abs. 1 genannten Verpflichtungen der zustän-
digen Bundesoberbehörde einen regelmäßigen
aktualisierten Bericht über die Unbedenklichkeit
des Arzneimittels unverzüglich nach Aufforderung
oder mindestens alle sechs Monate während der
ersten beiden Jahre nach der Zulassung, danach
einmal jährlich in den folgenden beiden Jahren und
danach bei der ersten Verlängerung der Zulassung
vorzulegen. Danach hat er den Bericht zusammen
mit dem Antrag auf Verlängerung der Zulassung in
Abständen von fünf Jahren oder unverzüglich nach
Aufforderung vorzulegen. Die regelmäßigen aktua-
lisierten Berichte über die Unbedenklichkeit von
BGBl. 2004, Seite 2044 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2044
   Arzneimitteln umfassen auch eine wissenschaftli-
   che Beurteilung des Nutzens und der Risiken des
   betreffenden Arzneimittels. Die zuständige Bundes-
   oberbehörde kann auf Antrag die Berichtsintervalle
   bis zu einer fünfjährigen Dauer verlängern. Bei Arz-
   neimitteln, die nach § 36 Abs. 1 von der Zulassung
   freigestellt sind, bestimmt die zuständige Bundes-
   oberbehörde den Zeitpunkt der Vorlage der regel-
   mäßigen aktualisierten Berichte über die Unbe-
   denklichkeit des Arzneimittels in einer Bekanntma-
   chung, die im Bundesanzeiger veröffentlicht wird.
   Bei Blutzubereitungen hat der Zulassungsinhaber
   auf der Grundlage der in Satz 1 genannten Ver-
   pflichtungen der zuständigen Bundesoberbehörde
   einen aktualisierten Bericht über die Unbedenklich-
   keit des Arzneimittels unverzüglich nach Aufforde-
   rung oder, soweit Rückrufe oder Fälle oder Ver-

   dachtsfälle schwerwiegender Nebenwirkungen be-
   troffen sind, mindestens einmal jährlich vorzulegen.

          (6) Die zuständige Bundesoberbehörde hat
       jeden ihr zur Kenntnis gegebenen Verdachtsfall
       einer schwerwiegenden Nebenwirkung, der im Gel-
       tungsbereich dieses Gesetzes aufgetreten ist, un-
       verzüglich, spätestens aber innerhalb von 15 Tagen
       nach Bekanntwerden, an die Europäische Agentur
       für die Beurteilung von Arzneimitteln und erforderli-
       chenfalls an den Zulassungsinhaber zu übermitteln.

          (7) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1
       bis 4 gelten entsprechend für Registrierungsinha-
       ber, trifft vor Erteilung der Zulassung den Antrag-
       steller und besteht für den Zulassungsinhaber un-
       abhängig davon, ob sich das Arzneimittel noch im
       Verkehr befindet. Die Absätze 1 bis 5 gelten ent-
       sprechend für einen pharmazeutischen Unterneh-
       mer, der nicht Zulassungsinhaber ist. Die Erfüllung
       der Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 5 kön-
       nen durch schriftliche Vereinbarung zwischen dem
       Zulassungsinhaber und dem pharmazeutischen
       Unternehmer, der nicht Zulassungsinhaber ist, ganz
       oder teilweise auf den Zulassungsinhaber übertra-
       gen werden.

          (8) Die Absätze 1 bis 7 finden keine Anwendung
       auf Arzneimittel, für die von der Kommission der
       Europäischen Gemeinschaften oder dem Rat der
       Europäischen Union eine Genehmigung für das
       Inverkehrbringen erteilt worden ist. Für diese Arz-
       neimittel gelten die Verpflichtungen des pharma-

       zeutischen Unternehmers nach der Verordnung
       (EWG) Nr. 2309/93 und seine Verpflichtungen nach
       der Verordnung (EG) Nr. 540/95 der Kommission der
       Europäischen Gemeinschaften oder des Rates der
       Europäischen Union zur Festlegung der Bestim-
       mungen für die Mitteilung von vermuteten unerwar-
       teten, nicht schwerwiegenden Nebenwirkungen,
       die innerhalb oder außerhalb der Gemeinschaft an
       gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 zugelas-
       senen Human- oder Tierarzneimitteln festgestellt
       werden (ABl. EG Nr. L 55 S. 5) in der jeweils gelten-
       den Fassung mit der Maßgabe, dass im Geltungs-
       bereich des Gesetzes die Verpflichtung zur Mittei-
       lung an die Mitgliedstaaten oder zur Unterrichtung
       der Mitgliedstaaten gegenüber der jeweils zuständi-
       gen Bundesoberbehörde besteht.“

45. § 64 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 2 wird das Wort „oder“ durch das
            Wort „und“ ersetzt und es werden nach dem
            Wort „Wirkstoffen“ die Wörter „und anderen
            zur Arzneimittelherstellung bestimmten
            Stoffen menschlicher oder tierischer oder
            mikrobieller Herkunft sowie der sonstige
            Handel mit diesen Wirkstoffen und Stoffen“
            eingefügt.

        bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „führen“
            die Wörter „ , für den Sponsor einer klini-
            schen Prüfung oder seinen Vertreter nach
            § 40 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1“ eingefügt.

     b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

        „Sie soll Angehörige der zuständigen Bundes-
        oberbehörde als Sachverständige beteiligen,
        soweit es sich um Blutzubereitungen, radioakti-
        ve Arzneimittel, gentechnisch hergestellte Arz-
        neimittel, Sera, Impfstoffe, Allergene, Gentrans-
        fer-Arzneimittel, xenogene Zelltherapeutika oder
        um Wirkstoffe oder andere Stoffe, die menschli-
        cher, tierischer oder mikrobieller Herkunft sind
        oder die auf gentechnischem Wege hergestellt
        werden, handelt.“
     c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

        aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

             „Sie hat regelmäßig in angemessenem Um-
             fang unter besonderer Berücksichtigung
             möglicher Risiken Besichtigungen vorzu-
             nehmen und Arzneimittelproben amtlich
             untersuchen zu lassen; Betriebe und Ein-
             richtungen, die einer Erlaubnis nach § 13
             oder § 72 bedürfen, sowie tierärztliche
             Hausapotheken sind in der Regel alle zwei
             Jahre zu besichtigen.“
        bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:

             „Eine Erlaubnis nach § 13, § 52a oder § 72
             wird von der zuständigen Behörde erst
             erteilt, wenn sie sich durch eine Besichti-
             gung davon überzeugt hat, dass die Vor-
             aussetzungen für die Erlaubniserteilung
             vorliegen.“

     d) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

        „Die Rechtsverordnung wird vom Bundesminis-
        terium für Verbraucherschutz, Ernährung und
        Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bun-
        desministerium erlassen, soweit es sich um Arz-
        neimittel handelt, die zur Anwendung bei Tieren
        bestimmt sind.“

45a. In § 65 Abs. 3 werden nach dem Wort „ist“ die Wör-
     ter „durch den pharmazeutischen Unternehmer“
     eingefügt.

