Gesetze / Apothekenbetriebsordnung
ApBetrO§ 11 Ausgangsstoffe
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ApoBetrO%201987/11?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Zur Herstellung von Arzneimitteln dürfen nur Ausgangsstoffe verwendet werden, deren ordnungsgemäße Qualität festgestellt ist. Auf die Prüfung der Ausgangsstoffe finden die Vorschriften des § 6 Absatz 1 und 3 entsprechende Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ApoBetrO%201987/11?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Werden Ausgangsstoffe bezogen, deren Qualität durch ein Prüfzertifikat nach § 6 Abs. 3 nachgewiesen ist, ist in der Apotheke mindestens die Identität festzustellen. Das Prüfzertifikat soll auch Auskunft über die GMP-konforme Herstellung des Ausgangsstoffs geben, soweit es sich um einen Wirkstoff handelt. Die Verantwortung des Apothekenleiters für die ordnungsgemäße Qualität der Ausgangsstoffe bleibt unberührt. Über die in der Apotheke durchgeführten Prüfungen sind Aufzeichnungen mit Namenszeichen des prüfenden oder die Prüfung beaufsichtigenden Apothekers zu machen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ApoBetrO%201987/11?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Werden Arzneimittel, die keine Fertigarzneimittel sind, zur Herstellung anderer Arzneimittel bezogen, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
Änderungsverlauf
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2560)
BGBl. 2022 I S. 2560
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13.01.2020 Ausfertigung
§ 11 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Januar 2020 (BGBl. I 66)
BGBl. 2020 I S. 66
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02.07.2018 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Juli 2018 (BGBl. I 1080)
BGBl. 2018 I S. 1080
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05.06.2012 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juni 2012 (BGBl. I 1254)
BGBl. 2012 I S. 1254
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