§ 10 Kostenträger
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AntiDHG/10?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Kosten der Einmalzahlung trägt der Bund.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AntiDHG/10?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die anderen durch Leistungen nach diesem Gesetz entstehenden Kosten trägt jeweils das Land, zu dessen heutigem Gebiet der Ort gehört, an dem die Anti-D-Immunprophylaxe durchgeführt wurde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AntiDHG/10?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Den in Absatz 2 bezeichneten Ländern werden für Leistungen nach § 3 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1, §§ 4 und 13 Abs. 1 vom Bund 50 vom Hundert und von den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein 12,4 vom Hundert der entstandenen Kosten erstattet. Das Anteilsverhältnis unter den zur Erstattung verpflichteten Ländern wird zu zwei Dritteln nach dem Verhältnis ihrer Steuereinnahmen und zu einem Drittel nach dem Verhältnis ihrer Bevölkerungszahl bestimmt.
Änderungsverlauf
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01.01.2024 in Kraft
§ 10 geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 408)
BGBl. 2023 I Nr. 408
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14.12.2019 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 2d des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I 2768)
BGBl. 2019 I S. 2768
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 10 eingefügt durch Artikel 48 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2652)
BGBl. 2019 I S. 2652
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.