46. § 67 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
BGBl. 2004, Seite 2045 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2045
         aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Behörde“
             die Wörter „ , bei einer klinischen Prüfung
             bei Menschen auch der zuständigen Bun-
             desoberbehörde“ eingefügt.

         bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
             „Ist nach Satz 1 eine klinische Prüfung bei
             Menschen anzuzeigen, so sind auch deren
             Sponsor, sofern vorhanden dessen Vertre-
             ter nach § 40 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 sowie
             sämtliche Prüfer, soweit erforderlich auch
             mit Angabe der Stellung als Hauptprüfer
             oder Leiter der klinischen Prüfung nament-
             lich zu benennen.“

     b) In Absatz 2 wird das Wort „anzugeben“ durch
        das Wort „anzuzeigen“ ersetzt.

     c) Dem Absatz 3 wird folgender neuer Satz ange-
        fügt:
         „Ist nach Absatz 1 der Beginn einer klinischen
         Prüfung bei Menschen anzuzeigen, so sind
         deren Verlauf, Beendigung und Ergebnisse der
         zuständigen Bundesoberbehörde mitzuteilen;
         das Nähere wird in der Rechtsverordnung nach
         § 42 bestimmt.“

     c1) In Absatz 4 wird nach der Angabe „§ 13“ die
         Angabe „ , § 52a“ eingefügt.

     d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

         aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Bundes-
             vereinigungen“ die Wörter „ , den Spitzen-
             verbänden der Krankenkassen“ eingefügt.

         bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz angefügt:
             „Dabei sind Ort, Zeit, Ziel der Anwen-
             dungsbeobachtung und beteiligte Ärzte
             anzugeben.“

47. Dem § 67a Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

     „Die Rechtsverordnung wird vom Bundesministeri-
     um für Verbraucherschutz, Ernährung und Land-
     wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminis-
     terium, dem Bundesministerium des Innern und
     dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
     erlassen, soweit es sich um Arzneimittel handelt, die
     zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind.“

48. § 68 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Bun-

        desministerium“ ein Komma und die Wörter

        „soweit es sich um Arzneimittel handelt, die zur

        Anwendung bei Tieren bestimmt sind, auch das

        Bundesministerium für Verbraucherschutz, Er-

        nährung und Landwirtschaft sowie die Europäi-
        sche Agentur für die Beurteilung von Arzneimit-
        teln“ eingefügt.
     b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Staa-
        ten“ die Wörter „und die zuständigen Stellen des
        Europarates“ eingefügt.

     c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

           „(5) Der Verkehr mit den zuständigen Behör-
        den anderer Staaten, Stellen des Europarates,
        der Europäischen Agentur für die Beurteilung
        von Arzneimitteln und der Kommission der Euro-
        päischen Gemeinschaften obliegt dem Bundes-
        ministerium. Das Bundesministerium kann diese
        Befugnis auf die zuständigen Bundesoberbe-
        hörden oder durch Rechtsverordnung mit Zu-
        stimmung des Bundesrates auf die zuständigen
        obersten Landesbehörden übertragen. Ferner
        kann das Bundesministerium im Einzelfall der
        zuständigen obersten Landesbehörde die Be-
        fugnis übertragen, sofern diese ihr Einverständ-
        nis damit erklärt. Die obersten Landesbehörden
        können die Befugnisse nach den Sätzen 2 und 3
        auf andere Behörden übertragen. Soweit es sich
        um Arzneimittel handelt, die zur Anwendung bei
        Tieren bestimmt sind, tritt an die Stelle des Bun-
        desministeriums das Bundesministerium für Ver-
        braucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft.
        Die Rechtsverordnung nach Satz 2 ergeht in die-
        sem Fall im Einvernehmen mit dem Bundesmi-
        nisterium.“

49. In § 69 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 werden die Angabe
    „Kapitel III der Richtlinie 75/319/EWG“ durch die
    Angabe „Kapitel 4 der Richtlinie 2001/83/EG“ und
    die Angabe „Kapitel IV der Richtlinie 81/851/EWG“
    durch die Angabe „Kapitel 4 der Richtlinie

    2001/82/EG“ ersetzt.

50. § 72 ist wie folgt zu fassen:

                             „§ 72
                       Einfuhrerlaubnis

        (1) Wer Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 oder
     Abs. 2 Nr. 1, Testsera oder Testantigene oder Wirk-
     stoffe, die menschlicher, tierischer oder mikrobieller

     Herkunft sind und nicht für die Herstellung von nach
     einer im Homöopathischen Teil des Arzneibuches
     beschriebenen Verfahrenstechnik herzustellenden
     Arzneimitteln bestimmt sind, oder Wirkstoffe, die auf
     gentechnischem Wege hergestellt werden, sowie
     andere zur Arzneimittelherstellung bestimmte Stof-
     fe menschlicher Herkunft gewerbs- oder berufsmä-
     ßig zum Zwecke der Abgabe an andere oder zur
     Weiterverarbeitung aus Ländern, die nicht Mitglied-
     staaten der Europäischen Union oder andere Ver-
     tragsstaaten des Abkommens über den Europäi-
     schen Wirtschaftsraum sind, in den Geltungsbe-

     reich dieses Gesetzes verbringen will, bedarf einer

     Erlaubnis der zuständigen Behörde. § 13 Abs. 1

     Satz 2 und Abs. 4 und die §§ 14 bis 20a finden ent-

     sprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass der

     Kontrollleiter zugleich Herstellungsleiter sein kann.

       (2) Einer Erlaubnis der zuständigen Behörde
     bedarf auch, wer gewerbs- oder berufsmäßig aus
     den in Absatz 1 genannten Ländern Arzneimittel
     menschlicher Herkunft zur unmittelbaren Anwen-
     dung bei Menschen in den Geltungsbereich dieses
     Gesetzes verbringen will. Die Erlaubnis ist zu versa-
     gen, wenn der Antragsteller nicht nachweist, dass
BGBl. 2004, Seite 2046 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2046
     qualifiziertes und erfahrenes Personal vorhanden
     ist, das die Qualität und Sicherheit der Arzneimittel
     nach dem Stand von Wissenschaft und Technik
     beurteilen kann.“

51. § 72a wird wie folgt geändert:

       a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

          aa) In Satz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1
              nach der Angabe „Buchstabe a“ die Wörter
              „ , die nicht zur klinischen Prüfung beim
              Menschen bestimmt sind,“ eingefügt und
              es werden in Nummer 1 und 2 die Wörter
              „menschlicher oder tierischer Herkunft sind
              oder“ jeweils durch die Wörter „menschli-
              cher, tierischer oder mikrobieller Herkunft
              sind und nicht für die Herstellung von nach
              einer im Homöopathischen Teil des Arznei-
              buches beschriebenen Verfahrenstechnik
              herzustellenden Arzneimitteln bestimmt
              sind, oder Wirkstoffe, die “ ersetzt.

          bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „sie“ die
              Wörter „oder eine zuständige Behörde
              eines Mitgliedstaates der Europäischen Ge-
              meinschaften oder eines anderen Vertrags-
              staates des Abkommens über den Europäi-
              schen Wirtschaftsraum“ eingefügt.

