Gesetze / Anti-D-Hilfegesetz

AntiDHG

§ 11 Zuständigkeit, Verfahren

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AntiDHG/11?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz obliegt den für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden des Landes, zu dessen heutigem Gebiet der Ort gehört, an dem die Anti-D-Immunprophylaxe durchgeführt wurde. Die örtliche Zuständigkeit der Behörden bestimmt sich nach den für den Vollzug des Infektionsschutzgesetzes geltenden landesrechtlichen Regelungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AntiDHG/11?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung, mit Ausnahme der §§ 3 und 4, das Erste und Zehnte Buch Sozialgesetzbuch sowie die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes über das Vorverfahren sind anzuwenden.

§ 10 § 12