          cc) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

              „Die in Satz 1 Nr. 1 und 2 für Wirkstoffe, die
              menschlicher, tierischer oder mikrobieller
              Herkunft sind und nicht für die Herstellung
              von nach einer im Homöopathischen Teil
              des Arzneibuches beschriebenen Verfah-
              renstechnik herzustellenden Arzneimitteln
              bestimmt sind, oder Wirkstoffe, die auf gen-
              technischem Wege hergestellt werden, ent-
              haltenen Regelungen gelten entsprechend
              für andere zur Arzneimittelherstellung be-

              stimmte Stoffe menschlicher Herkunft; Arz-

              neimittel und Wirkstoffe, die menschlicher,

              tierischer oder mikrobieller Herkunft sind

              und nicht für die Herstellung von nach einer
              im Homöopathischen Teil des Arzneibuches
              beschriebenen Verfahrenstechnik herzu-
              stellende Arzneimitteln bestimmt sind, oder
              Wirkstoffe, die auf gentechnischem Wege
              hergestellt werden, sowie andere zur Arz-
              neimittelherstellung    bestimmte      Stoffe
              menschlicher Herkunft dürfen nicht auf

              Grund einer Bescheinigung nach Satz 1

              Nr. 3 eingeführt werden.“

          dd) Satz 5 wird durch folgende Sätze 5 und 6

              ersetzt:

              „Satz 1 findet auf die Einfuhr von Wirkstof-
              fen sowie anderen zur Arzneimittelherstel-
              lung bestimmten Stoffen menschlicher Her-
              kunft Anwendung, soweit ihre Überwa-
              chung durch eine Rechtsverordnung nach
              § 54 geregelt ist. Satz 1 findet keine Anwen-
              dung auf die Einfuhr von Wirkstoffen, die

                 Stoffe nach § 3 Nr. 2 in unbearbeitetem oder
                 bearbeitetem Zustand sind oder enthalten,
                 soweit die Bearbeitung nicht über eine
                 Trocknung, Zerkleinerung und initiale Ex-
                 traktion hinausgeht.“
     b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

             „(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt,
          durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
          Bundesrates zu bestimmen, dass Stoffe und
          Zubereitungen aus Stoffen, die als Arzneimittel
          oder zur Herstellung von Arzneimitteln verwen-
          det werden können, aus bestimmten Ländern,
          die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen
          Union oder andere Vertragsstaaten des Abkom-
          mens über den Europäischen Wirtschaftsraum
          sind, nicht eingeführt werden dürfen, sofern dies
          zur Abwehr von Gefahren für die Gesundheit des
          Menschen oder zur Risikovorsorge erforderlich
          ist.“

     c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

             „(3) Das Bundesministerium wird ferner er-
          mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zu-
          stimmung des Bundesrates die weiteren Voraus-
          setzungen für die Einfuhr von Arzneimitteln zur
          klinischen Prüfung bei Menschen aus Ländern,
          die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Ge-
          meinschaften oder andere Vertragsstaaten des
          Abkommens über den Europäischen Wirt-
          schaftsraum sind, zu bestimmen, sofern dies
          erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Quali-
          tät der Arzneimittel zu gewährleisten. Es kann
          dabei insbesondere Regelungen zu den von der
          sachkundigen Person durchzuführenden Prü-
          fungen und der Möglichkeit einer Überwachung
          im Herstellungsland durch die zuständige Be-
          hörde treffen.“

52. § 73 wird wie folgt geändert:

     a)    In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „andere

           Zollfreigebiete als die Insel Helgoland“ durch

           die Wörter „eine Freizone des Kontrolltyps I

           oder ein Freilager“ ersetzt.

     b)    Absatz 2 wird wie folgt geändert:

           0aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort
                „werden“ die Wörter „mit Ausnahme von
                Arzneimitteln, die zur klinischen Prüfung
                bei Menschen bestimmt sind,“ eingefügt.

           aa)     In Nummer 3 werden die Wörter „nach

                   Zwischenlagerung in Zollniederlagen

                   oder Zollverschlusslagern wiederausge-
                   führt“ durch die Wörter „in ein Zolllager-

                   verfahren oder eine Freizone des Kon-

                   trolltyps II übergeführt“ ersetzt.
           bb)     Nach Nummer 3 wird folgende neue
                   Nummer 3a eingefügt:

                   „3a. in einem Mitgliedstaat der Europäi-
                        schen Union oder einem anderen
                        Vertragsstaat des Abkommens über
                        den Europäischen Wirtschaftsraum
BGBl. 2004, Seite 2047 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2047
                 zugelassen sind und nach Zwischenlage-
                 rung bei einem pharmazeutischen Unter-
                 nehmer oder Großhändler wiederausge-
                 führt oder weiterverbracht oder zurück-
                 verbracht werden,“.

     b1) In Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 werden nach dem Wort

         „Vorschriften“ die Wörter „oder berufsgenos-

         senschaftlichen Vorgaben“ eingefügt.

     c)    Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

             „(4) Auf Arzneimittel nach Absatz 2 Nr. 4
           und 5 finden die Vorschriften dieses Gesetzes
           keine Anwendung. Auf Arzneimittel nach Ab-
           satz 2 Nr. 1 bis 3 und 6 bis 10 und Absatz 3
           Satz 1 und 2 finden die Vorschriften dieses
           Gesetzes keine Anwendung mit Ausnahme der
           §§ 5, 6a, 8, 64 bis 69a und 78 und ferner in den
           Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 und des Absatzes 3
           Satz 1 und 2 auch mit Ausnahme der §§ 48, 49,
           95 Abs. 1 Nr. 1 und 3a, Abs. 2 bis 4, § 96 Nr. 3,
           10 und 11 und § 97 Abs. 1, 2 Nr. 1 und 9 und
           Abs. 3.“

53. In § 73a Abs. 2 werden nach dem Wort „Unterneh-
    mers“ ein Komma und die Wörter „des Herstellers,
    des Ausführers“ eingefügt.

54. § 75 Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
     „3. Pharmareferenten.“

55. § 77 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

             „(2) Das Paul-Ehrlich-Institut ist zuständig für
          Sera, Impfstoffe, Blutzubereitungen, Knochen-
          markzubereitungen, Allergene, Testsera, Testan-
          tigene, Gentransfer-Arzneimittel, somatische
          Zelltherapeutika, xenogene Zelltherapeutika
          und gentechnisch hergestellte Blutbestand-
          teile.“

     b) In Absatz 4 werden die Wörter „der in den Absät-
        zen 1 bis 3 genannten Behörden“ durch die Wör-
        ter „des Bundesinstituts für Arzneimittel und
        Medizinprodukte und des Paul-Ehrlich-Instituts“
        ersetzt.

56. § 79 wird wie folgt gefasst:

                               „§ 79
            Ausnahmeermächtigung für Krisenzeiten

        (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im
     Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-
     schaft und Arbeit durch Rechtsverordnung, die
     nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
     Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes
     und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
     Rechtsverordnungen zuzulassen, wenn die notwen-
     dige Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln
     sonst ernstlich gefährdet wäre und eine unmittelba-
     re oder mittelbare Gefährdung der Gesundheit von
     Menschen durch Arzneimittel nicht zu befürchten
     ist.

        (2) Das Bundesministerium für Verbraucher-
     schutz, Ernährung und Landwirtschaft wird er-
     mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminis-
     terium und dem Bundesministerium für Wirtschaft
     und Arbeit durch Rechtsverordnung, die nicht der
     Zustimmung des Bundesrates bedarf, Ausnahmen

     von den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf

     Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-

     nungen zuzulassen, wenn die notwendige Versor-
     gung der Tierbestände mit Arzneimitteln sonst
     ernstlich gefährdet wäre und eine unmittelbare oder
     mittelbare Gefährdung der Gesundheit von Mensch
     oder Tier durch Arzneimittel nicht zu befürchten ist.

        (3) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1
     oder 2 ergehen im Einvernehmen mit dem Bundes-
     ministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
     sicherheit, soweit es sich um radioaktive Arzneimit-
     tel und um Arzneimittel handelt, bei deren Herstel-
     lung ionisierende Strahlen verwendet werden.

       (4) Die Geltungsdauer der Rechtsverordnung
     nach Absatz 1 oder 2 ist auf sechs Monate zu befris-
     ten.“

57. § 80 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 80
           Ermächtigung für Verfahrensregelungen
       Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
     Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
     Bundesrates bedarf, die weiteren Einzelheiten über
     das Verfahren bei

     1. der Zulassung einschließlich der Verlängerung
        der Zulassung,

     2. der staatlichen Chargenprüfung und der Freiga-
        be einer Charge,

     3. den Anzeigen zur Änderung der Zulassungsun-
        terlagen,

     4. der Registrierung und

     5. den Meldungen von Arzneimittelrisiken
     zu regeln; es kann dabei die Weiterleitung von Aus-
     fertigungen an die zuständigen Behörden bestim-
     men sowie vorschreiben, dass Unterlagen in mehr-
     facher Ausfertigung sowie auf elektronischen oder
     optischen Speichermedien eingereicht werden. Das
     Bundesministerium kann diese Ermächtigung ohne
     Zustimmung des Bundesrates auf die zuständige
     Bundesoberbehörde übertragen. Die Rechtsverord-
     nungen nach den Sätzen 1 und 2 ergehen im Einver-
     nehmen mit dem Bundesministerium für Verbrau-
     cherschutz, Ernährung und Landwirtschaft, soweit
     es sich um Arzneimittel handelt, die zur Anwendung
     bei Tieren bestimmt sind.“

58. In § 82 werden die Wörter „Das Bundesministerium“
    durch die Wörter „Die Bundesregierung“ und die
    Wörter „der Bundesregierung“ durch die Wörter
    „dem Bundesministerium“ ersetzt sowie nach
    Satz 2 folgender Satz angefügt:
BGBl. 2004, Seite 2048 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2048
     „Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach
     Satz 2 ergehen im Einvernehmen mit dem Bundes-
     ministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und
     Landwirtschaft, soweit es sich um Arzneimittel han-
     delt, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind.“

59. In § 95 Abs. 1 wird nach Nummer 3 folgende neue
    Nummer 3a eingefügt:

     „3a. entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder 1a, auch in Ver-
          bindung mit § 73 Abs. 4 oder § 73a, Arzneimit-
          tel herstellt oder in den Verkehr bringt,“.

60. § 96 wird wie folgt geändert:

       a)   Nummer 2 wird aufgehoben.

       b)   Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

            „3. entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 2, auch in Verbin-
                dung mit § 73 Abs. 4 oder § 73a, Arzneimit-
                tel herstellt oder in den Verkehr bringt,“.

       b1) In Nummer 4 werden nach den Wörtern „herge-
           stellt werden“ die Wörter „sowie andere zur
           Arzneimittelherstellung   bestimmte  Stoffe
           menschlicher Herkunft“ eingefügt.

       c)   Nummer 10 wird wie folgt gefasst:

            „10. entgegen § 40 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2, 3, 4, 5,
                 6 oder 8, jeweils auch in Verbindung mit
                 Abs. 4 oder § 41, jeweils auch in Verbin-
                 dung mit § 73 Abs. 4, die klinische Prü-

                 fung eines Arzneimittels durchführt,“.

       d)   Die bisherigen Nummern 10a und 11 werden
            Nummern 12 und 13 und die bisherigen Num-

            mern 11a, 11b, 12, 13 und 14 werden Num-

            mern 15 bis 19.

       e)   Folgende neue Nummer 11 wird eingefügt:

            „11. entgegen § 40 Abs. 1 Satz 2 die klinische
                 Prüfung eines Arzneimittels beginnt,“.

       f)   Folgende neue Nummer 14 wird eingefügt:

            „14. ohne Erlaubnis nach § 52a Abs. 1 Satz 1
                 Großhandel betreibt,“.

       g)   Die bisherigen Nummern 15 und 16 werden
            Nummern 20 und 21 und wie folgt gefasst:

            „20. entgegen Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung
                 (EWG) Nr. 2309/93 in Verbindung mit
                 Artikel 8 Abs. 3 Buchstabe c bis e, h oder i
                 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäi-
                 schen Parlaments und des Rates vom
                 6. November 2001 zur Schaffung eines
                 Gemeinschaftskodexes für Humanarz-
                 neimittel (ABl. EG Nr. L 311 S. 67) eine
                 Angabe oder eine Unterlage nicht richtig
                 oder nicht vollständig beifügt oder

            21. entgegen Artikel 28 Abs. 1 der Verord-
                nung (EWG) Nr. 2309/93 in Verbindung mit
                Artikel 12 Abs. 3 Buchstabe c bis e, h, i

               oder j der Richtlinie 2001/82/EG des Euro-
               päischen Parlaments und des Rates vom
               6. November 2001 zur Schaffung eines
               Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimit-
               tel (ABl. EG Nr. L 311 S. 1) eine Angabe
               oder eine Unterlage nicht richtig oder
               nicht vollständig beifügt.“

61. § 97 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

        aa) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

             „7. entgegen § 20, § 29 Abs. 1, § 63b
                 Abs. 2, 3 oder 4, jeweils auch in Verbin-
                 dung mit § 63a Abs. 1 Satz 3 oder § 63b

                 Abs. 7 Satz 1 oder 2, § 67 Abs. 1, auch
                 in Verbindung mit § 69a, oder § 67
                 Abs. 2, 3, 5 oder 6 eine Anzeige nicht,
                 nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
                 rechtzeitig erstattet,“.

        bb) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

             „9. entgegen § 40 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7, auch
                 in Verbindung mit § 73 Abs. 4, die
                 klinische Prüfung eines Arzneimittels
                 durchführt,“.

        cc) In Nummer 31 werden nach der Angabe
            „Buchstabe a,“ die Angabe „§ 12 Abs. 1b,“
            eingefügt und die Angabe „§ 40 Abs. 5“
            durch die Angabe „§ 42 Abs. 3“ ersetzt.

        dd) In Nummer 35 wird die Angabe „§ 29 Abs. 4

            Satz 2“ durch die Angabe „§ 63b Abs. 8
            Satz 2“ ersetzt.

     b) In Absatz 4 wird die Angabe „15 und 16“ durch

        die Angabe „20 und 21“ ersetzt und es werden

        nach der Angabe „§ 29 Abs. 1“ die Wörter „und
        § 63b Abs. 2, 3 und 4“ eingefügt.

62. In § 105 Abs. 4c werden die Angabe „65/65/EWG“
    durch die Angabe „2001/83/EG“ und die Angabe
    „81/851/EWG“ durch die Angabe „2001/82/EG“
    ersetzt.

63. In § 105b werden vor dem Wort „an“ die Wörter
    „oder die Registrierung“ eingefügt.

63a. In § 109a wird nach Absatz 4 folgender Absatz 4a
     angefügt:

       „(4a) Abweichend von Absatz 4 finden die
     Absätze 2 und 3 auf Arzneimittel nach Absatz 1
     Anwendung, wenn die Verlängerung der Zulassung
     zu versagen wäre, weil ein nach § 25 Abs. 7 Satz 1 in
     der vor dem 17. August 1994 geltenden Fassung
     bekannt gemachtes Ergebnis zum Nachweis der
     Wirksamkeit nicht mehr anerkannt werden kann.“

64. In § 132 Abs. 4 Satz 4 wird die Angabe „Satz 3“
    durch die Angabe „Satz 5“ ersetzt.
BGBl. 2004, Seite 2049 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2049
64a. § 137 wird wie folgt geändert:

     a) Im bisherigen Wortlaut wird die Angabe „1. Sep-
        tember 2004“ durch die Angabe „31. Dezember
        2005“ ersetzt.

     b) Folgende Sätze werden angefügt:

        „Bis zum 31. Dezember 2005 darf die Herstel-
        lung eines Fütterungsarzneimittels dabei abwei-
        chend von § 56 Abs. 2 Satz 1 aus höchstens drei
        Arzneimittel-Vormischungen, die jeweils zur An-
        wendung bei der zu behandelnden Tierart zuge-
        lassen sind, erfolgen, sofern

        1. für das betreffende Anwendungsgebiet eine
           zugelassene Arzneimittel-Vormischung nicht
           zur Verfügung steht,

        2. im Einzelfall im Fütterungsarzneimittel nicht
           mehr als zwei antibiotikahaltige Arzneimittel-
           Vormischungen enthalten sind und

        3. eine homogene und stabile Verteilung der
           wirksamen Bestandteile in dem Fütterungs-
           arzneimittel gewährleistet ist.

        Abweichend von Satz 2 Nr. 2 darf im Fütterungs-
        arzneimittel nur eine antibiotikahaltige Arznei-
        mittel-Vormischung enthalten sein, sofern diese
        zwei oder mehr antibiotisch wirksame Stoffe
        enthält.“

65. Nach § 137 wird folgende Zwischenüberschrift und
    folgender neuer § 138 angefügt:

                   „Zehnter Unterabschnitt

                 Übergangsvorschriften aus

              Anlass des Zwölften Gesetzes zur
             Änderung des Arzneimittelgesetzes

                            § 138

       (1) Für die Herstellung und Einfuhr von Wirk-

     stoffen, die mikrobieller Herkunft sind, sowie von

     anderen zur Arzneimittelherstellung bestimmten
     Stoffen menschlicher Herkunft, die gewerbs- oder
     berufsmäßig zum Zwecke der Abgabe an andere
     hergestellt oder in den Geltungsbereich dieses
     Gesetzes verbracht werden, finden die §§ 13, 72
     und 72a in der bis zum 5. August 2004 geltenden
     Fassung bis zum 1. September 2005 Anwendung,
     es sei denn, es handelt sich um zur Arzneimittel-
     herstellung bestimmtes Blut und Blutbestandteile
     menschlicher Herkunft.

       (2) Wer am 5. August 2004 befugt ist, die Tätig-

     keit des Herstellungs- oder Kontrollleiters auszu-
     üben, darf diese Tätigkeit abweichend von § 15
     Abs. 1 weiter ausüben.

        (3) Für klinische Prüfungen von Arzneimitteln bei
     Menschen, für die vor dem 6. August 2004 die nach
     § 40 Abs. 1 Satz 2 in der bis zum 6. August 2004 gel-
     tenden Fassung erforderlichen Unterlagen der für
     den Leiter der klinischen Prüfung zuständigen

     Ethik-Kommission vorgelegt worden sind, finden
     die §§ 40 bis 42, 96 Nr. 10 und § 97 Abs. 2 Nr. 9 in
     der bis zum 6. August 2004 geltenden Fassung
     Anwendung.

        (4) Wer die Tätigkeit des Großhandels mit Arznei-
     mitteln am 6. August 2004 befugt ausübt und bis
     zum 1. Dezember 2004 nach § 52a Abs. 1 einen
     Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb
     eines Großhandels mit Arzneimitteln gestellt hat,
     darf abweichend von § 52a Abs. 1 bis zur Entschei-
     dung über den gestellten Antrag die Tätigkeit des
     Großhandels mit Arzneimitteln ausüben; § 52a
     Abs. 3 Satz 2 bis 3 findet keine Anwendung.

        (5) Eine amtliche Anerkennung, die auf Grund
     der Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 2a für den
     Großhandel mit zur Anwendung bei Tieren be-
     stimmten Arzneimitteln erteilt wurde, gilt als Erlaub-
     nis im Sinne des § 52a für den Großhandel mit zur
     Anwendung bei Tieren bestimmten Arzneimitteln.
     Der Inhaber der Anerkennung hat bis zum 1. März
     2005 der zuständigen Behörde dem § 52a Abs. 2
     entsprechende Unterlagen und Erklärungen vorzu-
     legen.

        (6) Wer andere Stoffe als Wirkstoffe, die mensch-
     licher oder tierischer Herkunft sind oder auf gen-
     technischem Wege hergestellt werden, am
     6. August 2004 befugt ohne Einfuhrerlaubnis nach
     § 72 in den Geltungsbereich dieses Gesetzes ver-
     bracht hat, darf diese Tätigkeit bis zum 1. Septem-
     ber 2005 weiter ausüben.“

                        Artikel 2

                   Änderung des
             Gesetzes über die Werbung

           auf dem Gebiete des Heilwesens

  Das Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des
Heilwesens in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3068), zuletzt geändert

durch Artikel 22 des Gesetzes vom 14. November 2003

(BGBl. I S. 2190), wird wie folgt geändert:

1. Das Gesetz erhält folgende Bezeichnung:

                         „Gesetz
                über die Werbung auf dem
                  Gebiete des Heilwesens
             (Heilmittelwerbegesetz – HWG)“.

2. § 15 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

   a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

      „1. entgegen § 3a eine Werbung für ein Arzneimit-
          tel betreibt, das der Pflicht zur Zulassung
          unterliegt und das nicht nach den arzneimittel-
          rechtlichen Vorschriften zugelassen ist oder
          als zugelassen gilt,“.

   b) Die bisherigen Nummern 1 bis 9 werden Num-
      mern 2 bis 10.
BGBl. 2004, Seite 2050 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2050
                          Artikel 3
          Änderung der Betriebsverordnung
          für pharmazeutische Unternehmer

  Die Betriebsverordnung für pharmazeutische Unter-
nehmer vom 8. März 1985 (BGBl. I S. 546), zuletzt geän-
dert durch § 35 des Gesetzes vom 1. Juli 1998 (BGBl. I
S. 1752), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

       „Diese Verordnung findet Anwendung auf Betriebe
       und Einrichtungen, die Arzneimittel oder Wirkstof-
       fe, die menschlicher, tierischer oder mikrobieller
       Herkunft sind und nicht für die Herstellung von in
       einer im Homöopathischen Teil des Arzneibuches
       beschriebenen Verfahrenstechnik herzustellenden
       Arzneimitteln bestimmt sind, oder Wirkstoffe, die
       auf gentechnischem Wege hergestellt werden,
       oder andere zur Arzneimittelherstellung bestimmte
       Stoffe menschlicher Herkunft gewerbsmäßig her-
       stellen, prüfen, lagern, verpacken, in den Verkehr
       bringen oder in den Geltungsbereich des Arznei-
       mittelgesetzes verbringen.“

   b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
          „(3) Die Regelungen dieser Verordnung gelten
       für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Stoffe und
       Wirkstoffe entsprechend.“

2. In § 1a Satz 1 werden nach dem Wort „müssen“ die
   Wörter „die EU-Leitlinien guter Herstellungspraxis für
   Arzneimittel einhalten und hierfür“ eingefügt.

3. § 7 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Arzneimittel dürfen nur freigegeben werden,
   wenn das Herstellungs- und das Prüfprotokoll ord-
   nungsgemäß unterzeichnet sind und der Kontrollleiter
   oder eine gleichqualifizierte Person (sachkundige Per-
   son) schriftlich bestätigt, dass die Arzneimittelcharge
   ordnungsgemäß nach den geltenden Rechtsvor-
   schriften und bei zugelassenen Arzneimitteln entspre-
   chend den der Zulassung zugrunde gelegten Anforde-
   rungen hergestellt und geprüft wurde (Freigabe). Die
   Arzneimittelchargen müssen vor ihrem Inverkehrbrin-
   gen von der sachkundigen Person in ein fortlaufendes
   Register mit der entsprechenden Bestätigung einge-
   tragen werden.“

4. § 13 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
          „(1) Ein pharmazeutischer Unternehmer darf ein
       Arzneimittel, das er nicht selbst hergestellt hat, erst
       in den Verkehr bringen, wenn es im Geltungsbe-

       reich des Arzneimittelgesetzes nach § 6 geprüft

       wurde und die von der sachkundigen Person

       unterzeichneten Prüfberichte vorliegen.“

   b) In Absatz 2 wird die Angabe „dem Prüfprotokoll
      entsprechende Unterlagen vorliegen“ durch die
      Angabe „von der sachkundigen Person unter-
      zeichnete Prüfberichte vorliegen“ ersetzt.

   c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
         „(3) Bei einem Arzneimittel, das aus einem Land
      eingeführt oder das in einem Land geprüft wurde,
      das nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union
      oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens
      über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, ist die
      Prüfung nach Absatz 1 im Geltungsbereich des
      Arzneimittelgesetzes durchzuführen, soweit es
      sich nicht um ein Arzneimittel handelt, das zur klini-
      schen Prüfung bei Menschen bestimmt ist. Sie soll
      neben der vollständigen qualitativen und quantita-
      tiven Analyse, insbesondere der Wirkstoffe, auch
      alle sonstigen Überprüfungen erfassen, die erfor-
      derlich sind, um die Qualität des Arzneimittels zu
      gewährleisten. Von der Prüfung kann abgesehen
      werden, wenn die Voraussetzungen nach § 72a
      Satz 1 Nr. 1, bei Stoffen menschlicher Herkunft
      auch nach Nr. 2, des Arzneimittelgesetzes erfüllt
      sind oder die Prüfungen schon in einem anderen
      Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft
      durchgeführt wurden und entsprechende Unterla-
      gen vorliegen.“

   d) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

      „Die Lagerung von Rückstellmustern im Geltungs-
      bereich des Arzneimittelgesetzes ist dann nicht
      erforderlich, wenn gewährleistet ist, dass diese in
      einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in
      unveränderter Form zur Verfügung stehen, und
      hinsichtlich Verpackung oder Kennzeichnung nicht
      von dem im Geltungsbereich des Arzneimittelge-
      setzes in den Verkehr gebrachten Arzneimittel
      abweichen.“

   e) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
      „Im Falle der Lieferung von Fertigarzneimitteln an
      Betriebe und Einrichtungen, die Großhandel be-
      treiben, an Krankenhausapotheken oder kranken-
      hausversorgende Apotheken zur Belieferung von
      Krankenhäusern sind den Lieferungen Unterlagen
      mit chargenbezogenen Angaben beizufügen.“

5. In § 15 Abs. 1 wird nach dem Wort „Prüfung“ das Wort
   „Freigabe,“ eingefügt.

6. In § 17 Abs. 1 wird nach Nummer 3 folgende Num-
   mer 3a eingefügt:

   „3a. als sachkundige Person Arzneimittel entgegen
        § 7 Abs. 1 Satz 1 freigibt oder entgegen § 7
        Abs. 1 Satz 2 Arzneimittelchargen nicht in das
        fortlaufende Register einträgt,“.

7. Dem § 18 wird nach Absatz 6 folgender neuer Ab-
   satz 7 angefügt:

      „(7) Für Wirkstoffe, die menschlicher oder tieri-

   scher Herkunft sind oder auf gentechnischem Wege

   hergestellt werden, oder andere zur Arzneimittelher-

   stellung bestimmte Stoffe menschlicher Herkunft fin-
   det § 1 in der bis zum 5. August 2004 geltenden Fas-
   sung bis zum 1. September 2005 Anwendung, es sei
   denn, es handelt sich um Wirkstoffe, die Blut oder
   Blutzubereitungen sind.“
BGBl. 2004, Seite 2051 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2051
                        Artikel 4

          Änderung der Betriebsverordnung

         für Arzneimittelgroßhandelsbetriebe

   Die Betriebsverordnung für Arzneimittelgroßhandels-
betriebe vom 10. November 1987 (BGBl. I S. 2370), zu-
letzt geändert durch § 37 des Gesetzes vom 1. Juli 1998
(BGBl. I S. 1752), wird wie folgt geändert:

 1. § 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 1 wird das Wort „die“ durch die Wörter
       „soweit sie“ ersetzt.
    b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

       „Die Verordnung gilt nicht für Betriebe und Ein-
       richtungen, soweit sie Großhandel mit den in § 51
       Abs. 1 zweiter Halbsatz des Arzneimittelgesetzes
       genannten für den Verkehr außerhalb der Apothe-
       ken freigegebenen Fertigarzneimitteln oder mit
       Gasen für medizinische Zwecke treiben.“

 2. § 1a wird wie folgt gefasst:

                             „§ 1a
                 Qualitätssicherungssystem

        Betriebe und Einrichtungen müssen die EU-Leitli-
    nien für die Gute Vertriebspraxis von Arzneimitteln
    einhalten und hierfür ein funktionierendes Qualitäts-
    sicherungssystem entsprechend Art und Umfang der
    durchgeführten Tätigkeiten betreiben, das die aktive
    Beteiligung der Geschäftsführung vorsieht. Das Qua-
    litätssicherungssystem muss insbesondere gewähr-
    leisten, dass Arzneimittel nur von hierfür berechtig-
    ten Betrieben und Einrichtungen bezogen und nur an
    solche geliefert werden, die Qualität der Arzneimittel
    auch während Lagerung und Transport nicht nachtei-
    lig beeinflusst wird, Verwechslungen vermieden wer-
    den und ein ausreichendes System der Rückverfol-
    gung einschließlich der Durchführung eines Rückrufs
    besteht. Die nach § 2 Abs. 1 bestellte verantwortliche
    Person muss insbesondere dafür Sorge tragen, dass
    Bezug und Auslieferung der Arzneimittel gemäß den
    §§ 4a und 6 erfolgen und die schriftlichen Verfah-
    rensbeschreibungen in regelmäßigen Abständen ge-
    prüft, erforderlichenfalls an den Stand von Wissen-
    schaft und Technik angepasst und befolgt werden.“

 3. In § 2 Abs. 1 wird die Angabe „7“ durch „7c“ ersetzt.

 4. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

                             „§ 4a
                   Bezug von Arzneimitteln

       (1) Arzneimittel dürfen nur von Betrieben und Ein-

    richtungen bezogen werden, die über eine Erlaubnis

    gemäss § 13 oder § 52a des Arzneimittelgesetzes

    verfügen. Arzneimittel können auch aus Betrieben

    und Einrichtungen, die über eine Erlaubnis nach

    § 52a des Arzneimittelgesetzes oder nach dem Ge-

    setz über das Apothekenwesen verfügen, oder die
    sonst zur Abgabe an den Endverbraucher berechtigt
    sind, zurückgenommen werden.

      (2) Die Lieferungen sind bei der Annahme darauf-
   hin zu überprüfen, ob die Behältnisse unbeschädigt

   sind, die Lieferung mit der Bestellung übereinstimmt

   und der Lieferant unter Angabe der ausstellenden
   Behörde und des Ausstellungsdatums bestätigt hat,
   dass er über die notwendige Erlaubnis verfügt.“

5. § 5 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
         „(3) Gefälschte Arzneimittel, die im Vertriebs-
      netz festgestellt werden, sowie andere nicht ver-
      kehrsfähige Arzneimittel sind bis zur Entschei-
      dung über das weitere Vorgehen getrennt von
      verkehrsfähigen Arzneimitteln und gesichert auf-
      zubewahren, um Verwechslungen zu vermeiden
      und einen unbefugten Zugriff zu verhindern. Sie
      müssen eindeutig als nicht zum Verkauf bestimm-
      te Arzneimittel gekennzeichnet werden. Über das
      Auftreten von Arzneimittelfälschungen ist die zu-
      ständige Behörde unverzüglich zu informieren.“

   b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

         „(4) Arzneimittel, die nicht verkehrsfähig sind,
      sind zu vernichten oder, soweit eine Rückgabe an
      den Lieferanten vorgesehen ist, zurückzugeben.“

6. § 6 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 6
                        Auslieferung

      (1) Soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes
   zugelassen ist, dürfen Lieferungen von Arzneimitteln
   nur an Betriebe und Einrichtungen erfolgen, die über
   eine Erlaubnis nach § 13 oder nach § 52a des Arznei-
   mittelgesetzes verfügen oder die zur Abgabe an den
   Endverbraucher befugt sind.
      (2) Den Lieferungen sind ausreichende Unterla-
   gen beizufügen, aus denen insbesondere das Datum
   der Auslieferung, die Bezeichnung und Menge des
   Arzneimittels sowie Name und Anschrift des Liefe-
   ranten und des Empfängers hervorgehen. Im Falle
   der Lieferung an andere Betriebe und Einrichtungen,
   die über eine Erlaubnis nach § 52a des Arzneimittel-
   gesetzes verfügen, muss zusätzlich die Chargenbe-
   zeichnung des jeweiligen Arzneimittels angegeben
   werden. Darüber hinaus muss unter Angabe der aus-
   stellenden Behörde und des Ausstellungsdatums
   bestätigt werden, dass der Lieferant über eine
   Erlaubnis gemäß § 52a des Arzneimittelgesetzes ver-
   fügt. Die Verpflichtung zur zusätzlichen Angabe der
   Chargenbezeichnung gilt auch

   1. bei der Abgabe von Arzneimitteln an pharmazeu-
      tische Unternehmer, Krankenhausapotheken und
      krankenhausversorgende Apotheken für die Zwe-
      cke der Belieferung von Krankenhäusern,

   2. im Falle der Abgabe von Blutzubereitungen, Sera

      aus menschlichem Blut und gentechnisch herge-

      stellten Blutbestandteilen, die fehlende Blutbe-

      standteile ersetzen, auch bei Lieferung an Betrie-

      be und Einrichtungen zur Abgabe an den Endver-

      braucher sowie

   3. bei Abgabe von zur Anwendung bei Tieren be-
      stimmten Arzneimitteln.
BGBl. 2004, Seite 2052 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2052
       (3) Während des Transports der Arzneimittel ist
    bis zur Übergabe in den Verantwortungsbereich des
    Empfängers dafür Sorge zu tragen, dass kein Unbe-
    fugter Zugriff zu den Arzneimitteln hat und die Quali-
    tät der Arzneimittel nicht beeinträchtigt wird.“

 7. § 7 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
          „(1) Über jeden Bezug und jede Abgabe von
       Arzneimitteln sind Aufzeichnungen in Form von
       Einkaufs-/Verkaufsrechungen, in rechnergestütz-
       ter Form oder in jeder sonstigen Form zu führen,
       die die Angaben nach § 6 Abs. 2 enthalten.“
    b) Absatz 1a wird gestrichen.

    c) In Absatz 3 werden nach Satz 1 folgende Sätze 2
       bis 4 eingefügt:
       „Bei Blutzubereitungen, Sera aus menschlichem
       Blut und gentechnisch hergestellten Blutbestand-
       teilen, die fehlende Blutbestandteile ersetzen,
       sind die Aufzeichnungen nach Absatz 1 mindes-
       tens 15 Jahre aufzubewahren oder zu speichern.
       Sie sind zu vernichten oder zu löschen, wenn die
       Aufbewahrung oder Speicherung nicht mehr er-
       forderlich ist. Werden die Aufzeichnungen länger
       als 30 Jahre aufbewahrt oder gespeichert, sind
       sie zu anonymisieren.“
    d) Absatz 4 Satz 1 wird aufgehoben.

 8. In § 7c wird der bisherige Wortlaut zu Absatz 1 und es

    wird folgender Absatz 2 angefügt:

      „(2) Die nach § 2 Abs. 1 bestellte Person hat sich
    zu vergewissern, dass Arzneimittel nur von Lieferan-
    ten bezogen werden, die für den Handel mit Arznei-
    mitteln befugt sind.“

 9. § 9 wird gestrichen.

10. § 10 wird wie folgt geändert:
    a) Nummer 1 Buchstabe b wird gestrichen.

    b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

       „2. als nach § 2 Abs. 1 bestellte Person

           a) entgegen § 4 Abs. 1 oder 3 Arzneimittel
              umfüllt oder abpackt,

           b) entgegen § 4a Abs. 1 Satz 1 Arzneimittel

              von Betrieben und Einrichtungen bezieht,
              die nicht über eine Erlaubnis verfügen,
           c) entgegen § 5 Abs. 1 Arzneimittel nicht in

              der vorgeschriebenen Weise lagert,

           d) entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 Arzneimittel

              nicht in der vorgeschriebenen Weise auf-

              bewahrt,
           e) entgegen § 5 Abs. 3 Satz 2 Arzneimittel

              nicht kennzeichnet,

           f) entgegen § 5 Abs. 3 Satz 3 die zuständige
              Behörde nicht oder nicht rechtzeitig infor-
              miert,

            g) entgegen § 6 Abs. 2 den Lieferungen
               keine Unterlagen oder Unterlagen mit
               nicht richtigen oder nicht vollständigen
               Angaben beifügt,

            h) entgegen § 7 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1
               Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder
               nicht vollständig führt,
            i) Aufzeichnungen oder Nachweise nicht
               entsprechend § 7 Abs. 3 Satz 1 oder 2,
               auch in Verbindung mit § 7a Abs. 2 Satz 3,
               aufbewahrt oder
            j) entgegen § 7 Abs. 3 Satz 5 oder 6, jeweils
               auch in Verbindung mit § 7a Abs. 2 Satz 3
               Aufzeichnungen oder Nachweise unleser-
               lich macht oder Veränderungen vor-
               nimmt.“

                         Artikel 5

      Änderung der Apothekenbetriebsordnung

  Die Apothekenbetriebsordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. September 1995 (BGBl. I,
S. 1195), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
12. Juli 2004 (BGBl. I S. 1611), wird wie folgt geändert.

1. In § 21 wird nach Nummer 7 folgende Nummer 8 ein-
   gefügt:

   „8. Gefälschte Arzneimittel, die im Vertriebsnetz fest-

       gestellt werden, sind bis zur Entscheidung über
       das weitere Vorgehen getrennt von verkehrsfähi-
       gen Arzneimitteln und gesichert aufzubewahren,
       um Verwechslungen zu vermeiden und einen
       unbefugten Zugriff zu verhindern. Sie müssen ein-
       deutig als nicht zum Verkauf bestimmte Arznei-
       mittel gekennzeichnet werden. Über das Auftre-

       ten von Arzneimittelfälschungen ist die zuständi-
       ge Behörde unverzüglich zu informieren. Die ge-
       troffenen Maßnahmen sind zu dokumentieren.“

2. In § 22 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a einge-

   fügt:

     „(1a) Im Falle der Lieferung von Arzneimitteln an
   andere Apotheken oder des Bezugs von anderen
   Apotheken muss zusätzlich die Chargenbezeichnung
   des jeweiligen Arzneimittels dokumentiert und dem

   Empfänger mitgeteilt werden.“

                        Artikel 5a

              Änderung der Verordnung

              über radioaktive oder mit

   ionisierenden Strahlen behandelte Arzneimittel

  § 1 der Verordnung über radioaktive oder mit ionisie-

renden Strahlen behandelte Arzneimittel vom 28. Januar
1987 (BGBl. I S. 502), die zuletzt durch Artikel 10 der Ver-
ordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
BGBl. 2004, Seite 2053 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2053
1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 wird der Satzteil vor der Aufzählung wie
      folgt gefasst:

      „Das Verkehrsverbot des § 7 Abs. 1 des Arzneimit-
      telgesetzes gilt nicht für Arzneimittel im Sinne des
      § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Arzneimittel-
      gesetzes, bei deren Herstellung Elektronen-,
      Gamma- oder Röntgenstrahlen zur Verminderung
      der Keimzahl oder zur Inaktivierung von Blutbe-
      standteilen oder Tumormaterial verwendet worden
      sind, wenn“.

   b) In Satz 2 Nr. 3 werden nach dem Wort „Collagen-
      membranen“ ein Komma und das Wort „Tumorma-
      terial“ eingefügt.

2. In Absatz 3 Nr. 1 werden nach dem Wort „Collagen-
   membranen“ ein Komma und das Wort „Tumormateri-
   al“ eingefügt.

                        Artikel 6

                      Rückkehr
         zum einheitlichen Verordnungsrang

   Die auf Artikel 3 beruhenden Teile der Betriebsverord-
nung für pharmazeutische Unternehmer, die auf Artikel 4
beruhenden Teile der Betriebsverordnung für Arzneimit-
telgroßhandelsbetriebe, die auf Artikel 5 beruhenden
Teile der Apothekenbetriebsordnung und die auf Arti-
kel 5a beruhenden Teile der Verordnung über radioaktive
oder mit ionisierenden Strahlen behandelte Arzneimittel
können auf Grund der Ermächtigungen des Arzneimittel-
gesetzes oder des Gesetzes über das Apothekenwesen
durch Rechtsverordnung geändert werden.

                        Artikel 7
             Bekanntmachungserlaubnis

  Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale
Sicherung kann den Wortlaut des Arzneimittelgesetzes in

der vom 1. November 2004 an geltenden Fassung sowie
der Betriebsverordnung für pharmazeutische Unterneh-
mer, der Betriebsverordnung für Arzneimittelgroßhan-
delsbetriebe und der Apothekenbetriebsordnung in der
vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung
im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

                         Artikel 8

                      Inkrafttreten

  (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.

  (2) Abweichend von Absatz 1 treten in Kraft:

1. Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und
   Buchstabe c am Tage des Inkrafttretens der auf Grund
   der Ermächtigung nach § 12 Abs. 1b Nr. 2 erlassenen
   Rechtsverordnung,

2. Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe a1 am 1. September 2006,

3. Artikel 1 Nr. 13 Buchstabe a, soweit er die Streichung
   der Wirkstoffe betrifft, am 1. März 2005 und

4. Artikel 1 Nr. 19 Buchstabe a, soweit er die Streichung
   der Sätze 2 bis 7 betrifft, Nr. 44 (§ 63b Abs. 1, 2 Nr. 1
   und 3, Abs. 4, 5, 7 und 8), Nr. 61 Buchstabe a Doppel-
   buchstabe aa, soweit er § 63b Abs. 1, 2 Nr. 1 und 3,
   Abs. 4 und 7 betrifft, und Doppelbuchstabe dd, wenn
   in den Mitgliedstaaten die Voraussetzungen für die
   elektronische Übermittlung der Meldungen gegeben
   sind und für die zuständigen Bundesoberbehörden
   Recherchemöglichkeiten in dem von der Europäi-
   schen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln
   errichteten Datennetz bestehen; das Bundesministe-
   rium für Gesundheit und Soziale Sicherung gibt den
   Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.
                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                              ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                 Berlin, den 30. Juli 2004
                                             Der Bundespräsident
                                                 Horst Köhler
                                              Der Bundeskanzler
                                              Gerhard Schröder
                                            Die Bundesministerin
                                    für Gesundheit und Soziale Sicherung
                                                Ulla Schmidt

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2004 I S. 2031. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes b82d085d48a607bb….